BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 284/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende unzul344ssige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senats- beschluss vom 26. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen, weil weiterhin keine Gr374nde f374r die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer verst344ndigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung ist als ihr Prozessbevollm344chtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet wird, ist ersichtlich verfehlt. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -
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