ECLI:DE:BGH:2018:061218UVIIZR285.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 285/17 Verkündet am: 6. Dezember 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 249 A, Ha, Hb, § 252 a) Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswi r kungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfa llentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der E r- trag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur U n- terstützung einer anderen g ewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fah r zeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständ i- ger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzu g der Gebrauchsmö g- lichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsen t- - 2 - behrung unabhängig vom Eintritt eines Erwerbssch a dens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschäd igung verlangen. c) Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichte n- den Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwir t- schaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ei nen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hie r- durch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen en t gangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließl ich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 durch den Vors itzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen fü r Recht erkannt: D i e Revision de s Kläger s gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2017 wird zurück gewiesen. D er Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger, welche r ein Beton - und Natursteinwerk betreibt, begehrt von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Beklagten mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 21. F ebruar 2013 nicht nutzen. Ab dem 9. August 2012 stand ih m ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftw a- gen zur Verfügung. Der Kläger hat soweit für die Revision noch von Bedeutung u nter a n- derem Schadensersatz für d en zeitweiligen Verlust der G ebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbe i- ten in Höhe von 1.500 1 2 - 4 - normalerweise durch den Kran erbrachte Be - und Entladungen von Material sowie Haltearbe i ten händisch hätten erfolgen müssen. Ein zelne Transport e habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 g ezahlt habe. Außerdem hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 735 290 Das Landgericht hat de m Kläger Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 netto , zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Fo r- derungen abgewiesen. Der Mehr aufwand für Montagearbeiten sei nicht schlü s- sig dargelegt. Die Berufung de s Kläger s ist erfolglos geblieben . Mit der vom Ber u- fungsgericht hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger se i- nen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Hö nebst Zinsen für den Zeitraum 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012, d.h. für siebenei nhalb Monate zu je 735 , weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet . I. Das Berufungsgericht hat soweit für d ie Revi sion von Belang ausg e- führt, dass für den Zeitraum von siebeneinhalb Monaten bis zum 8. August 2012 zwar hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf 3 4 5 6 - 5 - Nutzungsausfallentschädigung keine durchgrei fenden Bedenken bestünden. Auch s ämtliche für di e Gelt end machung von Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung , seien geg e- ben. Der Kläger h ab e das Fahrzeug anderenfalls prakt isch täglich zum Be - und Entladen von zu liefernden und bei den Kunden e inzubauenden Steinmateri a- lien gebrauchen können und wollen und habe den Ausfall überwiegend durch zusätzliche körperliche (Mehr - )Arbeit seiner Mitarbeiter kompensiert. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger erfolgreich die Erstattung der Kosten der fremdvergebenden Transportfahrten ersetzt verlangte, da das Fahrzeug auch an diesen Tagen nicht für Be - und Entladevorgänge und als Kran zur Verfügung gestanden habe. Bei gewerblich genu tzten Fahrzeugen komme jedoch eine ("abstrakte") Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, vielmehr bemesse sich der Ausfal l- schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Rese r- vefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug. Das Ge setz gewähre in Fällen, in denen die zum deliktischen oder vertraglichen Schadensersatz ve r- pflichtende Handlung zu r vorübergehenden Unbenutzbarkeit einer Sache führt, ohne dass dem Nutzungsberechtigten hierdurch zusätzliche Kosten entstünden oder Einnahmen entgingen , keinen Schadensersatz. Nach der Differenzhyp o- these schlage sich der vorübergehende Gebrauchsverlust einer Sache, wenn keine Kosten für eine Ersatzsa che anfielen , im Wesentlichen in einem G e winnentgang bei verhinderte m erwerbswirtschaftlichem Ei ns a tz nieder, wofür § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich Ersatz anordne. Für eine richterliche "Ergä n- zung des Gesetzes" sei mangels Regelungslücke k ein Bedürfnis . Auf die Erw ä- gungen der Rechtsprechung zum vorübergehenden schadensbedingten Ausfall von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die private, eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, komme es nicht an , denn die 7 - 6 - eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung lasse sich regelmäßig beziffern und könne ersetz t verlangt werde n. