BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 284/09 Verk374ndet am: 21. Dezember 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 823 Abs. 1 Aa, ZPO 247 286 B 1. Den Arzt verpflichten auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht geboten waren, aber trotz-dem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden. 2. Der f374r die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwort-liche Arzt hat all die Auff344lligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass f374r die gebotenen Ma337nahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Ber374cksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und F344higkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss. Vor in diesem Sinne f374r ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die Augen verschlie337en. 3. Zur Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers vom Diagnoseirrtum. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivil-senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Au-gust 2009 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau und fr374he-ren Kl344gerin die Beklagten wegen fehlerhafter 344rztlicher Behandlung auf Scha-densersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hin-sichtlich des ihm entstandenen und k374nftig noch entstehenden Unterhaltsscha-dens in Anspruch. 1 - 3 - Die Ehefrau des Kl344gers wurde am 9. M344rz 2003 in dem von der Beklag-ten zu 1 betriebenen Krankenhaus zur Durchf374hrung einer Meniskusoperation aufgenommen. Im Rahmen der Vorbereitung der Operation veranlasste der bei der Beklagten zu 1 angestellte An344sthesist Dr. K. die Anfertigung einer R366nt-genaufnahme der Lunge. Die Aufnahme wurde in der von den Beklagten zu 2 und 3 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 betriebenen radiologischen Praxis hergestellt und ohne Auswertung an Dr. K. 374bermittelt. Dieser wertete die Auf-nahme aus. Dabei stellte er keine der An344sthesie entgegenstehenden Umst344n-de fest. Eine ca. 2 Bildzentimeter durchmessende Verdichtungszone rechts supradiaphragmal (Rundherd) bemerkte er nicht. Am 10. M344rz 2003 wurde die Ehefrau des Kl344gers erfolgreich und ohne Komplikationen am Meniskus ope-riert. Im April 2004 wurde bei ihr ein Adenokarzinom im Bereich des rechten Lungenfl374gels festgestellt, infolgedessen sie am 21. Dezember 2006 verstarb. 2 Der Kl344ger macht geltend, Dr. K. habe den auf der R366ntgenaufnahme vom 9. M344rz 2003 ersichtlichen Rundherd, der eindeutig auf ein tumor366ses Ge-schehen hinweise, grob fehlerhaft nicht erkannt und nicht weiter abgekl344rt. W344-re das Karzinom bereits im M344rz 2003 erkannt worden, so h344tte es noch vor der Metastasierung entfernt werden k366nnen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das landge-richtliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kl344ger ein Schmerzensgeld von 25.000 200 sowie materiellen Schadensersatz in H366he von 5.160 200 nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dar374ber hinaus festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kl344ger jeglichen Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der fehlerhaften Behandlung seiner Ehefrau im Krankenhaus der Beklagten zu 1 entstanden ist und noch entstehen wird, so-fern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder sonstige Dritte 4 - 4 - 374bergegangen ist oder noch 374bergeht. Die weitergehende Berufung hat es zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344ger von der Beklag-ten zu 1 als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des geltend gemachten Haushaltsf374hrungs-schadens aus 247 280 Abs. 1, 247247 278, 253 Abs. 2, 247 823 Abs. 1, 247247 831, 253 Abs. 2 BGB verlangen. Der mit der Feststellungsklage geltend gemachte An-spruch auf Ersatz des dem Kl344ger infolge des Todes seiner Ehefrau entstande-nen Unterhaltsschadens ergebe sich aus 247 823 Abs. 1 i.V.m. den 247247 831, 844 Abs. 2 BGB. Die Behandlung der Ehefrau des Kl344gers im Krankenhaus der Be-klagten zu 1 sei fehlerhaft gewesen, da deren An344sthesist die auf der R366ntgen-aufnahme der Lunge ohne weiteres erkennbare Verdichtung 374bersehen und es unterlassen habe, ihre Ursache durch weitere differentialdiagnostische Ma337-nahmen abzukl344ren. Nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen Dr. M. sei die Verdichtung als krankhafter oder zumindest kontrollbed374rftiger Befund zu bewerten. Sie sei auch f374r einen An344sthesisten, der mit R366ntgenaufnahmen der Lunge zu tun habe, erkennbar gewesen. Nach den Angaben des Sachverst344n-digen Dr. L. habe es sich um einen klassischen Rundherd mit einer Gr366337e von 21 x 26 mm gehandelt, der auch ohne ausdr374cklichen Hinweis des Radiologen Anlass zu weiteren diagnostischen Ma337nahmen gegeben habe. Er sei im obe-ren Bereich der Gr366337endefinition anzusiedeln und nicht als klein zu bezeichnen. Auch der Sachverst344ndige Dr. P. habe