BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 283/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Baukostenz u- schusses für den Ans chluss an das öffentliche Abwassersystem. Die klagende GmbH ist gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung des Zweckve r- bandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig - Land für die öffentliche Abwasserbeseitigung und für die Grundstücksentwässerung (A b- wasse rsatzung AbwS) vom 23. September 2010 (SächsABl. AAz. 2010, S. A 410 f.) Betreiber der dem Zweckverband übertragenen Aufgabe der Wa s- serversorgung und Abwasserbeseitigung für Leipzig - Land. Nach § 3 Abs. 3 der im Jahr 2007 gültigen Abwassersatzung vom 23. November 2006 (SächsABl. AAz . 2007, S. A 130 ) (im Folgenden : Satzung oder AbwS) bestimmen sich der 1 2 - 3 - Anschluss an das öffentliche Abwassernetz und die Entsorgung des Abwassers nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB - A). § 2 Abs. 1 AEB A (2005 ) lautet: "Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die öffentlichen En t- wässerungsanlagen oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderungen einen Zuschuss zu den Kosten der ö f- fen t lichen Entwässerungsanlagen (Baukostenzuschuss) an d ie Gesellschaft zu zahlen." Die Beklagte ist Eigentümer in eines Grundstücks in S. Jedenfalls bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahmen wurde das auf di e- sem Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser zunächst einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage zugeführt. Deren Überfluss war an e i- nen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Im Zuge eines größeren Erschließungsvorhabens errichtete die Klägerin eine neue öffentliche Schmutzwasserleitung und soweit erforderlich ö ffentl i- che Anschlusskanäle. Die Anlage wurde insgesamt an ein zentrales Klärwerk angeschlossen. Der bisher für die Aufnahme des Überlaufwassers der Klei n- kläranlage genutzte Abwasserkanal wird nunmehr ausschließlich für die Sam m- lung und Abführung von Nieder schlagswasser verwendet (Trennsystem). Ni e- derschlagswa sser, das auf dem Grundstück der Beklagten anfällt, wird auf di e- sem versickert. Unter dem 1. Dezember 2005 informierte die Klägerin die Beklagte über die durc hgeführte Erschließungsmaßnahme sowie die Erhebung und Kalkulat i- on des Baukostenzuschusses und bot ihr den Abschluss eines auf die Nutzung dieser neuen Anlagen gerichteten privat - rechtlichen Nutzungsvertrages an. Seit dem 30 . September 2007 nut zt die Beklagte die Abwasserentsorgungsanlage. 3 4 5 6 - 4 - Das L andgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.455,14 n- sen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Klageabweisung erreichen. Entsche idungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Abwasser - Entsorgungsvertrag mit gleichzeitiger Übernahme der Verpflichtung zur Baukostenzuschusszahlu ng unter Geltung der AEB - A (2005 ) zustande gekommen sei. Bei den Baumaßnahmen der Klägerin handele es sich um einen Anschluss des Grundstücks des Beklagten an die öffentliche Entwä s- serungsanlage der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AEB - A. Der Begriff "En t- wässerungs anlage" sei ebenso zu verstehen wie derjenige der öffentlichen "Abwasseranlage" in § 2 Nr. 2 AbwS . Hiernach seien als öffentliche Abwasse r- anlage definiert das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserb e- handlungsanlagen. Die Verpflichtung zu r Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 2 AEBA beziehe sich nicht nur auf einen erstmaligen Anschluss an das öffentl i- che Abwassernetz, sondern auch auf den erstmaligen Anschluss an die öffentl i- che Abwasserbehandlungsanlage. Hierunter sei gemäß § 2 Nr. 4 AbwS die A n- 7 8 9 10 - 5 - lage zur Behandlung des gesammelten Abwassers bzw. Abwasserschlamms einschließlich der Ableitung zum Gewässer zu verstehen. An diese öffentliche zentrale Abwasserbehandlungsanlage sei das Grundstück de r Beklagten durch die Errichtung des Tren nsystems erstmals angeschlossen worden. Die Höhe des geltend gemachten Baukostenzuschusses sei schlüssig dargelegt und hinsichtlich seiner Berechnungsparameter den Rechtsgrundlagen in nachvollziehbarer Weise entnom men. Weitere von der Beklagten erhobene Einwendungen seien von dem wirksamen Einwendungsausschluss des § 15 AEBA erfasst, der dazu führe, dass sie in einem Rückforderungsprozess ge l- tend gemacht werden müssten. II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Rechtsfehler frei und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abwasserentso r- gungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser in der Fassung 2005 zustande gekommen ist . 