BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 284/13 Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 3 Satz 1 Zu den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13 - LG Essen AG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch d ie Rich terin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 8 . August 2013 a ufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück ver wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnun g der Kläger in E . . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Toc h- ter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhau s- häl f te bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit i h- rem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Zuvor ha t- ten die Parteien bis 20. September 2012 erfolglos über einen Verkauf der Wo h- n ung an die Beklagten verhandelt . Das Amtsgericht hat der Räumungsklag e stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom 1 2 - 3 - Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat E rfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Räumungsa nspruch nicht zu, weil die von i hnen ausgesprochene Eigenbedarfskündigung schon aus forme l- len Gründen un wirksam sei. Denn die Kläger hätten es versäumt, im Künd i- gungsschreiben den Lebensgefährten ihrer Tochter, mit dem diese die Wo h- nung beziehen wolle, namentlich zu benennen. Dies sei aber erforderlich gew e- sen, weil der den Beklagten bisher unbekannte Lebens gefährte der Tochter für sie anderenfalls nicht identifizierbar gewesen sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Räumungsklage nicht a b- gewiesen werden. Entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts hatten die Kläger den von i hnen geltend gemachten Eigenbedarf im Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2012 ausreichend begründet. Gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Künd i- gungserklärung voraus, dass di e Gründe für ein berechtigtes Interesse des 3 4 5 6 7 - 4 - Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigung s- schreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mi e- ter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtspositio n zu ve r- schaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderl i- che zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT - Dr uck s. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn da s Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so b e- zeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die A n- gabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und d ie Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung ha t , ausreichend ( so schon BayObLG , WuM 1981, 200, 202 f.; Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NZM 2007, 679 Rn. 23 , sowie vom 17 . März 2010 - VIII ZR 70/09, NZM 2010 , 400 Rn. 8) . Nach diesen Maßstäben war es - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigung s- schreiben namentlich zu benennen . Das Begründungserfordernis soll gewäh r- leisten, dass der Kündigungsgrun d derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermö g- licht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten , denn e ine Auswechs e- lung des Kündigungsgrundes ist dem Vermie ter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es , die Eigenbedarfspe r- son - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzul e- gen , das diese an d er Erlangung der Wohn ung hat . Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. We i- 8 9 - 5 - terer Angaben bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revisionserwid e- r ung - hingegen nicht. Soweit die Revisionserwiderung Umstände anführt, die ihrer Auffassung nach gegen die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches der Kläger sprechen, vermengt sie in unzulässiger Weise die Begründung der Kündigung (§ 573 Abs. 3 BGB) mit dem Nachweis des angegebenen Künd i- gungsgrundes. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu ge troffen hat, ob der von den Klägern behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Ko sziol Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 26.04.2013 - 19 C 459/12 - LG Essen, Entscheidung vom 08.08.2013 - 10 S 244/13 - 10
Full & Egal Universal Law Academy