ECLI:DE:BGH:2018:120618UVIZR284.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 284/17 Verkündet am: 12. Juni 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort en t- fallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, g e- wöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltenswe i- sen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772). b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thema tisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17 - OLG Köln LG Kö ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2017 im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichtersta t- tung in Anspruch, die sich unter anderem mit sei nen familiären Verhältnissen befasst. Der Kläger ist ein in Deutschland bekannter Schauspieler und Musiker. Vater des Klägers ist der bereits verstorbene K . L . , ein Schauspi e- ler und Regisseur. Nach der frühen Trennung der Eltern des Klägers lebte der Vater m it seiner neuen Lebensgefährtin H . B . zusammen, die ihren Sohn aus einer anderen Beziehung mit in die Lebensgemeinschaft brachte. 1 2 - 3 - Dieser Stiefbruder des Klägers, M . B . , ist ebenfalls Schauspieler und einem breiteren Fernsehpublikum bekannt . Im Jahre 2009 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel "Soun d- track meiner Kindheit", in dem er unter anderem seine Kindheit in der DDR schildert und Erlebnisse mit Musikstücken verknüpft. M . B . wird an einer Stelle des Buches erwähnt wie folgt: "Von da an war mein Vater nur noch zu Gast in meiner Kindheit. Er zog nach Berlin, wurde Regieassistent an der Volksbühne, arbeitete mit Benno Besson, Manfred Karge und Matthias Langhoff und lebte vie le Jahre zusammen mit der Bühnen - und Kostümbildnerin H . B . , die einen Sohn mit in die Beziehung brachte. M . B . ist inzwischen längst auch Schauspieler, wir verstehen uns bestens und nennen uns Halbbrüder." Wenn man die Suchbe griffe "L . " und "B . " bei der Suchm a- schine Google eingibt, erhält man zahlreiche Treffer, von denen bei mindestens 20 angegeben ist, dass beide Stiefbrüder oder Brüder oder Halbbrüder seien. Die Beklagte betreibt die Internetseite www. f r . Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie anlässlich eines Filmprojektes, an dem M . B . mit der Ehefrau des Klägers (A. L.) zusammenarbeitete, den folge n- den Artikel: " A. L .: Begegnung mit dem verloren en Bruder Autor: Fr eizeitrevue Redaktion Ein Fall von Familien - Zusammenführung? Könnte man so sagen. Denn bei den Dreharbeiten zu r ARD - Miniserie ' Die Stadt und die Macht ' lernte A. L . den lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J . L . so richtig ke n- nen. M . B . spielt in dem sechsteiligen Werk den Wahlkampf - Manager der Berliner Bürgermeisterkandi d a t in, die A. L. darstellt . Da kommt 3 4 5 - 4 - man sich schon mal familiär nahe. Und Zeit wird's. Denn lange wusste M . überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dessen Vater K . L . - hatte auch M . für seinen leiblichen Vater gehalten. Schließlich lebte K . mit ihm und seiner Mutter. Doch mit 12 entdeckte M . Unterlagen im Schrank und merkte: Stimmt alles nicht . Lange verheimlicht Dass K . noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war J . L . . Den hatte K . bis dahin unterschlagen. ' J . durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte ' , so M . zum Tagesspiegel. J . war schon 15, als M . die Wahrheit e r- fuhr. Er versuchte, nochmal einen trag fähigen Kontakt zu seinem großen Br u- der zu kriegen. Und J . brachte dem jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht. Doch richtig Familie wurde das nicht mehr. ' Wenn wir uns heute sehen, freuen wir uns, aber es ist kein gewachsenes fam i- liäres Verhältnis. ' Was für e ine schöne Gelegenheit für die warmherzige A. L . , nun bei den Dreharbeiten zu ' Die Stadt und die Macht ' den kleinen Bruder ihres Mannes endlich in ihre große Patchwork - Familie einzugemeinden." Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht der Beklagten unte rsagt, erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder v eröffentlich en und/oder verbreiten zu lassen: " A. L. : Begegnung mit dem verlorenen Bruder ... lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes J . L. so richtig kennen. ... Und Zeit wi rd's Denn lange wusste M . überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass K . noch einen richtigen Sohn hatte, e r- fuhr er erst jetzt. Es war J . L . . Den hatte K . bis dahin unte r- schlagen. J . durfte uns nie be gegnen und als er mal da war, durfte er nicht 6 - 5 - sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte, so M . zum Tagesspiegel. J . war schon 15, als M . die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, noc hmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und J . brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarre n spielen bei und wie man Zigaretten dreht " wie geschehen auf www.fr in dem Artikel mit der Übe r- schrift " A. L. : Begegn ung