BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 284/08 vom 2. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 28. Januar 2010, ihr zur Einlegung des Einspruchs gegen das Senatsurteil vom 8. Dezember 2009 einen Notanwalt beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Es sind weiterhin keine Gr374nde f374r die Bestellung eines anderen Notan-walts als Rechtsanwalt Dr. M. ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2009). Aus der Sicht einer verst344ndigen Partei bestand und besteht nicht Anlass zu zweifeln, Rechtsanwalt Dr. M. werde f374r eine sachge-rechte Prozessf374hrung sorgen. 1 Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: Der von ihr pers366nlich eingelegte Einspruch gegen das Vers344umnisurteil des Senats vom 8. Dezember 2009 d374rfte nicht zul344ssig sein; er h344tte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vers344umnisurteils durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden m374ssen (247 339 Abs. 1, 247 340 Abs. 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 - 3 - Gr374nde, der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) gegen die Vers344umung der zweiw366chigen Einspruchsfrist zu gew344hren, d374rften nicht vorliegen. Der zum Notanwalt bestellte Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof Dr. M. stand bereit, im Auftrag der Beklagten form- und fristgerecht Einspruch einzulegen; das hat die Beklagte nicht genutzt. 3 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -
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