BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 285/06 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilungsabkommen; SGB X 247 116 Abs. 1; BGB 247247 133 (C), 157 (E) Zur Bedeutung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips f374r die Auslegung eines Teilungsabkommens. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zi-vilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April 2006 ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 24.130 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 11. M344rz 2005 zu zahlen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-nen Teilungsabkommen, dem die Kl344gerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in H366he von 24.130 200 in Anspruch, die sie f374r die Heilbehandlung 1 - 3 - von 16 in Pflegeheimen gest374rzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebed374rftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsab-kommen enth344lt unter anderem folgende Regelungen: "247 1 (1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-kasse ("K") gegen eine nat374rliche oder juristische Per-son, die bei der "H" haftpflichtversichert ist, gem344337 247 116 SGB X Ersatzanspr374che aus Schadenf344llen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-h366rigen (Gesch344digte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Pr374fung der Haftungsfrage. (2) Voraussetzung f374r die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-nen Haftpflichtversicherung ein ad344quater Kausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten Haftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "H" entf344llt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht f374r den Einwand des unabwendbaren Ereignis-ses (247 7 II StVG) und f374r den Fall, da337 der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-satz - des Gesch344digten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Versto337 gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. 205 (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" f374r den Schadenfall Versicherungsschutz zu gew344hren hat. 205 - 4 - (9) Die "H" ersetzt der "K" 205 b) in 374brigen F344llen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gew344hrenden Leistungen im Rahmen des 247 4 dieses Abkommens. 205 247 2 (1) Die versp344tete Anzeige eines Schadens bei der "H" schlie337t die Anwendung dieses Teilungsabkommens nicht aus. (2) Die "H" ist auch dann zur abkommensgem344337en Leistung an die "K" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen. 205 247 3 Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Ur-s344chlichkeit des fraglichen Schadenfalles f374r den der Kos-tenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzu-weisen. 247 7 Die "H" zahlt die abkommensgem344337e Leistung an die "K" innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier Kl344rung des Versicherungs-schutzes. Evtl. Einwendungen der "H" sollen innerhalb der vorgenannten Frist gegen374ber der "K" dargelegt werden. 205" - 5 - 2 Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach 247 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen ad344quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu gen374ge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des 247 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres station344ren Heimauf-enthalts gest374rzt seien. Die Kl344gerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen An-spruch mit ihrer Revision weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklag-ten. Die Kl344gerin hat nach 247 1 Abs. 9b, 247 4 TA Anspruch auf Ersatz der f374r die Heilbehandlung der verletzten Heimbewohner aufgewendeten, im Einzelnen dargelegten und nicht bestrittenen Kosten. 4 I. Das Oberlandesgericht meint - der Argumentation der Beklagten folgend -, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an einem ad344quaten Kausalzusammenhang zwischen den Schadenf344llen und dem jeweils versicherten Haftpflichtbereich i.S. des 247 1 Abs. 2 TA fehle. Zur Annahme eines solchen inneren Zusammenhangs reiche ein rein 366rtli-cher Zusammenhang nicht aus. Bei einem Sturz in einem Pflegeheim k366nne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht haben. Entscheidend sei, dass der Sturz mit einer Pflegema337nahme bzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe, 5 - 6 - gegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) k366nne allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gest374rzt sei, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegeper-sonals geschlossen werden. Denn daneben bestehe ein normaler allt344g-licher Gefahrenbereich, der grunds344tzlich in der eigenverantwortlichen Risikosph344re der Gesch344digten verbleibe. Der Vortrag der Kl344gerin rei-che nicht aus, um den erforderlichen ad344quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich zu bejahen. Vielmehr m374sse sie das Gericht mit ihrem Tatsachenvortrag in die Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten Situation die Ver-wirklichung des Haftpflichtrisikos zumindest m366glich erscheine. Es m374s-se daher vorgetragen werden, unter welchen Umst344nden sich der Sturz ereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung ei-nes Sturzes gebotene Pflegema337nahme unterlassen worden sei. Wollte man allein von der Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflicht-widriges Unterlassen schlie337en, w374rde man dem Heimbetreiber eine Ga-rantiehaftung auferlegen. Der Betreiber h344tte dann die Pflicht, grunds344tz-lich jeden Sturz zu verhindern. Dem Heimbewohner w374rde damit das all-gemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision werde zugelassen, weil das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 2006 - 5 U 71/06) die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende Senat beurteile. II. Dem folgt der Senat nicht. Schon die Begr374ndung f374r die Zulas-sung der Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen der Haftpflichtversicherung, insbesondere das Trennungs- 6 - 7 - prinzip, nicht hinreichend beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens nicht zutreffend erfasst hat. 1. In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverh344ltnis, das zwischen dem gesch344digten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-h344ltnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Grunds344tzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher H366he der Versicherungsnehmer dem Dritten gegen374ber haftet. Ob der Versicherer daf374r eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess gekl344rt (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 1 m.w.N.). Demgem344337 setzt eine Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers an den gesch344digten Dritten voraus, dass er sei-nem Versicherungsnehmer Deckung zu gew344hren hat und dass dieser dem Dritten schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverh344ltnisse sind zu trennen. 