m it dem verlorenen Bruder. " Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend z u- rückgewiesen und lediglich den Satz "Und J . brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrespielen bei und wie man Zigaretten dreht , " nicht beanstandet. Mi t der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte i h- ren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die B e- klagte ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen in dem genannten Umfang aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor, diese erfasse insbesondere auch Vorgänge und Lebensäuß e- rungen aus dem familiären Bereich wie das Verhältnis zu Familienmitgliedern. Mitgeteilt würden Details aus dem Privatleben des Klägers wie etwa das Verbot des Vaters zur Offenlegung der Verwandtschaftsverhältnisse und die damit ve r- bundenen inneren Konflikte des Kläg ers. Dies habe gegenüber dem bekannten Umstand, dass es sich bei dem Kläger und M . B . um sogenannte 7 8 - 6 - Stiefbrüder handle , einen eigenständigen Eingriffsgehalt und lasse sogar neg a- tive Rückschlüsse auf die Vater - Sohn - Beziehung und die moralische Integrität des Vaters des Klägers und dessen Verhalten in der zumindest gefühlt abträgl i- chen Familienkonstellation zu. Der Kläger müsse sich eine umfassende B e- richterstattung über sein Verhältnis zu M . B . unter dem Gesicht s- punkt einer Sel bstöffnung nicht gefallen lassen. Da die Selbstäußerung zu di e- sem Teil der Familienge schichte bewusst vage und substanzlos gehalten g e- wesen sei, führe dies nicht dazu, dass in beliebiger Detaildichte über die weit e- ren Familienintern a aus diesem Bereich fre i und ungehindert berichtet werden dürfe. Die Äußerungen zum " v erloren en Bruder" und zum " U nterschlagen" des Stiefbruders seien auf den Tatsachenkern gestützt, dass M . B . la n- ge nicht gewusst habe, dass der Kläger der leibliche Sohn von K . L . sei, die beiden sich lange auch nicht hätten begegnen dürfen und der Kläger dabei später nicht habe sagen dürfen, dass er leiblicher Sohn von K . L . sei , und dass eine Art familiäre Beziehung zwischen dem Kläger und M . B . sich erst entwickelt habe, als der Kläger 15 Jahre alt gewesen sei. Dies seien vertrauliche Details zu den persönlichen Verhältnissen, die den Kläger (mit)beträfen und die er bisher auch allesamt nicht der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Au ch in den anderen Passagen der Biographie habe der Kläger sich nicht beliebig zu allen Details aus seiner Familiengeschichte geöf f- net. Etwas A nderes folge auch nicht daraus, dass zumindest M . B . die berichteten Tatsachen selbst der Öffentlic hkeit im Interview preisgegeben haben solle. Dem Kläger sei eine Selbstöffnung seines Stiefbruders nicht zuz u- rechnen, sondern für jede Information müsse weiterhin eine Abwägung durc h- geführt werden, ob im konkreten Fall und Kontext das Persönlichkeitsrecht e i- ne r der Parteien ein e Wiedergabe der fraglichen Details verbiete oder ob dag e- gen das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege. - 7 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung de r beanstandeten Teile des Berichts über den "verlor e- nen Bruder" zu. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlic h- keitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Betroffen ist dieses in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss and erer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere An gelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als " p rivat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurs chaustellung als unschicklich gilt, das Bekann t- werden als peinlich empfunden wird oder nachteilig e Reaktionen d er Umwelt auslöst (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 19; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 9; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, AfP 20 08, 610 Rn. 20; - VI ZR 256/06, AfP 2008, 606 Rn. 20 und - VI ZR 260/06, VersR 2009, 511 Rn. 19; vom 18. September 2012 - VI ZR 9 10 11 - 8 - 291/10, AfP 2012, 551 Rn. 12; BVerfGE 32, 373 , 378 ; 101, 361, 382). Zur Pr i- vatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detai l- reichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, fam i- liäre Auseinandersetzung en und die Ausgestaltung und eigene Bewertung fam i- liärer Beziehungen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763; Sta u- dinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 189 ; Wanckel in Gö t- ting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 19 Rn. 5 ). 