BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 285/12 Verkündet am: 29. Mai 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bb Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter ve r- pflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietver häl t- nisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltung s- klausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermi e- ter auszuwählenden Malerfachg eschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663). BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 - LG Berlin AG Berlin - Pankow/Weißensee - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles , d ie Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2012 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rec hts wegen Tatbestand: Der Beklagte war in der Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2010 Mieter einer Wohnung der Klägerin in B . . Der Mietvertrag enthält unter a n- derem folgende vorformulierte Regelungen: " § 4 Abs. 5 b: Der Mieter trägt die Sch önheitsreparaturen (vgl. hierzu auch § 12). Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfa l- lenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. § 4 Abs. 5 c: Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei d er Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhäl t- nis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen nach § 12 Abs. 1 1 - 3 - des Mietvertrages noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Sch önheitsreparaturen zu beteiligen: Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. Der hiervon von dem Mieter zu za h- lende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis der vollen Fristen nach § 12 Abs. 1 des Mietvertrags zu der zwischen Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden, ist der Mietvertragsbeginn maßgeblich) und Beendigung des Mietverhältnisses vergangenen Zeit (z. B. bei Mietdauer von 18 Monaten zu trag ender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 18/60 [18 von 60 Monaten]). Lässt dies der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu (insbesondere infolge besonders pfleglicher Behan d- lung, Verwendung hochwertiger Materia lien etc.), ist der Erhaltungszustand also überdurchschnittlich, erfolgt eine angemessene Reduzierung des durch den Mieter zu tragenden Anteils; bei der Berechnung des reduzierten Anteils tritt an die Stelle der zwischen Ausführung der letzten Schönheit s- re paraturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden zwischen Mietve r- tragsbeginn) und Beendigung des Mietverhältnisses vergangenen Zeit di e- jenige Zeit, nach der sich die Wohnung in der Regel in dem bei Beendigung des Mietverhältnisses vorgefundenen Zustand bef unden hätte (z. B. anste l- le tatsächlicher Nutzungsdauer von 30 Monate nur 15 Monate > zu tr a- gender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 15/60 anstelle von 30/60). Können die Parteien hierüber keine Einigkeit erzielen, bestimmt der Ve r- mieter den vom Mieter zu tragenden reduzierten Anteil nach billigem E r- messen. Der Mieter kann seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvo r- kommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparat u- ren in Kosten sparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt ode r ausführen lässt. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Mieter für den Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie für einen übe r- durchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung darlegungs - und b e- weispflichtig. Der Vermieter k ann im Übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheit s- reparaturen und Schadensersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt. " Am 4. Janu ar 2011 fand die Übergabe der Wohnung statt. Dabei wurde ein von beiden Seiten unterzeichnetes Übergabeprotokoll erstellt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Erneuerung des Schließzylinders an der W ohnungstür, zur Reinigung des Te p- 2 - 4 - pichbodenbelags und zur Nachbearbeitung/Neuvornahme von Streich arbeiten auf. Der Beklagte lehnte die Mängelbeseitigung ab. Für den von der Klägerin veranlassten Austausch des Schließzylinders und die Reinigung der Teppic h- bö den fielen Kosten in Höhe von insge samt 280, 8 ) an , deren Ersatz die Klägerin, nebst Zinsen, verlangt . Die Klägerin holte auße rdem ein en Kostenvoranschlag eines Grundstücks - und Gebäudeserviceunterne h- mens über die Durchführung von Sc hönheitsreparaturen ein. Von den dort au f- in § 12 Abs. 1 des Mietvertrags genannten Fristen und der Nutzungsdauer von 22 Monaten eine n Teilbetrag von 1 . d. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe von 280, 8 nebst Zinsen stattg eg eben und eine Verpflichtung des Beklagten zu einer quotalen Abgeltung der Dekorationspflicht verneint. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurü ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines Abge l- . