BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 284 /14 vom 22 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22 . September 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 11 . Juli 2014 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite zurüc k- ge wi e sen. Streitwert für das Re visionsverfahren: 4.824,38 Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Re vision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 16 . Ju l i 2015 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Kläger vertreters vom 25. Augus t 2015 gibt ke i- ne Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu ein er Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen über rund fünf Jahr e durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ve r- wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n- modells auf eine Unwirksamkeit des Vertra g e s zu berufen. Die Frage e i- ner möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in e i- nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäb e für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebes chluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Re vision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3 4 5 - 4 - Grun dsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nac h der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tig t auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wir ksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, de n Vertr a g o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lass en, diese gleichwohl in 6 - 5 - Vollzug gesetzt und sie über rund fünf Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f. ). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr . Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.03.2014 - 26 O 438/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.07.2014 - 20 U 68/14 -
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