2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die beanstandete Passage das Recht des Klägers auf Achtung der Privatsphäre. a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichung (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 50 5 /14, VersR 2016, 938 Rn. 11; BVer fG NJW 2013, 217, 218) teilt die Bekla g- te in dem Artikel mit, dass M . B . lange Zeit nichts von der Existenz des Klägers gewusst habe , dass der Vater des Klägers M . B . läng e- re Zeit nichts von der Existenz des Klägers erzähl t habe , dass der Kläger der neuen Familie seine s Vaters nie habe begegnen dürfen , wenn er aber mal da gewesen sei , nicht habe sagen dürfen , wer er sei , dass das aus Sicht von M . B . für ihn wahnsinnig schwer gewesen sei, weil dieser den Vater gehabt habe , den er nicht gehabt habe , dass der Kläger schon 15 Jahre alt g e- wesen sei , als M . B . die Wahrheit erfahren habe , und dass dieser versucht hab e , einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu beko m- men . Auch wenn die Beklagte nicht durchgängig den Begriff des "Stiefbruders" verwendet, sondern auch von einem "Bruder" spricht, wird im Gesamtkontext - "dessen Vater K . L . hatte auch M . für seinen leiblichen Vater gehalten" - ersichtlich , dass es sic h bei M . B . nicht um einen Blut s- verwandten des Klägers handelt. Die Ausführungen, dass die Ehefrau des Kl ä- 12 13 - 9 - gers, die Schauspielerin A. L. , diesen nun " so richtig" kennen lerne, macht dem verständigen Leser deutlich, dass eine Bekanntschaft d er beiden schon vorher bestand. Dargestellt wird dann , für den durchschnittlichen verständigen Leser erkennbar aus Sicht des M . B . , wie dies er die Gefühlslage des Kl ä- gers in der Folge des väterlichen Verhaltens einschätzt. Diese Information en sind der Privatsphäre zuzuordnen. Gegen ihre Wahrheit wendet sich der Kläger nicht. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre nicht deshalb zu verne i- nen, weil er in seiner Autobiographie mitgeteilt hat, dass sein Vater nach der Trennung seiner Eltern mit der Mutter von M . B . und diesem wie in einer Familie zusammen lebte. Zwar kann sich der Betroffene nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Ta tsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der A b- wägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden g e- zeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten ö f- fentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in ein em Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, m uss situationsübergreifend und k onsisten t zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 , VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, NJW 2007, 686 Rn. 21; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 27). Indes um fasst d ie Selbstöffnung des Klägers nicht die beanstandeten Details der im Übrigen offengelegten pe r- sönlichen und familiären Beziehungen . Nach den Feststellungen des Ber u- 14 - 10 - fungsgerichts erfolgt eine weitere Erwähnung von M . B . in der A u- tobiographie des Klägers nicht. Obwohl der Art ikel die Begegnung der Ehefrau des Klägers und des Stiefbruders in den Vordergrund rück t und vor allem das Verhalten des Vaters des Klägers darstellt, kann der Kläger auch nicht , wie die Revision meint, nur dem Kreis der mittelbar Betroffenen zugerechnet w erden, da er namentlich e r- wähnt wird und seine Beziehungen zu seinem Vater und dem Stiefbruder th e- matisiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, VersR 1980, 679 f.). c) Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts d es Kl ä- gers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger eine Selbstbeg e- bung des M . B . wie eine eigene zurechnen lassen müsste. Eine solche mag beispielsweise bei (Ehe)Partnern , minderjährigen Kindern, Vertr e- tern oder Bevollm ächtigten oder freiwilliger Mitveranlassung des Betroffenen zu erwägen sein (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406 , 3408 ; Senatsurteil vom 29. No - vember 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 13; vgl. auch die Darstellung bei Tofall, AfP 2014, 399 ff.). Ob und ggf . wie die Voraussetzungen einer Z u- rechnung grundsätzlich beschrieben und eingegrenzt werden können , muss jedoch hier nicht entschieden werden, da Aspekte für eine engere Beziehung, ein konkludent gebilligtes Verhalten , eine freiwillige Mitveranlassung oder eine ähnliche Zurechnungsgrundlage nicht ersichtlich sind. 3. Die Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Pr i- vatsphäre durch die genannten Äußerungen ist jedoch nicht rechtswidrig. Das Recht der Beklagten auf Meinungs - und Presse frei heit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihr Interesse an der Information der Öffentlichkeit überwiegen hier das Int e- resse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit. 15 16 17 - 11 - a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite n icht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europ äischen Mensche n- rechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat surteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536; vom 15. Sep - tember 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15). b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der B e- klagten auf Meinungs - und Press efreiheit abzuwägen. Zwar handelt es sich bei den Angaben über die "neue Familie" des Vaters des Klägers , das Verbot des Vaters zur Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, die nach Einschä t- zung des M . B . daraus folgende emotionale Bela stung des Klägers und seine Beziehung zu seinem Stiefbruder um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile mit wahrem Tatsachenkern . Da sie aber die Privatsphäre b e- treffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 16; BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG, AfP 2000, 445, 447). D avon ist im Streitfall nach Abwägung der maßg eblichen Interessen auszugehen. 