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2012, 1231) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 5 - D ie Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgeltung der bei Vertragsende noch nicht fällig gewordenen Schönheitsrep araturen. Die A bgeltungsklausel in § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwir k- sam. Zwar seien Quotenabgeltungsklauseln nach höchstrichterlicher Rech t- sprechung im Grunde zulässig . Die von der Beklagten verwendete Quotena b- geltu ngsklausel mit der dem Mieter eingeräumten Möglichkeit, der Zahlung s- pflicht durch Selbstvornahme am Ende des Mietverhältnisses zuvorzukommen, sei nicht schon deswegen als unwirksam anzusehen, weil sie faktisch zu einer Endrenovierungspflicht des Mieters fü hren würde, die allgemein als unzulässig angesehen werde. Denn zu einer eigenen Renovierung werde sich der Mieter nur dann entschließen, wenn dies für ihn im Hinblick auf die zu tragenden Ko s- ten vorteilhaft sei. Die vorliegend zu beurteilende Klausel se i aber deswegen unwirksam, weil sie die Ermittlung des Abgeltungsbetrags aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags vors ehe . Sie unterscheide sich von der durch das Senatsurteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06) gebilligten Klausel , bei der der A bgeltungsbetrag anhand ein es Kostenvoranschlag s eines von den Vertragsparteien ausgewählten Malerfachgeschäfts er mittelt worden sei . Soweit der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 ( VIII ARZ 1/88) eine Klausel, die - wie hier - d ie Einholung eines Kostenvoranschlags durch den Vermieter vorgesehen habe, mit der Begründung als wirksam erac h- tet habe, aus Sinn und Zweck d ieser Regelung ergebe sich, dass de r Mieter dem Kostenvoranschlag widersprechen könne , sei diese Rechtsprechung zw i- schenzeitlich überholt. Im Lichte der Fortentwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen und des in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB inzwischen normierten Tran s- parenzgebots könne der im Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 6 7 8 - 6 - 6. Juli 1988 zum Ausd ruck gekommenen rechtlichen Beurteilung nicht mehr gefolgt werden. Die in der streitgegenständlichen Klausel statuierte Pflicht, eine auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs ermittelte Quote zu entrichten, lasse es schon fraglich erscheinen, ob für den verständ i- gen Mieter erkennbar sei, dass es sich hierbei nur um eine unverbindliche B e- rechnungsgrundlage handele. Eine Auslegung der Klausel in diesem Sinne komme einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion gleich. Die Klausel s ei daher schon wegen ihrer Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Zudem sei die Auswahl des Malerbetriebs ausschließlich dem Vermieter vorbehalten. Dies müsse der Mieter jedenfalls bei der gebotenen kundenfein d- lichsten Auslegung dahin ve rstehen, dass von ihm eingeholte Alternativangeb o- te von vornherein unbeachtlich seien. Zumindest die Kumulation beider G e- sichtspunkte führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und damit zu einer Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel gemäß § 3 07 BGB . An dieser Bewertung ändere die im Falle fehlende r Einigung der Parteien eingreifende Regelung über Kostenabschläge bei verhältnismäßig geringfügige r Abnutzung oder besonders aufwendige r Dekoration nichts. Zwar setze d iese Regelung voraus, dass der Mieter den Kostenansatz des Vermieters in Frage stellen könne . Sie beschränke sich aber nur auf einen möglichen Streit der Pa r- teien darüber, in wieweit der Anteil des Mieters infolge besonders schonenden Umgangs oder besonders hochwertiger Dekoration zu reduzieren sei. 9 10 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer A b- geltungsquote gemäß § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 5 c des Mietvertrages zu. § 4 Abs. 5 c des Mietvertrages, der der Klägerin einen A n- spruch auf anteiligen Ersatz der Kosten für bei Beendigung des Mietverhältni s- ses noch nicht fällige Schönheitsreparaturen gewährt, benachteiligt den Bekla g- ten unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung. Die dort geregelte Quotenabgeltungsklausel benachteiligt den Bekla gten deshalb unangemessen, weil sie bestimmt, dass die Bemessung des Abgeltungsbetrags auf der Grundlage des Kostenvoranschlags eines von der Klägerin ausgewählten Maler fachg eschäfts zu erfolgen hat. Dabei kann d a- hin stehen, ob sich eine unangemessene Bena chteiligung des Beklagten - wie das Berufungsgericht annimmt - aus einer möglichen Intransparenz der Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergibt. Denn jedenfalls hält § 4 Abs. 5 c des Mietve r- trags einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stan d. 2. Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermi e- ter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsrepar a- turen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an R enovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwä lz ung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen der en Kosten der Mi e- ter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der 11 12 13 - 8 - Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich und wirtschaf t- lich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume dar stellt , die er andernfalls - bei einer den Vermieter treffenden Ve r- pflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen (§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste ( S e- natsbeschluss [ Rechtsentscheid ] v om 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff.; Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, WuM 2007, 684 Rn. 15 mwN). d- e nicht zur R e- novierung der Räume (Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042 unter II 2 a cc). 3. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist j e- doch auf die berechtigten Belange des Mieters angemessen Rücksicht zu ne h- men. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin verwendete Klausel nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Nach der Abgeltungsklausel der Klägerin ist Berechnungsgrundlage für die vom Beklagten zu zahlenden Beträge " ein Kostenvoranschlag eines v om Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts " . Diese Bestimmung ist meh r- deutig. Sie kann - wie dies der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat - zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten z u beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann ( Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 82 ; Senatsurteil vom 6. Oktober 2 004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 unter II 1). Wie d as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, lässt die genannte Klausel zum anderen aber auch die Deutung zu, dass de m Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfac h- 14 15 - 9 - geschäfts bindend e Wirkung für die Bemessung der Abgeltungsquoten z u- kommt , also dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten ist , Einwendungen g e- gen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine B e- rechnung nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvora n- schlag s zu dringen. aa) Anders als die Revision meint, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, dass der Klägerin ohne eine entsprechende Regelung im Zweifel ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1, 3, § 316 BGB z u- stünde. Diese Argumentation verfängt schon deswegen nicht, weil ein solches Leistungsbestimmungsrecht voraussetzt, dass der Beklagte dem Grunde nach eine quotale Abgeltung schuldet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn eine ve r- tragliche Quotenabgeltungsreg elung nicht oder jedenfalls nicht wirksam getro f- fen worden ist. Davon abgesehen fehlt in der von der Klägerin verwendeten Klausel ein Hinweis darauf, dass der Kostenvoranschlag nach billigem Erme s- sen zu erfolgen hat. Dass er von einem Malerfachgeschäft zu erstellen ist, b e- sagt noch nichts über die Billigkeit der darin aufgeführten Kostenpositionen . bb) D en weiteren Regelungen in § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte den von der Klägerin eingeholten Kostenv oranschlag uneingeschränkt bestreiten oder jedenfalls auf Billigkeit überprüfen lassen kann. (1) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Regelungsz u- sammenhang der Klausel nicht , dass dem Mieter das Recht zusteht, den ei n- geholten Kostenvoransc hlag ( uneingeschränkt ) zu bestreiten. Der von der R e- vision herangezogene § 4 Abs. 5 c Satz 8 des Mietvertrags legt dem Mieter zwar die Darlegungs - und Beweislast für den Zeitpunkt der letzten Durchfü h- rung der Schönheitsreparaturen und für einen überdurchsc hnittlichen Erha l- 16 17 18 - 10 - tungszustand der Wohnräume auf und gesteht ihm daher das Recht zu, diesb e- zügliche Angaben des Vermieters in Frage zu stellen . Diese Regelung bezieht sich aber nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Systematik nicht auf die E rmittlung etwaiger Abgeltungs beträge, sondern betrifft au s- schlie ß lich den Fall, dass der Mieter eine r anteiligen Zahlungspflicht durch Vo r- nahme der - noch nicht fälligen - Schönheitsreparaturen die Grundlage entzieht. Dem genannten Passus kann daher nicht als " vor die Klammer gezogene R e- g e lung " Aussagekraft für die Be rechnung der Abgeltungs beträge beigemessen werden. (2) Dass der Kostenanschlag nur dann verbindlich sein soll, wenn er der Billigkeit entspricht, ist der Abgeltungsk lausel ebenfalls nicht ( jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit) zu entnehmen. Die K lausel sieht eine B e- stimmung nach billigem Ermessen nur in andere m Zusammenhang vor, näm lich für den Fall des S cheitern s einer Einigung über die Berechnung der bei einem " überdurchsch nittlichen Erhaltungszustand " vorzunehmenden Quotena bschläge (§ 4 Abs. 5 c Satz 6 des Mietvertrags). Für die Be rechnung der Abgeltungs b e- träge als solche (§ 4 Abs. 5 c S a tz 3 des Mietvertrags) fehlt dagegen ein Hi n- weis auf den bei der Erstellung des Kostenv oranschlags anzulegenden Ma ß- stab. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Regelung in § 4 Abs. 5 c Satz 6 des Mietvertrags nach S inn , Wortlaut und Regelungszusa m- menhang nicht das vom Vermieter einzuholende Kostenangebot erfasst . Vie l- mehr un terscheidet § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags zwischen dem - der Billi g- keitsprüfung unterworfenen (vgl. §§ 316, 315 Abs. 1, 3 BGB) - einseitigen Ko s- tenabschlagsbestimmungsrecht des Vermieters und de r für die Be rechnung der Abgeltungs beträge maßgeblichen Preisg estaltung ei nes Malerfachbetriebs. b) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der A bgeltungsklausel in § 4 Abs. 5 c des Mietvertrags ist die jenige Auslegung zugrunde zu legen , nach der dem vom 19 20 - 11 - Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zuko mmt und es dem Mieter verwehrt ist , hiergegen Einwendungen zu erheben . Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im - hier gegebenen - Individu alprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung , also die jenige maßgebend, die zur Unwir k- samkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN ; Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8 ). Hierdurch wird zum ei nen § 305 c Abs. 2 BGB Rec h- nung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwe n- ders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Indiv i- dualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für u n- wirksam zu erklären wäre (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO). Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen ( Beschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO; U rteil vom 6. Oktober 2004 - VIII Z R 215/03, aaO) etwas anderes ergibt, sind die dort getroffenen Aussagen durch die beschri e- bene Entwicklung überholt. Der Senat hält daher an diesen Entscheidungen nicht mehr fest. c) § 4 Abs. 5 c Satz 3 des Mietvertrags be schneidet in seiner kunde n- fein dlichsten Auslegung den Beklagten unangemessen in dessen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag ist bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der vom Beklagten zu zahlenden Abgeltungsbeträge verbin d- lich, wenn der von der Klägerin ausgewählte Fachbetrieb eine n unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 21 22 - 12 - d ) Folge der unangemessenen Beschränkung der Rechte des Mieters bei de r Berechnung der Abgeltungs beträge ist die Unwirksamkeit der Quote n- abgeltungsklausel schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 26. September 200 7 - VIII ZR 143/06, aaO Rn. 11 ff., 24 ff.) . Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel kommt wegen des Verbots der geltungserha l tenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 26 mwN ) . An die Stelle der unzulä s sigen Klausel tritt die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Vermieter die Instandhaltung auferlegt (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, aaO Rn. 27; vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438 Rn. 20 mwN). 4 . Die Revision stützt ihr Zahlungsbegehren hilfsweise auf §§ 662, 669 BGB . Sie macht hierzu geltend, der Beklagte habe der Klägerin bei Rückgabe der Wohnung den Auftrag erteilt, die Wohnung auf seine Kosten zu renovieren , wofür sie nun einen Vorschuss verlangen könne . Dieser Auftrag sei dadurch zustande gekommen, dass im Übe rgabeprotokoll ein vorformulierte r Renovi e- rungs auftrag angekreuzt worden sei, den der Beklagte durch seine Unterschrift gebilligt habe. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Sie v ermag bereits nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsachen instanzen zu verwe i- sen . Denn dort hat d ie Klägerin nur hinsichtlich der in der Revisionsinstanz nicht mehr relevanten Teppich boden reinigung auf die im Übergabeprotokoll individ u- al vertraglich vereinbarte (Seite 4 des Übergabeprotokolls) und in einer vorfo r- m ulierten Renovier ungs auftragsklausel (Seite 5 des Übergabeprotokolls) wi e- derholte Beauftragung der Klägerin zur Durchführung solcher Arbeiten auf Ko s- ten des Beklagten verwiesen. Davon abgesehen ist die von der Revision nun im Zusammenhang mit Schönheitsreparatur en bemühte Renovierungsauftrag s- klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie legt dem Mieter Schö n- heitsreparaturen auf, obwohl diese noch nicht fällig sind und obwohl er - wie im 23 24 - 13 - Übergabeprot okoll handschriftlich festgehalten - ausdrücklich " die Durchführung " abgelehnt hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißense e, Entscheidung vom 18.01.2012 - 7 C 237/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2012 - 65 S 66/12 -
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