ECLI:DE:BGH:2017:150217UVIIIZR284.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL VIII ZR 284/15 Verkündet am: 15. Februar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) Ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell - rechtlichen Standpunkts des ersti n- stanzlichen Gerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn für ve r- fehlt erachtet (st. Rspr.; Bestätigung von BGH, Urteile vom 9. Juli 1955 VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f. [zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11; vom 26. Oktober 2011 VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 VI Z R 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7; vom 22. Januar 2016 V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12). b) Hat das erstinstanzliche Gericht bei der Auslegung von vertraglichen Bestimmu n- gen anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet, liegt hierin kein zur Zurüc k- weisun g des Rechtsstreits an die erste Instanz berechtigender Verfahrensfehler, sondern ein materiell - rechtlicher Auslegungsfehler (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. November 1992 VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a). BGH, Teilurteil vom 15. Februar 20 17 - VIII ZR 284/15 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Februar 201 7 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer , den Richter Dr. Bünger und die Richterin Dr. Bußmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben , soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 g e- richteten Klage entschieden worden ist. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO w e- gen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum zur Herstellu ng von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen) , die unmi t- telbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der K lägerin geliefert we r- 1 - 3 - den sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 ein e Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 en hatte, leistete die Klägerin an Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien tr ansportiert und dort au f- gebaut. Bereits seit Juli /August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wi e- derholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbess e- rungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich we gen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglo sen Mänge l- beseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt. D as Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens d er gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Kl a- ge auf Leistung der Bürgschaftssum me (nebst Zinsen) stattgegeben; die Veru r- teilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlic hen Suspensionsmischanlage erfolgt . Auf Berufung aller Pa r- teien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug - um - Zug - Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den h ilfsweise in der Berufungsve r- handlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolg t die Beklagte zu 1 ihr Klag e- abweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revis i- onsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurüc k- zuverweisen , weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Ve r- fahrensm ä ngel n leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche B e- weisaufnahme erforderlich werde. Das Landge richt habe den Kern des Vorbri n- gens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörs widrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen u nd in folgedessen d ie g e- b o tene Beweiserhebung verfahrens fehlerhaft auf einen Einzelaspekt b e- schränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftl i- chen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägeri n konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der A n- lage auf die allgemeine Behau ptung reduziert, die Anla ge sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabi schen Welt - nicht fun k tionsfähig und könne eine Suspensionsprodukti on von bis zu 20 m 3 /h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m 3 /h nicht erreichen . Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanl a- ge jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hä t- te das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorlie genden Vielzahl von Einzelm ängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte , von vornherein über d as Vorliegen der behaupteten 4 5 6 7 - 5 - Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müss en . Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigeng utachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Fun k- tionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hi n- reichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträgli ch entsprechend zu ergä n- zen. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspension s- mischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsympt o- men nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen , nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeign et sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten , e r- kennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten z u 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ( " von bis zu 20 m 3 /h " [Suspension] bzw. 60 m 3 /h [Beton] " ) werde ausdrücklich nur in A b- hängigkeit von Rezeptur und Art des Ze m ents zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Land gerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbe i- tungskapazität geschuldet seien. 8 - 6 - Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel se i eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig wü r- de. Bezüglich der im Streit fall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspens ionsmischanlage f ehle infolge der weitgehend unzureichenden B e- weiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgede s- sen würde d en Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsg e- richt eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wese ntlichen Fragen des Recht s- streits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbund e- nen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei. II. Diese Beurteilung hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift , dass das Landgeri cht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmisc h- anlage erhoben hat, sondern einen die se zum Rücktritt ber echtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der al lgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderl i- chen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Besch luss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW - RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN) . Denn die se ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen 9 10 11 12 - 7 - Urteils und die Zurückverweisu ng der Sache an das Landgericht d eswegen b e- schwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung ( Antrag auf Klageabwe i- sung ) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW - RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II ; vom 1. Februar 2010 - II Z R 209/08, WM 2010, 892 Rn. 1 1 ) . 2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Z u- rückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Sa tz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, d em Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Ve r- fahrensfehler unterlaufen , und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweise rhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen . a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächl i- cher und rechtliche r Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 201 1 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Au s- nahme zu den beschriebenen Verpflichtung en eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentl i- chen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende En t- sch eidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 200 2 - VII ZR 422/00, NJW - RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 29 1/10, aaO Rn. 2 1 ; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 13 14 - 8 - 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12 ; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7 ). b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat d ieses ang enommen , d ie vo m Landg e- richt unterlassene und vo n ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Kl ä- gerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten , weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verle t- zung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. D as Berufu ngsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend g e- machten Einzelmängel n lediglich die Folge des vom Landgericht eingenomm e- nen materiell - rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im S inne des § 538 A b s. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag. aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen , d ass es ein en wesent lichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 ZPO darstellen kann, we nn das erstinstanzliche G e- richt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat ( BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN ; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [ i n- soweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176 ] ; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [ je weils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO ; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016 , 2274 Rn. 12 [ jeweils zu § 538 ZPO] ). Insbesondere verletzt die Nichtberüc k- 15 16 - 9 - sic h tigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisang ebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüs se vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrens mangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell - rechtlichen Standpunkts be antwortet werden darf. (1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Si n- ne dieser Vorschrift gegeben ist, allein auf grund des materiell - rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig s ein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91 , aaO; vom 5. Oktober 19 94 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO ; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Febr u- ar 2010 - II ZR 209/08, aaO; v om 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO] ). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht ( vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen 17 18 - 10 - Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt , etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entsc heidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 21 6; jeweils mwN; BVerfG, Beschl üsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14) , noch davor, dass es die Recht sansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschl üsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO). (2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 53 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich - rechtliche Relevanz eines Parteivorbringen s verkennt und ihm deshalb keine Be deutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO ; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]) . Soweit die Revisionse r- widerung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine ver einzelt gebliebene Li t eraturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts a us beurteilen möchte , verkennt sie d en Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle ( objektiv ) entscheidungserheblichen Streitpunkte ei n- zugehen. (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurt e i- 19 20 - 11 - lung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell - rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 1 16/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich - rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnor m unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man d a- gegen auf die materiell - rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich - rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht er s- ter Instanz führen könnten. E ine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Au s- nahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit w äre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel z ugeschnittenen § 539 ZPO aF zuw i- der ge laufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f. ). (b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Scha f- fung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilpr o- zessr eform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bede u- tung beigemessen (BT - Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahren s- beschleunigung sollte eine Zurückverw eisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachen t- scheidung des Berufungsgerichts bilden (BT - Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht vera n- kerten Grundsatz beibehalten , dass das Berufungsgericht die notwendigen B e- weise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleic h- zeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht " erheblich ei n- geschränkt " (BT - Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 21 - 12 - 16. De z ember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b ; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20 ). Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgeri chts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der mat e- riell - rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorl äge . Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen. ( 3 ) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein de m Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntau g- lichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und de n hierauf gründende n Verzicht auf eine Beweiserh e- bung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überga ngen. Vielmehr kam es aus der materiell - rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an , weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der i n- soweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben w ar . D as Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit de r Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsprodu k- tion von bi s zu 20 m 3 /h und Betonkapazität von bis zu 60 m 3 /h) auch bei hoher 22 23 24 - 13 - Betonqualität geschuldet sei , weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von " allen Arten von Beton " zum Gegenstand habe . Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen be reits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgeg e- ben. Vor diesem Hintergrund war d er Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Ei n- zelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell - rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgese hen und dem Rückabwic k- lungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug - um - Zug - Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landg e- richt nicht d as Beweis ergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistung s- verpflichtung der Bekl agten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverstä n- digen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegend en Fall nicht gegebene Sac h- verhaltsg estaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2 , § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter über tragen und das Urteil d ann von der Kammer gefällt worden war. c ) Die Entscheidun g des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsge richt - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entne hmen ist - die von ihm als fe h- lerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Kl ägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrens fehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) g ewe r- 25 26 - 14 - tet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt . Denn insoweit steht ebenfalls eine m ateriell - rechtliche Unrichtigkeit der ersti n- stanzlichen Sachentscheidun g, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage. aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht bei gemessen hat , stellt keinen Verfahrens mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN ; vom 19. März 1998 - VII ZR 11 6/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht - vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eing e- schätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO) . Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell - rechtlicher Auslegungsfehler einz u- stufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 3 62/91, aaO; vgl. auch BFH , Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6 ). bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfa h- rensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbes timmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, U r- teile vom 3. Nov ember 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1 ). Entsprechendes gilt, wenn das G ericht unter 27 28 - 15 - Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17). cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landg e- richt hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffe n- den - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Ausl e- gungsstof f zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde g e- legt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht h at sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen B eweisbeschluss es beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hie r- gegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung de r vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Reg e- lung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von " allen Arten von Betonen " geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach " die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m 3 /h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m 3 /h " . Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letz t- lich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängi g- keit de r Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags z u- gesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschrä n- kungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürf e . Damit unterscheidet sich seine Auslegun g zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und 29 30 - 16 - höch s te Verarbeitungskapazität geschuldet s ind . Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eige n- stän dig gewürdigt hat, und vermag nach den vor genannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand , soweit hi n- sichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klag e entschieden worden ist . Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbr o- chen , weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist . Insoweit war das Urteil des Beruf ungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Ber u- fungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG H alle, Entscheidung vom 28.04.2015 - 8 O 4/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.10.2015 - 12 U 61/15 (Hs) - 31
Full & Egal Universal Law Academy