ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 284/13 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 13. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revis ion gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der seit dem 4. Mai 2010 geschi edene Kläger erhält eine Zusat z- rente von der Beklag ten, welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsau s- ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte Rentnerprivileg zugutekommt. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Bekla g- ten zusatzversic hert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das Familiengericht am 4. Mai 2010 die Scheidung aus. Zeitgleich mit dem Scheidungsb e- schluss trennte das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der Star t- gutschriften für rentenferne Versicherte aus. Grund dafür war, dass der 1 2 - 3 - Senat mit Urteil vom 14. November 2007 ( IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 128 ) die von der Beklagten im Zuge der Umstel lung ihres Zusatzve r- sorgungssystems erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des Klägers zählt, für nicht verbin d- lich erklärt hatte. Mit am 19. Mai 2011 erlassenem und am 15. August 2011 berichtigtem Beschl uss übertrug das Familiengericht im Wege i n- terner Teilung mit Rückwirkung zum 31. Juli 2009 zu Lasten des Klägers eine Rentenanwartschaft von 103,62 Versorgungspunkten auf das Vers i- cherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau. Mit Schreiben vom 26. Janua r 201 2 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrente nzahlung verrin gere sich ab März 201 2 r- derte sie für die Zeit vom 1 . Juli 2011 bis Ende Februar 201 2 den ihrer Auffas Der Kläger , der auch für seine Zusatzrente das so genannte Ren t- nerpriv ileg aus § 268a Abs. 2 , § 10 1 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 ( BGBl. I S. 391) beansprucht, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verpflichtet sei , solange seine g e- schiedene Frau noch keine Rente beziehe, und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde . Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte Rentnerprivileg auf das Zusatzversorgungsrecht nicht übertragbar und im Übrigen seit 1. September 2009 mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des Klä gers - auch für die 3 4 5 - 4 - gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer Kraft getreten se i- en. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen . Mit der R e- vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Entscheidungsgründe: Das Rechts mittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis zum 1. September 2009 der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der Beklagten erworb e- ner Rentena nwartschaften nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3 VersorgAus glHärteG in Ver bind ung mit einer entsprechenden Anwe n- dung des § 57 BeamtVG durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim Ausgleichspflichtigen solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der Ausgleichsberechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Ve r- sorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe erhalten können (so g e- nanntes Rentnerprivileg) . Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs - gesetzes zum 1. September 2009 , mit welchem das Rentnerprivileg a b- geschafft worden sei, hätten i m Falle des Klägers die Ausnahmevo r- schrift en des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 VersAusglG zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in V ersorgungsausgleichsv erfahren, die zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet, sodann aber wie hier - nach diesem Termin a usgesetzt worden seien, ausnahms we ise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Anderes hätte sich auch nicht a us § 57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG ergeben, der direkt nur für 6 7 8 - 5 - Bundesbeamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des Klägers es im Ze itpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich am 19. Mai 2011 keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu kommen. Gleichwohl sei es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstige n , der schnelleren Anwendung des neuen Rechts di e- n ende n Übergangsregelung en in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VersAusglG z u Lasten des Klägers zu berufen, denn d e r Grund für die Abtrennung und Aussetzung des V ersorgungsausgleichsv erfahrens sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten zu r Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hät ten seit der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 Zeit gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum 31. August 20 10 , dem Stichtag des § 48 Abs. 3 VersAusglG, nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der Bek lagten g ehen, denn die Unwirksamkeit ihrer Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffenen Verso r- gungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genan n- ten Rentnerprivilegs maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt. 9 10 11 - 6 - a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworb e- nen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i. V.m . § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt ( vgl. Senatsurteil vom 28 . September 1994 IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3 ). Über die am 31. August 2009 außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensioni s- tenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach d as Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wir k- samkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgung s- ausgleich erhie lt, erst gekü rzt wurde , wenn aus der Versicherung des b e- rechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war . b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter II Zi ff. 5 c) eine Regelung , wonach die Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen war , solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen A n- recht erhalten konnte und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entsche i- dung über d en Versorgungsausgleich bereits Rentne r war . c) Am 1. September 2009 trat das Verso rgungsausgleichsgesetz in Kraft, das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgung s- gesetzes betreffend das Pensionistenprivileg nicht mehr vorsah. Im Hi n- blic k hierauf wurde in die Satzung der Beklagten (VBLS) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsau s- gleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 VBLS auf das Versorgungsausgleich s- 12 13 14 - 7 - gesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen - insbesondere § 48 VersAusglG auf die Zusatzversorgung anzuwenden. d) Die se führ en im Fall des Klägers zur Anwendung neuen Rechts. Da sein Versorgungsausgleich sverfahren mit am 28. August 2009 g e- stelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem 1. Septemb er 2009 eing e- leitet worden war , wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsät z- lich das bis zum 1. September 2009 geltende Recht und damit über die bis dahin geltenden Richtlinie n der Beklagten auch das Pensioniste n- privileg anzuwenden gewesen . § 48 V ersAusglG enthält aber in den A b- sätzen 2 und 3 ergänzende Bestimmungen , die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT - Drucks . 