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Vertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses in der geltend gemachten Höhe g e- mäß § 2 Abs. 1 AEB - A. a) Die Auslegung dieser Vertragsklausel ist vom Revisionsgericht nach § 545 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt vorzunehmen. Denn Allgemeine Geschäft s- bedingungen sind wie revisible Rechtsnormen zu behandeln, da bei ihnen u n- geachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts 11 12 13 14 15 - 6 - hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einhe itlicher Handhabung b e- steht (BGH, Urteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, BauR 2013, 1673 Rn. 12 = NZBau 2013, 567, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Vers tändnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebild e- ten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 VII ZR 82/12, aaO Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). b) Nach diesen Maßstäben fällt unter die öffentlichen Entwässerungsa n- lagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A jedenfalls das öffentliche Abwassernetz. Mangels einer nähe ren Definition in den Allgemeinen Entsorgungsbedi n- gungen Abwasser hat das Berufungsgericht zu Recht zur Auslegung des B e- griffs der öffentlichen Entwässerungsanlagen auf die zur Zeit des Vertragsa b- schlusses gültige Satzung des Zweckverbandes zurückgegriffen . Hiernach u m- fasst eine öffentliche Abwasseranlage das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr. 2 AbwS ). Das öffentliche Abwassernetz (Kanalnetz) ist die leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von A bwasser ab Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zur einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder einem Vorfluter (Gewässer). Es umfasst die Abwasserkanäle und A n- schlusskanäle (§ 2 Nr. 3 AbwS ). Es muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung des Berufungsg e- richts zutrifft, ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen liege auch bei einem erstmaligen Anschluss an eine öffentliche (zentrale) Abwasse r- behandlungsanlage vor, selbst wenn zuvor bereits ein Anschlus s an das öffen t- 16 17 18 - 7 - lich e Abwassernetz bestand. Denn das Grundstück der Beklagten ist durch die in Rede stehenden Baumaßnahmen hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung erstmalig an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen worden. Das reicht aus, um die Pflich t zur Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen. aa) Im Ansatz zutreffend geht die Revision zwar davon aus, dass von e i- nem Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEB - A nur auszugehen ist, wenn das Grundstück nicht bereits zuvor an eine öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen war und der (neu herg e- stellte) Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage den bereits vorha n- denen Anschluss nicht lediglich ersetzte. Denn der Anschlussnehmer geht bei verständiger Würdigung des Wortlautes und Sinnes von § 2 Abs. 1 AEB - A d a- von aus, dass er einen Baukostenzuschuss grundsätzlich nur einmal, nämlich dann zu leisten hat, wenn er erstmalig an die öffentlichen Entwässerungsanl a- gen angeschlossen wird. Insoweit gilt Vergleic hbares wie zur Regelung des § 9 AVBWasserV. Hiernach kann ein Trinkwasserversorger lediglich bei einem Neuanschluss eines Objektes an die Trinkwasserverteilungsanlagen einen Baukostenzuschuss erheben. Dagegen hat er die Kosten für die Unterhaltung und etwa ige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen über die Preise abz u- decken (BGH, Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 23/11, NJWRR 2012, 351 Rn. 21 m.w.N.). bb) Indes handelt es sich hier nicht um die bloße Erneuerung der En t- wässerungsanlagen. Das Gru ndstück der Beklagten war vor den Baumaßna h- men noch nicht (voll) an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen. Anders als bei der Trinkwasserversorgung, wo es lediglich um die Frage gehen kann, ob ein Objekt bereits an die einheitlichen Trinkwasserverteil ungsanlagen ang e- schlossen ist, ist bei der Abwasserentsorgung zu differenzieren. Denn im G e- gensatz