18 19 - 12 - aa ) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen kö n- nen (Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; jeweils mwN; BVerfGE 99, 185, 197). Zum Kern der Presse - und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publ izistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsu r- teile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; 101, 361, 389; jeweils mwN). Auch unterha l- tende Beiträge, etwa über das Privat - und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. Senatsurteile vom 22. N o- vember 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dez ember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; BVerfGE 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BVerfGE 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI Z R 261/07, aaO Rn. 11 mwN). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bi e- ten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Norm alität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. Senatsu r- teile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfGE 120, 180, 204; 101, 361, 390). Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es 20 - 13 - nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um e i- ne andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BVerfGE 101, 361, 391). bb ) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erns t- haft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitr agen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; vgl. auch Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 15; BVerfGE 101, 361, 391; 120, 180, 205). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Info rmationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen u m- so schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. S e- natsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10; vom 9. Deze m- ber 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN). cc ) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichte r- stattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher I n- formationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, we l- che Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische G e- richtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt de r Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichte r- stattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker 21 22 - 14 - am schwächsten sei (vgl. EGMR, NJW 2015, 1501; NJW 2010, 751 ; Urteil e vom 30. März 2010, Beschwerde - Nr. 20928/05 , BeckRS 2012, 18730 ; vom 17. Oktober 2006, Be schwerde - Nr. 71678/01 ; GRUR 2012, 745). Er erken nt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer A k- teure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umstä n- den im Hinblick auf die Rolle der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" auch Aspekte des Pr ivatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2010, 751; NJW 2004, 2647 ; GRUR 2012, 745 ). Auch der Senat hat für Personen des pol i- tischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagsl e- bens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsint e- resse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil vom 22. Nove m- ber 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390). Der Persönlichkeitsschutz g reift in diesen Fällen erst dann, wenn die b e- anstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders g eschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betre f- fen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (S e- natsurteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 19). Stets abw ä- gungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeit s- recht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, aaO Rn. 20; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22; BVerfG AfP 2010, 562 Rn. 64 ; BVerfGE 120, 180, 209). Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, - 15 - die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlic hen Lebensumstände zu vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 , aaO Rn. 19; vom 26. Oktober 2008 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 22) und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil e vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 , aaO Rn. 20 ; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 28) . dd ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Kläger, einem bekannten deutschen Schauspieler und Musiker, um eine Person des öffentlichen Lebens. Da er ke ine Person des politischen Lebens ist, lässt sich ein gesteigertes Info r mationsinteresse an Aspekten seines Privatl e- bens nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen. Als prominente Person kann er dennoch gegenüber der A llgemei n- heit, insbesondere seinen Anhängern, eine Leitbild - und Kontrastfunktion erfü l- len. Ein Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Bildung der öffentlichen Me i- nung zur Bewältigung von elterlicher Trennung und Scheidung und Ausbildung neuer Familienstru kturen kann dem Artikel auch bei überwiegend unterhalte n- der Ausrichtung insoweit nicht abgesprochen werden. ee ) Wie bereits dargelegt, kann der Schutz der Privatsphäre im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstande n gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich g emacht werden. Das hat der Kläger zwar nicht hinsichtlich der beanstandeten Details g e- tan. In seiner Autobiographie "Soundtrack meiner Kindheit" hat er aber über d as Privatleben seiner Eltern - Trennung und Scheidung - und die neue Lebensg e- meinschaft seines Vaters unter namentlicher Nennung der Lebensgefährtin und 23 24 25 - 16 - deren Sohnes sowie über deren Berufe berichtet. Er hat sein Verhältnis zum Stiefbruder - wenn auch ober flächlich - beleuchtet und selbst die Bezeichnung "Halbbruder" gewählt, die eine engere Beziehung als die zu einem Stiefbruder nahelegt. Darüber hinaus wirft die Beschreibung des Vaters - "zu Gast in me i- ner Kindheit" - ein aus seiner Sicht vorsichtig kriti sches Licht auf diesen, wenn auch ein gewisser Stolz auf die Zugehörigkeit zu einer "Theaterfamilie" bei der Verknüpfung der väterlichen Arbeit mit den Namen bekannter Regisseure durchscheint. Der Kläger hat damit Teile seines Privatlebens bzw. des Privatl e- bens seines Vaters und seines Stiefbruders offengelegt. Eine Erwartung der Geheimhaltung weiterer Details über seine Informationen hinaus hat er schon nicht konsistent zum Ausdruck gebracht, denn er hat es nicht bei der Schild e- rung der rechtlichen Beziehu ngen und faktischen Lebensverhältnisse belassen, sondern identifizierend berichtet und die Beziehungen aus seiner Sicht wertend eingeordnet. Der bereits prominente Kläger hat mit seiner Autobiographie aktiv die Ö f- fentlichkeit gesucht und identifizierend über die Trennung seiner Eltern, die neue Familie seines Vaters und sein Verhältnis zum Vater berichtet. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Neugier der Öffentlichkeit geweckt wird und einer der von seinen Informationen Betroffenen der Öffentlichkei t einen etwas tieferen Einblick in die Familiengeschichte gibt. Darüber hinaus bewirbt er mit seiner Autobiographie seine musikalischen und schauspielerischen Fähigkeiten und Aktivitäten und kommerzialisiert damit auch teilweise seine familiären Ve r- hältni sse (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 37). ff ) Soweit im Zusammenhang mit der Rechtsschutz beschränkenden Wirkung einer Selbstöffnung gefordert wird , dass die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugängl ich g e- machten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren muss (vgl. Korte, 26 27 - 17 - Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 71), ist eine solche thematische Korre s- pondenz hier gegeben. Auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff. ; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteil e vom 6 . Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der Sache kaum neues hinzufügen" ; BVerfG, NJW 2006, 2838 ). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die beanst andeten Äuß e- rungen zum Verhältnis des ( Stief )Vaters zu Sohn und Stiefsohn , zum Verhalten des Vaters bzw. Stiefvaters und zu der Beurteilung, dessen Anordnung oder die Situation sei für den Kläger "wahnsinnig schwer" gewesen, auf Informationen beruhen, die M . B . bei einem Interview der Presse gegeben hat. Dies ist deshalb zu Gunsten der Revision zu unterstellen. Grundlage der bea n- standeten Äußerungen sind danach Angaben, die M . B . öffentlich gemacht hat und in denen er seine - vom Kläger inhaltlich nicht angegriffene - Sicht auf die familiären Verhältnisse schildert . Gegenüber der Darstellung in der Autobiographie des Klägers handelt es sich bei dieser Schilderung um eine thematisch korrespondierende, wenig i n- tensive Verti efung der Informationen, die nicht der Intimsphäre zuzuordnen ist (vgl. dazu auch BVerfGE, NJW 1990, 1980). 28 29 - 18 - III. Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da noch weit e- re Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob M . B . die ihm z u- geschriebenen Äußerungen öffentlich gemacht hat, ist die Sache nicht en t- scheidungsreif und deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.11.2016 - 28 O 122/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2017 - 15 U 181/16 - 30
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