BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 284/01Verkündet am: 12. Februar 2003M a y e r ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja HGB § 88Zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des§ 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sichhieraus ergebenden Rechtsfolge.BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 284/01 -OLG BambergLG Würzburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Bamberg vom 17. September 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Am 11. März 1996 schlossen der Kläger und die frühere Beklagte zu 1einen Handelsvertretervertrag. In § 13 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten dieParteien ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Kläger.In § 14 ist die Verjährung wie folgt geregelt:"(1)Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsver-hältnis verjähren in 12 Monaten nach Fälligkeit. (2)Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisi-onen und Provisionsvorschüssen verjähren in 12 Monatennach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die - 3 -Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangthat."Durch notariellen Vertrag vom 9. August 1996 übertrug die Beklagte zu 1im Wege der Spaltung unter gleichzeitiger Auflösung ohne Abwicklung ihr Ver-mögen auf die neu gegründeten Beklagten zu 2 und 3. Die Beklagte zu 1 unter-richtete ihre Mitarbeiter über die Spaltung durch ein Rundschreiben vom12. August 1996. Ob auch der Kläger dieses Schreiben erhielt, ist streitig. MitSchreiben vom 28. November 1996 kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mitdem Kläger zum 31. Dezember 1996. Am 3. Dezember 1996 wurde die Spal-tung der Beklagten zu 1 in die Beklagte zu 2 und 3 im Handelsregister eingetra-gen.Nach vergeblichem Schriftwechsel hat der Kläger mit der am8. Dezember 1997 erhobenen Klage die Beklagte zu 1 auf Zahlung einer an-gemessenen Karenzentschädigung von zunächst 100.000 DM nebst Zinsen inAnspruch genommen. Im Mai 2000 hat er die Klage gegen die Beklagten zu 2und 3 erweitert. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3stattgegeben; im übrigen hat es sie abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben dieBeklagten zu 2 und 3 die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner haben sie dieHöhe der dem Kläger zuerkannten Karenzentschädigung beanstandet. DasOberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sichdie Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichenUrteils erstrebt. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,ausgeführt:Der Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung nach § 90a HGBgegen die nach §§ 131, 133 UmwG passiv legitimierten Beklagten zu 2 und 3sei verjährt. Gemäß § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März1996 verjähre der Anspruch auf Karenzentschädigung wie alle anderen An-sprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis in 12 Monaten nachFälligkeit. Diese vertragliche Verjährungsverkürzung sei - abweichend von § 88HGB - jedenfalls in einem Individualvertrag nach § 225 Satz 2 BGB zulässig.Der Anspruch auf Karenzentschädigung sei mit Wirksamwerden der Kündigungam 1. Januar 1997 fällig geworden. Damit sei er am 31. Dezember 1997 ver-jährt. Die vorherige Klageerhebung gegen die ehemalige Beklagte zu 1 habedie Verjährung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 nicht unterbrochen. DieKlageerweiterung auf die Beklagten zu 2 und 3 im Jahr 2000 habe die Verjäh-rung nicht mehr unterbrechen können, da diese bereits vorher am31. Dezember 1997 eingetreten sei. § 242 BGB stehe der Einrede der Verjäh-rung seitens der Beklagten zu 2 und 3 nicht entgegen. Diese seien nicht ver-pflichtet gewesen, den Kläger über die Spaltung der Beklagten zu 1 zu unter-richten. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger das Mitarbeiterrund-schreiben erhalten habe oder nicht. - 5 -II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Anspruchauf Zahlung einer Karenzentschädigung aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB in Ver-bindung mit § 13 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996, dender Kläger mit seiner erweiterten Klage gegen die nach §§ 131, 133 Abs. 1Satz 1 UmwG für die Verbindlichkeiten der früheren Beklagten zu 1 als Ge-samtschuldner haftenden Beklagten zu 2 und 3 geltend macht, gemäß § 14Abs. 1 des vorbezeichneten Vertrages verjährt sei.1. § 14 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vom 11. März 1996 ist, wiedie Revision zutreffend beanstandet, entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei dem genannten Ver-trag entgegen der Darstellung der Beklagten nicht um einen Formularvertrag,sondern um einen Individualvertrag handelt, wie das Berufungsgericht - von derRevision unangegriffen - ohne Begründung unterstellt hat.Nach § 88 HGB verjähren die Ansprüche aus dem