zur Trinkwasserversorgung kommen hier mehrere verschiedene Lei s- 19 20 - 8 - tungen der Abwasserentsorgung in Betracht. Es gibt unterschiedliche Arten von Abwasser. In § 2 Nr. 1 AbwS wird unterschieden zwischen Schmutzwasser, Niederschlagswasser und sonstige m in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende n Wasser. Es ist deshalb möglich, nur hi n- sichtlich der Beseitigung bestimmter Abwässer an die öf fentlichen Entwäss e- rungsanlagen angeschlossen zu sein, hinsichtlich anderer jedoch (noch) nicht. So liegt der Fall hier. Die neu errichtete Abwasserleitung ist zur Aufnahme von Schmutzwa s- ser bestimmt. Das Schmutzwasser des Beklagten war bis dahin nicht über das öffentliche Abwassernetz entsorgt worden. Vielmehr war es der Kleinkläranlage zugeführt und dort behandelt worden. § 2 Nr. 13 AbwS definiert solche Klei n- kläranlagen (Grundstückskläranlagen) ausdrücklich als Abwasserbehandlung s- anlage, die auf einem Grundstück betrieben wird. Der dort anfallende Abwa s- serschlamm, den die Klägerin regelmäßig abholt, wird als Ents orgungsgut b e- zeichnet (§ 2 Nr. 8 AbwS ). Auch aus § 5 Abs. 4 AbwS ergibt sich die Unterscheidung zwischen einer solchen Entsorgung über ein e Kleinkläranlage und dem Anschluss an öffentl i- che Abwasseranlagen. Dort wird einerseits angeordnet, dass von Grundst ü- cken, " die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind " , alles A b- wasser dort einzuleiten ist. Demgegenüber ist auf Grundstücken m it Kleinklä r- anlagen das gesamte häusliche Schmutzwasser in diese einzuleiten . Hiernach stellt die Zuführung und Behandlung von Schmutzwasser in einer Kleinkläranl a- ge gerade keinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (hinsichtlich des anfallenden Sc hmutzwassers) dar. Zugleich ist danach auch ein Verstän d- nis, wie es die Revision in Betracht zieht, dahin ausgeschlossen , dass bereits die Abfuhr der in der Kleinkläranlage aufgefangenen Feststoffe durch die Kläg e- rin und die Weiterbehandlung in einer Abfal lanlage der Klägerin einen A n- 21 22 - 9 - schluss auch hinsichtlich dieser zu entsorgenden Stoffe (als Teil des Schmut z- wassers) an die öffentlichen Abwasseranlagen und damit die öffentlichen En t- wässerungsanlagen im Sinne der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen b e- gründet . Vielmehr bedarf es hierfür einer gegenständlichen, baulichen Verbi n- dung des Grundstücks mit den Entwässerungsanlagen. Eine solche lag hinsichtlich des Schmutzwassers nicht vor. Sie wird auch nicht dadurch begründet, dass der Überlauf der Kleinkläranl age an die öffentl i- chen Entwässerungsanlagen in Form eines öffentlichen Abwasserkanals ang e- schlossen war. Denn diese Leitung war nicht zur Aufnahme von Schmutzwa s- ser, sondern neben der Aufnahme von hier nicht interessierendem Niede r- schlagswasser nur zu r Aufnahme des überlaufenden Wassers aus der Klei n- kläranlage bestimmt. Damit handelt es sich um sonstiges in Abwasseranlagen fließendes Wasser im Sinne von § 2 Nr. 1 AbwS . Das Schmutzwasser selbst dagegen war in der Kleinkläranlage zu entsorgen. Dieser Dif ferenzierung folgt auch § 1 0 Abs. 1 AbwS , wonach der Errichtung eine r Kleinkläranlage dann z u- gestimmt wird, wenn das häusliche Schmutzwasser keiner öffentlichen Abwa s- seranlage zugeführt werden kann. Unerheblich ist, in welchem Grad das Schmutzwasser du rch die Klei n- kläranlage tatsächlich gereinigt wurde und ob das überlaufende Wasser den Anforderungen entsprach, wie sie jedenfalls heute nach der Anlage 7 zu den AEB - A (2013) erforderlich sind. Denn unabhängig von einer etwaigen Verpflic h- tung, bestimmte Qu alitätsmerkmale einzuhalten, ergibt sich aus der Erlaubnis, Überlaufwasser aus einer Kleinkläranlage einzuleiten, erkennbar nicht die E r- laubnis, ungereinigtes Schmutzwasser einzuleiten. Der Betrieb einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage dien t gerade dazu, dies zu vermeiden. 