BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 284/14 Verkündet am: 23. September 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C, § 433 Abs. 1 a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay - Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay - Bedingungen berechtigten Angebotsrüc k- nahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14). b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eB ay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor A b- lauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in B e- tracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind. c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu stre i- chen, kausal geworden sein. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14 - LG Neuruppin AG Perleberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richte rin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Re vision des Klägers w ird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. September 2014 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebroch e- nen eBay - Auktion. Der Beklagte bot am 26. Juni 201 2 in Rahmen einer Auktion über die I n- ternetplattform eBay - Gussheizkörper zum Verkauf an. Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay . Dort heißt es auszugsweise: 1 2 - 3 - " § 9 Nr. 11 Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay - Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. § 10 Nr. 7 Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechti gt sind. Weitere Informationen. " In den von eBay eingerichteten " Hilfeseiten " zu dem Stichwort " Wie b e- ende ich mein Angebot vorzeitig " heißt es (auszugsweise): " We nn Sie einen Artikel auf der eBay - We bsite einstellen, geben Sie gru ndsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Ange bot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geir rt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht. [ ] Gründe für die v orzeitige Beendigung eines Angebots Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderun gen vornehmen, we rden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden: Grund: Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, besch ä- digt oder anderweitig nic ht mehr zum Verkauf verfügbar. [ ] Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wi e- der in Kra ft gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime Streichung: - Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren. 3 - 4 - - Sie können die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht nachprüfen. - Sie müssen Ihre Au ktion vorzeitig abbrechen, da sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor der B e- endigung der Auktion die bisher abgegebenen Gebote streichen . " Unter dem Punkt " So beenden Sie ein aktives Angebot " heißt es in den " Hilf eseiten " von eBay (auszugsweise): " [ ] 3. Wählen Sie den Grund aus, aus dem Sie das Angebot streichen . [ ] " ab; ob es sich d a- bei um ein " Maximalgebot " handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 29. Juni 2012 beende te der B eklagte die Auktion unter Streichung aller Gebote vorzeitig , ohne einen Grund anzuge ben . Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende mit - wie er vorträgt - einem aktuellen Höchstgebot von 112 Mit Anwaltsschreiben vom 20 . Juli 2012 forderte der Kläger den Bekla g- ten zur Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte erklärte daraufhin, er habe die Auktion wegen eines Defekts der Ware vorzeitig beendet und könne den Kaufgegenstand nicht liefern. Der Kläger b ehauptet, er hätte den Heizkörper nach Erhalt zu einem weiterveräußern können. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 3.888 , jeweils nebst Zi n- sen , in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klag e abgewiesen. Die Berufung des 4 5 6 7 - 5 - K lägers ist erfo l glos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentliche n ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, denn zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei komme es nicht d a- rauf an, ob der Beklagte wegen der von ihm behaupteten Zerstörung des Kau f- gegenstandes zur vorzeitig en Beendigung der Auktion berechtigt gewesen sei. Denn nicht jede unberechtigte vorzeitige Aufhebung der Auktion führe zur Ve r- bindlichkeit des vom Verkäufer abgegebenen Angebots. Eine differenzierte B e- trachtung sei deshalb geboten, weil die Allgemeinen Ges chäftsbedingungen von eBay eine Gebotsstreichung auch aus anderen Gründen als der vorzeitigen Aufhebung einer Auktion zuließen. Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ziehe sich wie ein " roter Faden " , dass eBay bemüht sei , das Vertrauen in die Plattform zu s i- chern und Missbrauch durch Käufer oder V erkäufer zu verhindern. Nach diesen Maßstäben genügten als Gründe für die St reichung eines Gebots objektive A n- h altspunkte, die durchgreifende Z weifel an der Verbindlichkeit und Ernstha f- tigkeit ein e s Gebots weckten. 