angegeben, dass der erhobene Befund 5 - 5 - f374r jeden der behandelnden 304rzte einschlie337lich des An344sthesisten die Konse-quenz h344tte haben m374ssen, den verd344chtigen Herd abkl344ren zu lassen. Die Tatsache, dass Dr. P. die Anfertigung der R366ntgenaufnahme f374r die Durchf374h-rung der Narkose nicht f374r erforderlich gehalten und angegeben habe, er h344tte unter den 374blicherweise im Vorbereitungsraum zur Narkose herrschenden Be-dingungen den Herd ebenfalls nicht bemerkt, f374hre zu keiner anderen Beurtei-lung. Dessen Beurteilung liege n344mlich die unzutreffende Auffassung zugrunde, der An344sthesist habe die R366ntgenaufnahme nur auf das Vorliegen an344sthesie-relevanter Auff344lligkeiten zu 374berpr374fen. Die Anfertigung der R366ntgenaufnahme m366ge medizinisch nicht geboten gewesen sein. Wenn eine solche Aufnahme aber angefordert werde, entspreche es dem 344rztlichen Standard, sie auch sachgerecht zu befunden. Bei der R366ntgenaufnahme handele es sich um einen Eingriff in die k366rperliche Unversehrtheit mit den aufgrund der hohen Strahlen-belastung verbundenen Risiken. Die Patientin habe ihre Einwilligung in diesen Eingriff nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die R366ntgenaufnahme sach- und fachgerecht befundet werde. Selbst wenn dem An344sthesisten die Aufnah-me nur zu dem Zweck vorgelegen habe, die Narkosef344higkeit der Patientin zu 374berpr374fen, entlaste ihn dies nicht von dem Vorwurf, den nach den Ausf374hrun-gen der Sachverst344ndigen Dr. N. auch f374r einen An344sthesisten ohne weiteres erkennbaren verd344chtigen Befund 374bersehen zu haben, zumal seitens der Be-klagten zu 2 und 3 kein gesonderter Befund erstellt worden sei. Gerade dies habe f374r den An344sthesisten Veranlassung sein m374ssen, sich die R366ntgenauf-nahme genauer zu betrachten. Im 334brigen sei zu bedenken, dass es der Beklagten zu 1 m366glicherweise oblegen habe, gegebenenfalls noch nach Durchf374hrung der Operation eine fachspezifische Befundung der R366ntgenaufnahme durch die Beklagten zu 2 und 3 einzuholen. Die Beklagte zu 1 habe aus dem mit der Ehefrau des Kl344gers ab-geschlossenen Behandlungsvertrag eine Behandlung entsprechend dem objek- 6 - 6 - tiven fach344rztlichen Standard geschuldet, wozu auch die sachgerechte Auswer-tung einer angeforderten R366ntgenaufnahme durch die sie erstellenden Radiolo-gen geh366re. Diese Frage bed374rfe jedoch keiner abschlie337enden Beurteilung. 7 Denn dadurch dass die Beklagte zu 1 die gebotene Abkl344rung des ver-d344chtigen Rundherdes unterlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtung zur Erhebung medizinisch gebotener Kontrollbefunde versto337en. Diese Pflichtver-letzung sei urs344chlich f374r den weiteren Behandlungsverlauf bis hin zum Tod der Ehefrau des Kl344gers. Das bei der Ehefrau des Kl344gers im Jahre 2004 festge-stellte Adenokarzinom w344re mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei den not-wendigen Kontrolluntersuchungen im Anschluss an die im Jahr 2003 durchge-f374hrte Operation erkannt worden. Angesichts des gravierenden Befundes eines Lungenkarzinoms w344re eine Nichtreaktion hierauf nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler zu erkl344ren, so dass es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten komme. Die unterlassene Abkl344rung des Rundherdes sei geeignet gewesen, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Es sei auch nicht v366llig unwahrscheinlich, dass der Tumor bei einer fr374heren Behandlung im Jahre 2003 noch rechtzeitig vor einer Metastasierung h344tte entfernt werden k366nnen. Der Sachverst344ndige Dr. L. habe ausgef374hrt, dass bei einer kompletten chirurgischen Resektion im fr374hesten Tumorstadium fast 40 % der Patienten ein Tumorrezidiv innerhalb von 24 Monaten erleiden w374rden, jedoch auch in die-sem Fall noch 60 % eine 334berlebensrate von f374nf Jahren h344tten, so dass nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass bei einer fr374heren Behandlung des Karzi-noms der Tod der Ehefrau erst zu einem sp344teren Zeitpunkt eingetreten w344re. - 7 - II. 8 Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annah-me, die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) sei dem Kl344ger wegen fehlerhaf-ter 344rztlicher Behandlung zum Schadensersatz verpflichtet. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatzpunkt zutreffend davon ausgegan-gen, dass dem Kl344ger als Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau aus dem zwischen dieser und der Beklagten als Tr344gerin des Krankenhauses zustande gekommenen Behandlungsvertrag vertragliche Anspr374che zustehen k366nnen, wenn die Beklagte oder deren 304rzte als ihre Erf374llungsgehilfen (247 278 BGB) die geschuldete 344rztliche Behandlung in einer dem fach344rztlichen Standard zuwi-derlaufenden Weise erbracht haben (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256). 