23 24 - 10 - cc) Eine ebensolche differenzierte Betrachtungsweise mit der Unte r- scheidung verschiedenartiger Anschlüsse liegt auch der Beurteilung der öffen t- lich - rechtlichen Verpflichtung zum Anschluss an Abwasseranlagen zu Grunde, was das dargestellte Verständnis ebenfalls bestätigt. In Fällen wie den vorli e- genden ist auch ein Anschluss - und Benutzungszwang an die neu geschaffene öffentliche Abwasseranlage in Form einer Schmutzwasserkanalisation zulässig. Ein solcher so genannter Vo llanschluss kann für Grundstücke verlangt werden, die über eine Kleinkläranlage verfügen. Das Eigentumsrecht eines Grund - stückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine private Kleinkläranlage betreibt, ist von vornherein dahin eingeschränkt, dass er sei ne Anlage nur s o- lange benutzen darf, bis im öffentlichen Interesse ein Anschluss - und Benu t- zungszwang angeordnet wird. Zu dessen Durchsetzung ist auch die Besti m- mung zulässig, eine vorhandene Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstück vollständig an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist (vgl. SächsOVG, DVBl 2013, 867 Rn. 27 m.w.N.). Unschädlich ist auch hierfür, dass das auf dem Grundstück a n- fallende Abwasser in der Kleinkläranlage nur vorgeklär t und sodann in einen Vorfluter eingeleitet wird (vgl. SächsOVG, aaO Rn. 2). Das Verlangen eines so genannten Vollanschlusses auch für solche Grundstücke, die über eine Klära n- lage verfüge n , dient neben dem Gewässerschutz im Übrigen auch einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf möglichst alle Grun d- stücke (SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2007 4 B 507/05, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 1080, 1081 ). 3 . Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet , die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Grund und Höhe des Baukostenzuschusses seien von dem Einwendungsausschluss des § 15 AEB - A erfasst, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht z ugelassen hat. 25 26 - 11 - Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksa me Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erg e- ben kann (BGH, Beschl üsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 10 ff. ; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 4 f. ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn . 15 ff. ; jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vie l- mehr nur angenomm en werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar he r- vorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rev i- sionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröf f- nen wollte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 ). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche B e- deutung der Rechtssache angenommen, weil die Klägerin aufgrund ihrer u m- fangreichen Erschließungstätigkeit in einer Vielzahl von Fällen Baukostenz u- schüs se verlange, die sie bei durchschnittlich 20 % der Fälle gerichtlich geltend machen müsse. Dabei werde regelmäßig der Einwand erhoben, Baukostenz u- schüsse könnten nicht erhoben werden, weil eine vorhandene Kleinkläranlage bereits einen Überlauf mit dem öffe ntlichen Abwassernetz gehabt habe und damit kein Neuanschluss vorliege. Außerdem diene die Zulassung auch der Fortbildung des Rechts zu der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VII I ZR 23/11 , NJWRR 2012, 351 ) behandelten F r a- ge, wann von einer erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Ver - bzw. Entsorgungsnetz auszugehen sei. Beide Zulassungsgründe betreffen au s- 27 28 - 12 - schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AEB - A bzw. § 3 Abs. 5 AEB - A. Eine Beschränku ng mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revis i- onszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der R e- vision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbst ändigen Teil des G e- samtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfech t- baren Teil - oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschl ü ss e vom 10. Februar 2011 - VI I ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 ; vom 22. Juni 2010 VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW - RR 2010, 572 Rn. 5 ; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff. ; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fal l. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung ein es Baukostenzuschusses macht die Beklagte nicht geltend. Sie greift nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreitet die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen, vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegensta n- des, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind. 29 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 07.12.2012 - 3 O 3413/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 43/13 - 30
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