8 9 10 11 - 6 - Solche objektive Gründe lägen im Streitfall vor: Nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten habe der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung der hier in Rede stehenden Au k- tion ins gesamt 370 auf eBay abgegebene Kaufg ebote zurückgenommen. G e- botsrücknahmen dürften nach den eBay - Grundsätzen aber nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp - oder Schreibfehler beruhe oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Gebotsabgabe erhe b- lich geändert habe. Es lasse sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließen, dass solche Gründe bei 370 Gebotsrücknahmen innerhalb von sechs Monaten vorgelegen hätten. Die objektiven Anhaltspunkte hätten somit aus der Sicht des Verkäufers (Beklagten) dafür gesprochen, dass es sich bei dem Kläger um e i- nen unseriösen Bieter handele, auf dessen G ebot kein Verlass sei , so dass der Beklagte dessen Angebot habe streichen dürfen. Es komme nicht da r a uf an, aus welchem Grund der Beklagte das Geb ot des Klägers gestrichen habe. Soweit die Formularmaske bei eBay für das Stre i- chen des Gebots eine Begründung vorsehe, diene dies ausweislich der Nutze r- informationen von eBay der Unterrichtung der verbliebenen Bieter. Auch sonst ließen sich k eine Regelung en erkennen, aus denen entnommen werden könne, dass objektiv zur Streichung eines Angebots berechtigende Gründe nur dann zur Begründung der Streich ung dienen könnten, wenn sie vom Verkäufer mitg e- teilt würden oder sie zumindest nach der subjektiven Vorstell ung des Verkä u- fers der Grund für die Streichung gewesen seien. Das Nachschieben von obje k- tiven Gründen der Streichung sei möglich. 12 13 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann e in Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 3 , § 281 Abs. 1 BGB w e- gen Nich terfüllung eines Kaufvertrages über den streitigen Jugends tilheizkör per nicht verneint werden. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte h a- be wegen objektiver Anhaltspunkte für eine " Unseriosität " des Klägers dessen Gebot streichen dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern b e- einflusst. 1. Nach den Auktio nsbedingungen von eBay , die der vorliegenden Auktion zugrunde lagen und die der Senat selbst auslegen kann , kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Ang e- bots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff . BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der A n- bi e ter war " gesetzlich dazu berechtigt " , das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer e B ay - Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) d a- hin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eB ay - Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im e n- geren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die A n- fechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, b ezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23 ; 14 15 16 - 8 - vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 6 3/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20 ; vom 10. Deze m- ber 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 14). In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon aus gegangen , dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerst ö- rung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert. Da das Berufungsgericht diese zwischen den Parteien streitige Tatsache offen gelassen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers dessen Vortrag zu unterstellen, dass dies nicht der Fall gewesen und der Beklagte deshalb auch nicht zum (vollständigen) Abbruch der Auktion u nter Streichung aller Gebote berechtigt gewesen ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Ve r- tragsschluss mit dem Kläger als Höchstbietenden nicht daran, dass der Bekla g- te das Ge bot des Klägers wegen eines in dessen Person lieg enden Grundes wirksam gestrichen hätte. a) Gemäß § 9 Nr. 11 der eBay - Bedingungen dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay - Website einstellen, nur dann Gebote stre i- chen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu b erechtigt sind. In Konkretisierung dieser grundsätzlichen Aussage wird in den Hilfeseiten der eBay - Bedingungen beispielhaft ausgeführt, dass eine Gebotsstreichung dann möglich ist, wenn der Bieter darum bittet oder der Anbieter die Identität des Bi e- ters trotz aller Bemühungen nicht ermitteln kann. Ein auf der Grundlage der eB ay - Bedingungen abgegebenes Angebot ist daher dahin auszulegen, dass es auch unter dem Vorbehalt steht, es gegenüber einzelnen Bietern zurückzune h- men, wenn hierzu ein berechtigter Grund nach den Bedingungen besteht. 