16/11903 S. 56 f . zu § 48 VersAusglG). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr . 2 VersAusglG ist in Verfahren, die zwar gemä ß § 48 Abs. 1 VersAusglG vor dem 1. September 2009 eingeleitet, aber wie im Falle des Klägers - nach dem 1. September 2009 ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden. Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der weiteren Au s- nahmevo rschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG. D a nach ist - auch bei vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren - neues Recht anwen d- bar, wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Enden t- scheidung erlassen wurde. Das Familiengericht hat hier erstma ls mit B e- schluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschieden. e) Lediglich f ür die Beamtenversorgung des Bundes bestimmte § 57 Abs. 1 S atz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegeh alt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet 15 16 17 - 8 - war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren Regelung. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung d es Pensionistenprivilegs im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht , denn diese Übe r- gangsregelung gilt wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich für Bundesbeamte ( vgl. § 1 Abs. 1 BeamtVG). Als das Familie n- ge richt mit Be schluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG als auch die entspre chende Richtlinie der Beklagten bereits außer Kraft getreten. 2. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der VBLS erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG , gerade stützen möchte, nichts . Sie bekämpft allein die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelung en in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG sei eine unzulässige Rechts ausübung, die ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzuläss i- ge Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, u n- terliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsger icht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutre f- fende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt , sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk - und E rfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: BGH, Urteil e vom 13. März 1996 VIII ZR 99/94, NJW - RR 1996, 949 unter II 3; vom 18 19 - 9 - 26. April 1995 XII ZR 105/93, WM 1995, 1460 unter 4 a; vom 6. D e- zember 1988 XI ZR 19/88, NJW - RR 198 9, 818 unter 3 m.w.N.). b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte Rentnerpriv i- leg nach früherem Recht sei kaum zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem - den Versorgungsausgleich prägenden - Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht h at seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes , sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den Verso r- gungsausgleich nicht infolge der Unverbindlichkei t der seiner geschied e- nen Frau von der Beklagten erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden Rentnerpriv i- legs gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgem einen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem 1. September 2009 ge l- tende Rechtslage. bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Recht s- ausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die Üb ergangsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG berufe, erweist sich auch nicht de s- halb als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten der B eklagten fehlt. 20 21 22 - 10 - (1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allen falls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die Verzög e- rung des Versorgungsausgleichs hingearbeitet oder zumindest vorwer f- bar die Nachbesseru ng ihrer vom Senat beanstandeten Satzungsb e- stimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielger ichtetes H andeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Neufassung ihrer Satzung sei d a- nach auch nicht schuldhaft verzögert worde n, vielmehr sei zu berüc k- sic h tigen, dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der B e- kla g ten habe getroffen werden können, sondern von den Tarif vertrag s- parteien habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezü g- liche Entscheidungen des Bun desverfassungsgerichts, die am 29. März 2010 gefallen seien (FamRZ 2010, 797 und VersR 2010, 1166), abwa r- ten dürfen. (2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unz u- lässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend vora us, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Sch ä- digungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2 008 XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom 31. Januar 1975 IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9 [juris Rn. 24] m.w.N. ; vgl. auch zum wide r- sprüchlichen Verhalten - Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13 , BGHZ 202, 102 Rn. 37 ). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht schul d- haft erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein , wenn sich das Verhalten einer Partei unter 23 24 - 11 - Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiint e- ressen als treuw idrig erweist . Eine solche Treuwidrigkeit kann insbeso n- dere auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten R echtsvo r- teils liegen , wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat darauf abg e- stellt, dass der Kläger das früher geltende Rentnerprivileg nach § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG infolge der verzögerten Entscheidung über sein Versorgungsausgleichsverfahren einbüßen würde und allei niger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkei t einer von der B e- klagten erlassenen Satzungsbestimmung war. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Familieng ericht früher über den Ve r- sorgungsausgleich hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Tre u- widrigkeit im Sinne von § 242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass wie der Se nat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) festgestellt hat der in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. für die Berechnung der Startgutschrift en rentenferner Vers i- cherter maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil Vers i- chert er einen objektiv en Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt , gege n- über dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht ; diese wäre nicht entsta n- den , hätte ihre Satzung zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise g e- gen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 3. Ob das Berufungsgericht wie die Revisionserwiderung umfan g- reich rügt - einen auf Art. 3 Abs. 1 GG ge stützten Anspruch des Klägers 25 26 - 12 - auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung vom 3. April 2009 zu Unr echt verneint hat, kann nach allem offen bleiben . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2012 - 6 O 146/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013 - 12 U 30/13 -
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