ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIIIZR285.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 285/15 vom 24. Januar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 7 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. F etzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die - beschränkt erfolgte - Zulassung der Rev ision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen, ob die undifferenzier te Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Po sition zur Folge habe, dass die Betriebskostena b- rechnung insoweit aus formellen Gründen unwirksam sei. Diese Frage rechtfe r- tigt die Zulassung der in diesem Umfang eingelegten Rev ision nicht, insbeso n- dere kommt ihr die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche B e- de u tung nicht zu. D enn d ie genannte Frage lässt sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutreffend ang ewendet hat, beantworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Betriebskostenabrechnung der Klägerin bezüglich der zusammeng e- 1 2 3 - 3 - fassten Kostenposition Grundsteuer und Straßenreinigung zutreffend als (fo r- mell) nicht ordnungsgemäß angesehen. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostena b- rech nung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwe n- dig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelaste ten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Ei n- sichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseit i- gung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJ W 2009, 3575 Rn. 6). Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen Kostenpositionen ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vo r- nimmt, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenk atalogs in § 2 der B e- triebskostenverordnung entspricht . E ine weitere Aufschlüsselung nach einze l- nen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7 [ zur Zusammenfassung der Abrechnung der Kosten der Sach - und Haftpflichtversicherung ] ). Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebsko s- tenkatalogs genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenrein i- gung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des Kostenkatalogs) mit Kosten der S chornstei n- reinigung (Nr. 12 ) oder von Kosten der Wasserversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) ist hingegen unzuläs sig (Senatsurteil vom 22. Se p- tember 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 4 1 ). Ein e Ausnahme hat der Senat ledi glich bezüglich der - sachlich eng zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18) . 4 5 - 4 - Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht zu Recht als unz u- lässig angesehen, in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für Grundsteuer ( Nr. 1 des Betriebskostenkatalogs) und für Straßenreinigung ( Nr. 8) zu einer undifferenzierten Kostenposition zusammenzufassen . Entgegen der Auff assung der Revision handelt es sich bei der Grundsteuer und den Kosten der Straße n- reinigung - anders als bei den Kosten für Frisch - und Abwasser - auch nicht um sachlich eng zusammenhängende Kos ten. Dies gi lt auch dann, wenn diese Kosten - wie h ier - von der jeweiligen Gemeinde erhoben wer den und dem E i- gentümer gegenüber in einem Bescheid - wenn auch unte r Angabe der jeweil i- gen Kosten - ab ge rechnet werden . E ntgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beurteilung der formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht da rauf an, ob der Beklagte durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einze l- beträge jeweils auf die Grundsteuer und die Kosten der Straßenreinigung en t- f i e len . D enn diese Angaben sollen dem Mieter gerade durch die Zusammenste l- lung der Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung übermittelt werden ; es ist nicht Aufgabe des Mieters, sich diese Angaben erst aus den Belegen selbst herauszusuchen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungse r- heblich, ob der Kläger, wie die Revision geltend macht, dem Beklagten eine Kopie des Abrechnungsbescheides der Gemeinde bereits mit der Abrechnung übermittelt hat und ob die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens in der Berufungsinstanz zu Recht erfolgt ist. 6 7 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zu r Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrückna hme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2014 - 201 C 451/13 - LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2015 - 6 S 5/15 - 8
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