ECLI:DE:BGH:2016:29011 6UVZR285.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 285/14 Verkündet am: 29. Januar 2016 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1192 Abs. 1 Zahlt der Erste her des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs - oder Te i- lungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennb e- trag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grun d- schuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbe trags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgre n- zung zu dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13). BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14 - OLG Karls ruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Ri chterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis ionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke, von denen eines in W . , eines in I . belegen war. An beiden Grundstücken b e- standen Sicher ungsgrundschulden jeweils zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die insgesamt Forderungen in Höhe von 278.857,34 An dem Grundstück in W . waren drei erstrangige Grundschulden im Wert von insgesamt rund 219.855,51 ine nachrangige Grundschuld von rund 35.790,43 Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Grundschuldgläubigerin in die Sicherungsabreden eingetreten war, betrieb die Zwangsversteigerung in 1 2 - 3 - das Grundstück in W . aus der zweitran gigen Grundschuld. Der Ve r- kehrswert wurde auf 308.000 die Beklagte eine schriftliche Absprache mit einem Dritten (Ersteher). Dieser sollte das Grundstück für insgesamt 200.000 gab er ein Gebot über 175.000 von weiteren 25.000 Grundschulden und betrieb anschließend die Vollstreckung in das Grundstück in I . . Die darauf b ezogene Vollstreckungsgegenklage der Klägerin war erfolgreich. In dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ausdrücklich e r- klärt, keine weiteren Forderungen gegen die Klägerin mehr geltend zu machen. Mit der Klage verlangt die Klägerin - soweit von Int eresse - Schadense r- die Beklagte müsse sich an dem Zuschlagsbeschluss festhalten lassen. Daher Grundschulden) erzielt, mith e- rungen von 278.857,34 Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben, das Oberlande s- gericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelasse nen Revision, d e- ren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Sch a- densersatzanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte ihre Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Sie habe ohne ersichtlichen Grund die 3 4 - 4 - Zwangsvollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld betrieben und damit verhindert, dass potentielle andere Interessenten ein realistisches Angebot a b- gegeben hätten . Nachdem der Ersteher das Grundstück wegen der getroff enen g- te so behandeln lassen, als seien die persönlichen Forderungen von 278.857,34 Dagegen bestehe kein Anspruch auf Ersatz des in diesem Verfahren g e l- tend gemachten, über die persönlichen Forderungen hinausgehenden Sch a- einer Ablösung der Grundschulden nicht verpflichtet gewesen sei. Gestatte der Grundschuldgläubiger - wie h ier - die Ablösung, sei er aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem persönlichen Schuldner zur Verwertung der Grundschuld nur in der Weise verpflichtet, dass dieser von der persönlichen Schuld vollständig befreit we rde. Die Klägerin kö n- ne lediglich verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte aus den erstrangigen Grundschulden vollstreckt. Dass dabei ein die persönlichen Ford e- rungen in Höhe von 278.857,34 wäre, habe sie nicht schlüssig dargelegt. Es sei schon streitig, ob überhaupt andere Interessenten im Termin anwesend gewesen seien. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, der Ersteher ha be zu Beginn des Termins erklärt, er werde bis 400.000 Ein Gebot, das die persönlichen Forderungen überstieg e , sei nach der L e- benserfahrung als völlig unwahrscheinlich anzusehen, weil diese ru nd 90 % des Verkehrswerts erreichten. 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden. 1. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Beklagte ihre treuhänd e- rischen Pflichten aus der Sicherungsabrede verletzt hat. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts folgt dies aber nicht daraus, dass sie die Zwang s- vollstreckung ohne ersichtlichen Grund aus der nachrangigen Grundsc huld b e- trieben hat. Ein solches Vorgehen stand ihr als Grundschuldgläubigerin frei, mag es auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Ebenso frei stand es ihr, die i n- terne Absprache mit dem Ersteher zu treffen, die für die hieran nicht beteiligte Klägerin ke ine Bindungswirkung entfaltete und deshalb - anders als der Pr o- zessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - im Verhältnis zu dieser nicht pflichtwidrig war. Gegen die Sicherungsabrede hat die Beklagte vielmehr dadurch verstoßen, dass sie nach dem Zuschlag die Löschungsbewilligung hinsichtlich der erstrangigen Grun d- schulden erteilte, obwohl die Zahlung von 25.000 219.855,51 Grun d- schuld nicht nachgekommen. a) Die Grundschuld ist von einer etwa bestehenden persönlichen Ford e- rung unabhängig, auch wenn sie - wie hier - als Sicherung für eine solche Fo r- derung dient. Deshalb steht sie dem Grundschuldgläubiger weiterhin zu, wenn d ie gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht (mehr) besteht. Aufgrund des Sicherungsvertrags hat der Sicherungsgeber (hier die Klägerin) dann einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Rückg e- währanspruch, der sich auf Abtretun g oder Aufhebung des nicht valutierten 6 7 8 - 6 - Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht richtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11). b) Wird bei der Zwangsversteigerung die Grundschuld - einschließlich i h- res nicht valutierten Teils - als bestehenbleibendes Recht (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) von dem Ersteher übernommen, haftet dieser für den Nennbetrag der Grundschuld dinglich. Die Übernahme der Grundschuld bildet einen Teil des von ihm geschuldeten Versteiger ungserlöses. Zuzüglich des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) ergibt sich der Preis, den der Ersteher für das Grundstück zu bezahlen hat. Ob die Grundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutiert ist oder nicht, ist für die dingli che Haftung des Erstehers ohne Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 377 f . ; Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02, BGHZ 155, 63, 67 f . ; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 90 Rn. 8.2; Gabe r- diel/Gladenbeck, Kredi tsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1131). c) Löst der Ersteher die bestehen gebliebene Grundschuld in voller Höhe ab, geht sie kraft Gesetzes auf ihn über (§§ 1142, 1143 BGB analog, vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108, 2112, insoweit in BGHZ 97, 280 nicht abgedruckt; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 824 mwN ). Den erzielten Erlös muss der Grun d- schuldgläubiger - seinen Pflichten aus dem Sicherungsvertrag entsprechend - zunächs t auf die gesicherte Forderung verrechnen. Im Hinblick auf den nicht valutierten Teil der Grundschuld tritt an Stelle des zuvor bestehenden, au f- schiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld nunmehr der verbleibende "Übererlös", den der Grund schuldgläubiger an den Sicherungsg e- ber auskehren muss (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW - RR 1989, 173, 175; Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, NJW 1992, 1620; Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, 9 10 - 7 - NJW - RR 1996, 234, 235; Clemente, ZfIR 2003, 608; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 1138) . Hierdurch wird au s- geglichen, dass der bar zu zahlende Teil des Versteigerungserlöses um den vollen Betrag der Grundschuld einschließli ch ihres nicht mehr valutierten Teils gemindert war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW - RR 1989, 173, 175; Clemente, ZfIR 2003, 608) . d) Zahlt der Ersteher des Grundstücks dagegen - wie hier - zur Ablösung einer in der Zwangs - o der Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grun d- schuld eine unter deren Nennbetrag liegende Summe, wird die Grundschuld nur in Höhe der Zahlung zur Eigentümergrundschuld des Erstehers (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 835, 1140 ). Der Grundschuldgläubiger darf die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entspreche n- de Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber - an der es hier fehlt - nicht bewill i- gen; es ist unerheblich, ob er seinerseits dem Ersteher die Löschung der Grundschuld gegen eine geringere Summe zugesagt hat. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Grundschuldgläubiger verpflichtet ist, den über seine pe r- sönlichen Forderungen hinausgehenden Grund schuldbetrag selbst geltend zu machen und den Übererlös sodann an den Sicherungsgeber auszukehren. J e- denfalls kann der Sicherungsgeber die Rückgewähr der Grundschuld bea n- spruchen, die entweder durch Abtretung der Grundschuld an ihn oder in Gestalt der Ausk ehrung des Übererlöses als Surrogat des dinglichen Rechts erfolgen muss. Diesen Rückgewähranspruch darf der Grundschuldgläubiger nicht vere i- teln, indem er die Löschung der Grundschuld bewilligt (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschuld en, 9. Aufl., Rn. 1134, 1140). 