9 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Befunderhebungsfehler vorzuwer-fen, weil ihr An344sthesist bei der Auswertung der R366ntgenaufnahme die auch f374r ein unge374btes Auge ohne weiteres erkennbare Verdichtung im Bereich des rechten Lungenfl374gels nicht erkannt und es unterlassen habe, ihre Ursache durch weitere differentialdiagnostische Ma337nahmen abzukl344ren. 10 a) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auf Veranlassung von Dr. K. gefertigte R366ntgenauf-nahme habe trotz der Tatsache ausgewertet werden m374ssen, dass ihre Anferti-gung vor Durchf374hrung der Meniskusoperation medizinisch nicht geboten ge-wesen sein k366nnte. Da das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richt- 11 - 8 - schnur jeden 344rztlichen Handelns ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316), verpflichten den Arzt auch die Ergebnis-se solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht verlangt waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonde-rer Vorsicht - veranlasst wurden. Auf diese Weise gewonnene Erkenntnisse d374rfen entgegen der Auffassung der Revision vom Arzt nicht deshalb ignoriert werden, weil keine Verpflichtung zur Durchf374hrung der entsprechenden Unter-suchung bestand (vgl. OLG D374sseldorf, VersR 1992, 494, 495; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl. Rn. 176). b) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Beklagte habe die R366ntgenaufnahme lediglich auf an344sthesierelevante Besonderheiten auswerten m374ssen. Aufgrund der ihm gegen374ber dem Patienten obliegenden F374rsorge-pflicht hat der f374r die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt all die Auff344lligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass f374r die gebotenen Ma337nahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Ber374cksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetz-ten Kenntnisse und F344higkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (vgl. zum medizinischen Standard Senatsurteile vom 16. Mai 2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 305 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660 m.w.N.; vom 16. M344rz 1999 - VI ZR 34/98, VersR 1999, 716, 718). Vor in diesem Sinne f374r ihn erkennbaren "Zufallsbefunden" darf er nicht die Augen verschlie337en. 12 c) Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Fehler des An344sthesisten als Befunderhebungs-fehler und nicht als Diagnoseirrtum qualifiziert hat. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene 13 - 9 - oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Ma337nahmen ergreift (vgl. Senatsurteile vom 10. Novem-ber 1987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, 294; vom 23. M344rz 1993 - VI ZR 26/92, VersR 1993, 836, 838; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93, VersR 1995, 46; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, aaO, S. 1256 f. und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 7). Vorliegend wirft das Berufungs-gericht der Beklagten vor, der bei ihr angestellte An344sthesist habe die auf dem R366ntgenbild auch f374r ein unge374btes Auge ohne weiteres erkennbare, abkl344-rungsbed374rftige Verdichtung im Bereich des rechten Lungenfl374gels nicht er-kannt und es deshalb unterlassen, deren Ursache differentialdiagnostisch ab-kl344ren zu lassen. Es lastet dem An344sthesisten der Beklagten damit in erster Linie eine Fehlinterpretation des erhobenen Befundes, d.h. einen Diagnosefeh-ler an. Wie die Revision zu Recht geltend macht, wird ein Diagnosefehler aber nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen w344ren. d) Ein Befunderhebungsfehler kann auch nicht mit der vom Berufungsge-richt in Erw344gung gezogenen Begr374ndung bejaht werden, die R366ntgenaufnah-me habe zus344tzlich durch die Beklagten zu 2 und 3 als f374r die Beklagte t344tige Radiologen ausgewertet werden m374ssen. 14 aa) Die Frage, in welchen 344rztlichen Fachbereich die Auswertung einer zur Abkl344rung der Narkosef344higkeit eines Patienten angefertigten R366ntgenauf-nahme der Lunge f344llt (An344sthesie oder Radiologie), richtet sich in erster Linie nach medizinischen Ma337st344ben, die der Tatrichter mit Hilfe eines medizinischen Sachverst344ndigen zu ermitteln hat (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 16. M344rz 1999 - VI ZR 34/98, VersR 1999, 716, 717). Gleiches gilt f374r die Frage, ob eine dem medizinischen 15 - 10 - Standard entsprechend von einem An344sthesisten ausgewertete R366ntgenauf-nahme zus344tzlich von dem Radiologen zu befunden ist, dem der Auftrag zur Anfertigung der Aufnahme erteilt worden ist. 16 bb) Die Revision r374gt mit Erfolg, dass dem Berufungsgericht bei der Er-mittlung dieser medizinischen Ma337st344be Verfahrensfehler unterlaufen sind. Seine Annahme, der medizinische Standard gebiete die erg344nzende Auswer-tung einer zur Abkl344rung der Narkosef344higkeit eines Patienten angefertigten R366ntgenaufnahme durch den Radiologen, dem der Auftrag zu ihrer Anfertigung erteilt worden ist, wird von dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Zwar hatte die Sachverst344ndige Dr. M. angegeben, es sei ihr unverst344ndlich, warum die Aufnahme nach dem "Kurzblick" des Narkosearztes nicht den Fach-344rzten f374r Radiologie zur Befundung wiedervorgelegt worden sei. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass nach den auf der Grundlage der Ausf374h-rungen des Sachverst344ndigen Dr. P. getroffenen Feststellungen des Landge-richts eine zus344tzliche Befundung des R366ntgenbildes durch die Beklagten zu 2 und 3 als f374r die Beklagte t344tigen Radiologen medizinisch nicht geboten gewe-sen sei. Der Sachverst344ndige Dr. P. hatte ausdr374cklich angegeben, dass der An344sthesist, wenn er das Bild angesehen und hierbei keine Auff344lligkeiten fest-gestellt habe, keine weitere Befundung der Aufnahme habe veranlassen m374s-sen. Diesen Widerspruch zwischen den 304u337erungen der Sachverst344ndigen h344tte das Berufungsgericht aufkl344ren m374ssen. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Tatrichter gerade in Arzt-haftungsprozessen 304u337erungen medizinischer Sachverst344ndiger kritisch auf ihre Vollst344ndigkeit und Widerspruchsfreiheit zu pr374fen hat. Das gilt sowohl f374r Widerspr374che zwischen einzelnen Erkl344rungen desselben Sachverst344ndigen als auch f374r Widerspr374che zwischen 304u337erungen mehrerer Sachverst344ndiger 17 - 11 - (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08, VersR 2009, 499 Rn. 7; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 8). 18 3. Fehlt es an einem Befunderhebungsfehler, ist - wie die Revision zu-treffend geltend macht - kein Raum f374r die Annahme, der Behandlungsfehler der Beklagen sei urs344chlich f374r den eingetretenen Gesundheitsschaden gewe-sen. a) Grunds344tzlich muss der Patient die Voraussetzungen eines Behand-lungsfehlers und dessen Urs344chlichkeit f374r den geltend gemachten Gesund-heitsschaden darlegen und beweisen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256). Das Berufungsgericht hat sich zu einer positiven Feststellung der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t nicht in der Lage gesehen. Nach seinen Ausf374hrungen kann nicht festgestellt werden, dass der Tod der Patientin bei zutreffender Interpretation der R366ntgenaufnahme im M344rz 2003 vermieden worden w344re oder die Krankheit zumindest einen g374nstigeren Ver-lauf genommen h344tte. Es k366nne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer fr374heren Behandlung des Karzinoms der Tod der Patientin erst zu einem sp344teren Zeitpunkt eingetreten w344re. Es sei aber ebenso wahrscheinlich, dass bereits in dem fr374hen Stadium im Jahre 2003 eine Metastasierung des Tumors eingetreten gewesen sei. Eine hinreichend sichere Aussage 374ber den Heilungs-verlauf bei einer im April 2003 durchgef374hrten Operation sei nicht m366glich. 19 b) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen auch keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des urs344chlichen Zusammenhangs zwischen Behand-lungsfehler und geltend gemachtem Gesundheitsschaden. Bei einem Diagnose-fehler kommt eine Beweislastumkehr nur dann in Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, 20 - 12 - BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79, VersR 1981, 1033, 1034; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, aaO, S. 1257). Ein Fehler bei der Inter-pretation der erhobenen Befunde stellt allerdings nur dann einen schweren Ver-sto337 gegen die Regeln der 344rztlichen Kunst und damit einen "groben" Diagno-sefehler dar, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Wegen der bei Stellung einer Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten muss die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Versto337 gegen die Regeln der 344rzt-lichen Kunst zu beurteilen ist, der dann zu einer Belastung der Behandlungssei-te mit dem Risiko der Unaufkl344rbarkeit des weiteren Ursachenverlaufs f374hren kann, hoch angesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 59/06, VersR 2007, 541 Rn. 10; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, aaO, Rn. 15, jeweils m.w.N.). 4. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einw344nden der Revision zu befassen. F374r das wei-tere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Grunds344tze 374ber die Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler entgegen 21 - 13 - der Auffassung der Revision auch f374r den Anspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB gel-ten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212; vom 19. Mai 1987 - VI ZR 167/86, VersR 1987, 1092). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.10.2008 - 11 O 26/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 12 U 233/08 -
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