17 18 19 - 9 - Als ein solcher berec htigter Grund, der den in den eB ay - Bedingungen ausdrücklich genannten Beispielen vergleichbar ist, kommen jedoch aufgrund des grundsätzlichen Verweises in § 9 Nr. 11 der eBay - Bedingungen auf die g e- setzliche Be rechtigung zur Angebotsstreichung nur derartige Umstände in der Person des Bieters in Betracht, die Umständen vergleichbar sind, die zur A n- fechtung des Angebots (§§ 119 ff. BGB) oder zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 4 BGB) führen würden. Derartige , ei nem gesetzlichen Lösungsrecht gleichstehende Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. b ) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Kläger handele es sich um einen " unseriösen " Bieter, dessen Gebot der Beklagte habe folgenlos stre i- ch en dürfen, verstößt gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat in seine Würdigung den für die Beurteilung wesentlichen Aspekt nicht einbezogen, dass der Verkäufer bei einer eBay - Auktion nicht vorleistungspflichtig ist, sondern der Kauf regelmäßig gegen Vor k asse oder Zug - um - Zug abgewickelt wird. Vor di e- sem Hintergrund l ässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen, inwiefern der Beklagte Anlass für die Befürchtung hätte haben können, dass der Kläger , selbst wenn er in der Ve rgangenheit in auffällig hohem Umfang Gebote zurückgenommen haben sollte, seinen etwa i- gen Verpflichtungen als Käufer - also vor allem sei ner Hauptpflicht zur Zahlung des Kaufpreises im Falle der erfolgreichen Ersteigerung - nicht nachkommen würde. c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts , de r Beklagte habe bei der hier gegebenen Fallgestaltung den (o bjektiven) Grund der Streichung des Angebots des Klägers im Zeitpunkt der Auktion sbeendigung nicht kennen müssen; ein Nachschiebe n eines solchen Grundes sei auch noch im Schadensersatzprozess möglich. Diese Auffassung führte dazu, dass jedes bei einer Inte rnetauktion eingestellte V erkaufsangebot unter dem allgemeinen 20 21 22 - 10 - V orbehalt eines möglicherweise bestehenden und in (ungewisser) Zuk unft zu benennenden objektiven Lösungsgrundes stünde. Damit würde jed e Interne t- auktion mit Uns i cherheiten behaftet, die deren reibun gsloses Funktionieren in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellen würde . Auch die Nutzungsbedingungen beziehungswiese H ilfeseiten von eBay gehen ersichtlich davon aus, dass dem Verkäufer der Grund für den Abbruch der Auktion und der Streichung der Gebo te im Zeitpunkt der vorzeiti gen Bee n- dig ung der Auktion bekannt sein muss. Denn in den Hinweisen hierzu heißt es: " Es kann j edoch vorkommen, dass Sie ein Angebot frühzeitig beenden müssen, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der z u verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne ihr Verschu l- den verlorengeht In den folgende n Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden: [ ] Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen . " Als Beispiele einer " l egitimen Stre i- chung " werden sodann beispielhaft die Bitte des Bieters um Stornierung b e- nannt sowie die fehlende Identifizierbarkeit des Bieters und die Unmöglichkeit der Lieferung des Kaufgegenstands. Es mag daher - was hier keiner Entsche i- dung bedarf - zulässig sei n , dass ein für die vorzeitige Auktionsbeendigung z u- reichender Grund erst nachträglich von dem Verkäufer benannt wird; unve r- zichtbar ist jedoch, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag und für die Stre i- chung des Bieter gebots kausal gewor den ist. Dies hat nicht einmal der Beklagte behauptet. 23 - 11 - III. Nach alle de m kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da für eine abschließende Entscheidung noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist di e Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 , Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Der Beklagte hat sich gegen den Klag e anspruch in erster Linie damit ve r- tei digt, dass ihm die Lieferung des Kaufgegenstands nicht mehr möglich sei, da dieser innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet un tergegangen sei; er habe den Guss heiz körper bei einem Schrotthändler entsorgen müssen. Di es hat der Kläger substantiiert bestritt en. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem 24 25 26 - 12 - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird nachzuh o- len sein. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 11 C 413/13 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.09.2014 - 4 S 59/14 -
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