7 Das Trennungsprinzip liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie grunds344tzlich auch vergleichbaren anderen) Teilungsabkommen zugrun-de. Es regelt zwar beide Rechtsverh344ltnisse und modifiziert sie, h344lt sie aber rechtlich auseinander. 8 a) Die Haftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird nach 247 1 Abs. 1 TA auf ihre Pr374fung verzichtet mit zwei - von der Beklag-ten nicht geltend gemachten - Ausnahmen, den so genannten Groteskf344l-len in 247 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TA (vgl. zu solchen F344llen Se-natsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889 f. und vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - VersR 1983, 771 unter II). Diese betreffen den Haftungsgrund. 247 3 TA enth344lt eine weitere Ausnahme 9 - 8 - - um die es hier ebenfalls nicht geht - f374r die haftungsausf374llende Kausa-lit344t (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - VersR 2007, 1247 Tz. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objek-tiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984, 158 unter 2 m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982, 774 unter 1 und 2). Selbst ein im Haftpflichtprozess ergangenes klagab-weisendes Urteil w344re ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 15 a.E. und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534 unter II 2 e). b) W344hrend die Haftungsfrage grunds344tzlich nicht gepr374ft wird, ist es bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umge-kehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast) zu kl344ren. Das bedeutet, dass der Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis geh366ren muss und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gew344hren hat (vgl. Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 76 Rdn. 10 ff.). 10 aa) Die erste Voraussetzung ist nach 247 1 Abs. 2 TA bei der Allge-meinen Haftpflichtversicherung erf374llt, wenn zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich ein ad344quater Kausalzusam-menhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Scha-denereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich f344llt, f374r den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gew344hren hat (Senatsur-teile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 181/80 - VersR 1982, 333 f.). Versicherungsschutz hat der Haftpflicht- 11 - 9 - versicherer nicht nur zur Befriedigung begr374ndeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzanspr374che zu gew344hren, die ge-gen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwen-dungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann er366ffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen w374rde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter III 5). Ob der Anspruch begr374ndet ist, also dem Versicherungs-nehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Pr374fung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen w374rde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.N.). bb) Nach 247 1 Abs. 8, 247 7 TA m374ssen auch die weiteren Vorausset-zungen der Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein (Schneider aaO Rdn. 19 ff.). So besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risi-koausschlusses, Gefahrerh366hung oder einer Obliegenheitsverletzung (Ausnahmen in 247 1 Abs. 8 Satz 4 TA f374r Leistungsfreiheit nach 247 7 Abs. 5 AKB und in 247 2 Abs. 1 und 2 TA f374r die Verletzung der Anzeigeobliegen-heit) gegen den Haftpflichtversicherer kein Anspruch aus dem Teilungs-abkommen (vgl. zu solchen F344llen Senatsurteile vom 8. Januar 1975 - IV ZR 149/73 - VersR 1975, 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - IV ZR 1109/68 - VersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - NJW 1970, 134 f.). 12 - 10 - 13 Um solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es im hier zu entscheidenden Fall nicht. 2. Die Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungs-gericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der Haftung mit der Frage der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. Es hat seine Entscheidung ma337geblich darauf gest374tzt, nach dem Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 28. April 2005 aaO k366nne allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gest374rzt sei und sich dabei verletzt habe, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden, anderenfalls tr344fe den Heimbetrei-ber eine Garantiehaftung. Damit hat das Berufungsgericht - anders als das Oberlandesgericht Celle aaO - verkannt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Haftpflichtprozess ergangen ist und dem-gem344337 die Frage der Haftung des Heimbetreibers betrifft, auf deren Pr374-fung die Vertragsparteien nach 247 1 Abs. 1 TA verzichtet haben. Die An-sicht des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Kl344gerin l344uft auf eine vertraglich ausge-schlossene Pr374fung der Haftungsfrage mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen hinaus (Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachver-st344ndige zum Sturzgeschehen, zum Umfang der Pflegebed374rftigkeit, zur Organisation der Pflege usw.). 14 Der allein die Deckungspflicht nach 247 1 Abs. 2 TA betreffende ad344quate Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich liegt auf der Hand. Verletzt sich ein pfle-gebed374rftiger Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er oder sein gesetzlicher Krankenversicherer (wie im Fall BGHZ 163, 53) 15 - 11 - den Betreiber des Pflegeheimes auf Schadensersatz in Anspruch, han-delt es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten Vorgang. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die ge-samte Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier ma337-geblichen Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2007, 734), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das Brandenburgische Oberlandesge-richt (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der Klage anderer Allge- 16 - 12 - meiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der Senat hat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Ta-ge zur374ckgewiesen (IV ZR 133/07, IV ZR 157/07, IV ZR 114/07). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 O 2276/05 (671) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 U 85/06 -
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