Handelsvertreterver-hältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fälliggeworden sind. Hiervon abweichend bestimmt § 14 Abs. 1 des Vertrages vom11. März 1996, daß alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertrags-verhältnis - und damit auch der hier streitige Anspruch des Klägers aus § 90aAbs. 1 Satz 3 HGB auf Karenzentschädigung - in 12 Monaten nach Fälligkeitverjähren. Diese Regelung verkürzt die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitigzu Lasten des Handelsvertreters. Denn die Ansprüche der Gesellschaft aufRückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren gemäß§ 14 Abs. 2 des Vertrages erst in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem dieGesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis - 6 -erlangt hat. Für alle anderen Ansprüche des Unternehmers, wie z.B. Scha-densersatzansprüche gegen den Handelsvertreter, verbleibt es mangels an-derweitiger Regelung sogar bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB.Die den Handelsvertreter einseitig belastende Vorschrift des § 14 Abs. 1 istnach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weilsie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz der Gleichbe-handlung der Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers wider-spricht; dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine formularmäßige Be-stimmung handelt. Durch die 1953 neu in das Gesetz eingefügte Vorschriftsollten gerade zur Stärkung der Stellung des Handelsvertreters die bis dahinunterschiedlichen Verjährungsfristen für die Ansprüche des Handelsvertretersund des Unternehmers beseitigt und die Rechtslage insoweit vereinheitlichtwerden (vgl. BGHZ 75, 218, 219 f.; Urteil vom 10. Mai 1990 - I ZR 175/88, WM1990, 2085 unter I 1 und 2; Senatsurteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, WM1996, 1550 unter III 2 b).2. Die Unwirksamkeit des § 14 Abs. 1 des Vertrages vom 11. März 1996hat zur Folge, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gilt (vgl. BGHZaaO, 221). Das ist entgegen der Annahme der Revisionserwiderung auch dannder Fall, wenn, was hier keiner Entscheidung bedarf, mit einer im Schrifttumteilweise vertretenen Auffassung (Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 88HGB Rn. 9; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 88 Rn. 8)§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechend anzuwenden wäre. Nach dieser Vor-schrift gilt bei Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unterneh-mer als für den Handelsvertreter die für diesen vereinbarte - längere - Frist.Dem Handelsvertreter soll damit die für ihn günstigere Regelung zugute kom-men. Die entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall der Vereinba-rung einer längeren Verjährungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers alsfür die des Handelsvertreters würde demgemäß bedeuten, daß auf die Ansprü- - 7 -che des Handelsvertreters ebenfalls die für ihn günstigere längere Verjäh-rungsfrist für die Ansprüche des Unternehmers Anwendung finden müßte (vgl.Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer aaO). Das wäre hier nicht die kurze Ver-jährungsfrist des § 14 Abs. 2 des Vertrages vom 11. März 1996, sondern dievierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB. Denn nach der vertraglichen Be-stimmung des § 14 Abs. 2 verjähren, wie bereits oben erwähnt, nur die Ansprü-che des Unternehmers auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvor-schüssen in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer von dendie Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Im übrigenverbleibt es dagegen mangels abweichender Regelung bei der vierjährigenVerjährungsfrist des § 88 HGB.3. Gilt mithin für den streitigen Anspruch des Klägers auf Karenzent-schädigung die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB, war der Anspruch,der mit dem Wirksamwerden der Kündigung am 1. Januar 1997 fällig gewordenist, zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 imMai 2000 noch nicht verjährt. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung,ob es den Beklagten zu 2 und 3 dann, wenn der Kläger nicht über die Spaltungder ehemaligen Beklagten zu 1 unterrichtet worden sein sollte, nach Treu undGlauben, § 242 BGB, verwehrt wäre, sich gegebenenfalls auf den Eintritt derVerjährung des Anspruchs zu berufen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juni2002 - VIII ZR 187/01, WM 2002, 1842 unter II 2).III.Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. DerRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-cher Feststellungen zur streitigen Höhe des Anspruches bedarf. Daher sind das - 8 -Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung undEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. Deppert Ball WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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