11 - 8 - e) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hera n- gezogenen Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 (V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13). Zwar heißt es dort, der Gläubiger genüge seinen Pflichten aus dem S icherungsvertrag, indem er die Grundschuld in der Weise verwerte, dass der Sicherungsgeber von der persönlichen Schuld befreit werde. Dies betraf aber ausschließlich die Verpflichtung des Gläubigers, nicht valutierte dingliche Zinsen anzumelden. Eine solch e Verpflichtung hat der Senat in verschiedenen Fallkonstellationen verneint (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 f f . ; Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192, 131 f f . ; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 133/11, N JW 2012, 1142 f . ). Zur Begründung hat er in hypothetischer Betrachtung darauf abg e- stellt, welche Rechte dem Sicherungsgeber bestenfalls zukommen, wenn die Rückgewähr der Grundschuld zu einer Vereinigung des Grundpfandrechts mit dem Eigentum führt. In diese m Fall erstreckt sich die Pflicht zur Rückgewähr der Grundschuld nicht auf die Grundschuldzinsen, da das Grundpfandrecht gemäß § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB u.a. für Rückstände von Zinsen erlischt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 52/11, BGHZ 192 , 131 Rn. 16 f . ). Hier geht es dagegen um den Nennbetrag des dinglichen Rechts. Ins o- weit treffen die auf nicht valutierte Grundschuldzinsen bezogenen Überlegu n- gen schon im Ansatz nicht zu. Denn die Grundschuld selbst muss nach Wegfall des Sicherungszwec ks zurückgewährt werden. Deshalb steht ihr Nennbetrag im wirtschaftlichen Ergebnis (durch Schuldtilgung oder als Übererlös) vollständig dem Sicherungsgeber zu. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die Übe r- nahme der bestehen gebliebenen Grundschulden - w ie ausgeführt - Teil des von dem Ersteher geschuldeten Versteigerungserlöses und damit ein Surrogat für das durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verlorene Eigentum an dem versteigerten Grundstück ist (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 91 Rn. 2.5, § 1 14 Rn. 1.4). 12 13 - 9 - 2. Hiernach hat die Beklagte die Rückgewähr der Grundschulden im Hi n- blick auf deren restlichen Nennbetrag schuldhaft unmöglich gemacht und ist dem Grunde nach gemäß § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB zum Schadensersatz verpfl ichtet (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts ist es für den Bestand und die Höhe des Schadensersatzanspruchs ohne Bedeutung, ob bei der ebenfalls möglichen Vollstreckung au s den ers t- rangigen Grundschulden ein unter den persönlichen Forderungen liegender Betrag bzw. ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. a) Allerdings kann d er Einwand des Schädigers, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Sch a- denserfolgs beachtlich sein. Seine Erheblichkeit richtet sich nach dem Schut z- zweck der jeweils verletzten Norm (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 9. Mär z 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 17 mwN). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf ein solches rechtmäßiges Alternativverhalten liegen jedoch nicht vor. aa) Rechtswidrig war - wie ausgeführt - die Erteilung der Löschungsb e- willigungen, nicht abe r die Vollstreckung aus der zweitrangigen Grundschuld als solche. Daher kann die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden schon im Ausgangspunkt nicht als rechtlich beachtliches Alternativverhalten herangezogen werden. Die Handlungsalternative zu d er Erteilung der L ö- schungsbewilligungen war die Geltendmachung des Nennbetrags und Auske h- rung des Übererlöses bzw. die Abtretung des nicht mehr valutierenden Teils der Grundschulden. Hierbei wäre der Schaden jeweils nicht entstanden; die Abrede mit dem Ers teher muss die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen. 14 15 16 - 10 - bb) Darüber hinaus wäre der Klägerin durch die Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden kein Schaden im Rechtssinne entstanden. Eine solche Vorgehensweise wäre für sie zwar vermutlich wirt schaftlich weniger vo r- teilhaft gewesen, weil ein geringerer Versteigerungserlös und infolgedessen kein oder ein geringerer Übererlös erzielt worden wäre. Hierin liegt aber kein Vermögensschaden, auf den die Beklagte den Einwand des rechtmäßigen A l- ternativv erhaltens stützen könnte. Grund hierfür ist, dass die erstrangigen Grundschulden bei dieser Vorgehensweise nicht Teil des geringsten Gebots gewesen wären (§ 44 Abs. 1 ZVG). Da sie als gesetzlich vorgeschriebene Fo l- ge des Zuschlags erloschen wären (§ 91 Abs . 1, § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG), hätte der Klägerin keine Vermögensposition mehr zugestanden, die beeinträchtigt werden konnte. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Klägerin auch keinen Vorteil erlangt, der bei der Ermittlung des Schaden s nach der Differen z- methode zu berücksichtigen sein könnte, also bei einem rechnerischen Ve r- gleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen der Klägerin und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer E r- füllung der Sicherungsabre de gehabt hätte. Die Vorteilsausgleichung setzt v o- raus, dass die Nichterfüllung des Vertrags zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, NJW 2006, 1582 Rn. 8 mwN). Schon daran fehl t es, weil die L ö- schung der Grundschulden die mit Erteilung des Zuschlags entstandene Ve r- mögenslage der Klägerin verschlechtert und keine Vorteile bewirkt hat. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, muss die Beklagte sich an den von ihr selbst herbeigeführten Versteigerungsbedingungen und damit an dem Z u- schlagsbeschluss festhalten lassen, der das Bestehenbleiben der Rechte zur Folge hatte. Hierdurch i st der von dem Ersteher geschuldete Versteigerungse r- lös erzielt worden, der - wie ausgeführt - Surrogat für das versteigerte Grun d- 17 18 - 11 - stück ist. Die wirtschaftlichen Folgen ihrer internen Absprache mit dem Ersteher hat die Beklagte zu tragen. III. Die Abwei sung der Klage kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht entscheidungsrei f 1. Im Hinblick auf die Hauptforderung fehlt es an Feststellungen, die eine abschließende Entscheidung zur Höhe des Anspruchs erlauben. Zwar kann die Schadensermittlung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO von dem Nennbetrag ausgehen, da es sich um werthaltige erstr angige Rechte handelt. Anders als die Klägerin meint, kann aber nicht ohne weiteres das gesamte Bargebot zu dem Nennb e- trag addiert und der Schaden sodann durch Abzug der persönlichen Forderu n- gen ermittelt werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, wie sich das Bargebot zusa m- mensetzte und wie der Versteigerungserlös verteilt worden ist. a) Der Überschuss ergibt sich gemäß § 109 ZVG erst nach Abzug der Kosten des Verfahrens. Ferner stehe n bei der Zuteilung berücksichtigte, ang e- meldete Rechtsverfolgungskosten (vgl. § 10 Abs. 2 ZVG) der Beklagten zu. Diese Positionen müssen bei der Schadensberechnung außer Betracht bleiben. b) Im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden , dass das Bargebot der Beklagten zugeflossen ist. Zwar wird das geringste Ba r- soll, Zinsen auf die der Beklagten zustehenden erstrangigen Grundschulden enthalten haben (vgl. § 49 Abs. 1, § 12 Nr. 2 ZVG). Maßgeblich ist aber, in we l- 19 20 21 22 - 12 - cher Höhe der Versteigeru ngserlös der Beklagten zugeteilt worden ist. Dies hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Zuteilungen an andere Gläubiger erfolgt sind. In Betracht kommen insbesondere etwaige angemeldete Anspr ü- che der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG, die g egenüber den Rechten der Beklagten Vorrang genießen und daher gg f . sowohl im geringsten Gebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) als auch bei der Verteilung berücksichtigt werden mussten (vgl. § 109 Abs. 2 ZVG). 2. Im Hinblick auf die Nebenforderung weist der Senat dara uf hin, dass der in dem Urteil des Landgerichts ausgesprochene Zinsbeginn ab dem 29. Januar 2009 (dem Tag nach dem Zuschlagsbeschluss) nicht zutreffen kann . 23 - 13 - Entstanden ist die Schadensersatzforderung nicht durch den Zuschlag, sondern durch die Löschung der Grundschulden. Außerdem ist sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2, §§ 286, 288 BGB nur während des Verzugs zu verzinsen, der nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB eintritt. In der Regel bedarf es hierfür einer Mahnung. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 4 O 125/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 13 U 101/13 -
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