BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 284/06 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen f374r den Kl344ger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Se-natsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. . Danach ist der Kl344ger f374r seine Behauptung, er habe auf der R374ckseite der ersten Seite des Versicherungsantrags vom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein-tr344chtigungen vollst344ndig, also unter Einschluss der Schulterbeschwerden, angegeben, beweisf344llig geblieben. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in-haltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags-formular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem Dritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten - 3 - vor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll-st344ndigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des Kl344gers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat der Kl344ger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm selbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten best344tigt - den Agenten 374ber seine Schulterbeschwerden wahrheitsgem344337 unterrichtet hatte und von diesem davon in Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei-nen Antrag deshalb m366glicherweise nicht annehmen. Vor diesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Kl344-ger unterschriebenen, unzutreffend ausgef374llten Antrags an die Beklagte einen auch f374r den Kl344ger offensichtlichen Missbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar. Gem344337 247 242 BGB kann sich der Kl344ger daher nicht dar-auf berufen, diesen als "Auge und Ohr" der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und st344ndig) m374ndlich zu-treffend 374ber seine Vorerkrankungen informiert zu haben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.552,53 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -
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