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis z u Recht hat das Berufung s- gericht einen Anspruch de s Kläger s auf Zahlung einer Nutzungs ausfall entsch ä- nebst Zinsen für den Ausfall seines Fahrzeugs in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012 verneint . 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht für das Revisionsverfahren fest , dass d em Kläger gegen die Beklagte g e- mäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB dem Grunde nach ei n A nspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaft durchgeführten Fahrzeu g- reparatur zusteht . 2. Ebenso steht n ach den Feststellungen des Berufungsger ichts fest, dass der durch den Mangel her vor gerufene, zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran im fraglichen Zeitraum mit einer fühlbaren wirtschaftliche n Beeinträchtigung einher ging , die durch die einzelnen , fremdvergebenen Tran sporte nicht beseitigt wurde. Der Kläger konnte den Kip p lader mit Kran weder für Be - und Entladevorgänge noch als Arbeitsgerät nutzen , sein Ausfall musste durch zusätzliche körperliche Arbeiten der Mitarbe i- ter kompensiert wer den . 3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmö g- lichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatza n- spruchs - einen S chaden darstellen kann , wenn der Ausfall mit ei ner fühlbaren 8 9 10 11 - 7 - wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 VI ZR 366/13 Rn. 1 , DAR 2014, 144 ; Urteil vom 4. Dezember 2007 VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008 , 913; Urteil vom 26. März 1985 VI ZR 267/83, NJW 1985, 27 41 , juris Rn. 8 ; vgl. auch grund - legend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) . 4. Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines E r- satzfahrzeugs , den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entga n- genen Gewinn. a) De m Geschädigte n , der trotz Nutzungswille n s und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein F ahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden , zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug a n- zu mieten, um den Ausfall zu kompensie ren und Erwerbs schäden zu vermeiden , § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 VI ZR 241/06 Rn. 1 0 , NJW 2008, 913 ; Palandt /Grüneberg , BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39). b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die e r durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144 ; Urteil vom 15. April 1966 VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17 ; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB , § 251 Rn. 73 ; Böhme/Biela/ Tomson, Kraftverkehrs - H aftpflicht - S ch ä den, 26. Aufl . , 4. Kapitel Rn. 9 7 ). aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug un d kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen ( BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280 , juris Rn. 14 ; Urteil vom 10. Januar 1978 VI ZR 164/75, B GHZ 70, 199 , juris Rn. 10 ; 12 13 14 15 - 8 - Urteil vom 26. März 1985 VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471 , juris Rn. 13 ; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs - H aftpflicht - S ch ä den, 26. Aufl . , Kapitel 4 Rn. 98 ; vgl. Palandt /Grüneberg , BGB, 77. Aufl. , § 249 Rn. 47, 62 ). bb) Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden S chadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 S atz 1 BGB. Zur Bemessung dieses Anspruchs hat d er Ge schädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu ve r- gleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsäc h- lich hat (BGH , Urteil vom 10. Dezember 1986 VII I ZR 349/85, BGHZ 99, 182 , juris Rn. 46 ) . Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35 ; OLG Hamm, NJW - RR 2004, 1094 , juris Rn. 25 ). 5. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transpor t- l eistu ngen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eine s Fuhrunte r- nehmens , der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18 ; Palandt /Grüneberg , BGB, 77. Aufl. , § 249 Rn. 47 ). Im Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Der Kläger setzte ihn zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) ein. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Ve r- trieb und die Montage von Beton - und Natursteinen. 16 17 18 19 - 9 - b ) Ob die Notwendigkeit , den entgangenen Ge winn konkret darzulegen, auch dann besteht , wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2 01 4, 144 ; MünchKommBGB / Oetker , 7. Aufl., § 249 Rn. 67 ) oder ob stattdessen als Schaden s ersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden. Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der G e- winnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geb oten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können . Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsen t- behrung konkret darzulegen und d en dadurch hervorgerufenen Erwerbs - schaden konkr et zu bemessen . c ) Entgegen der Revision war es de m Kläger möglich, d ie wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern, die durch d en zeitweiligen Verlust der G e- brauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs entstanden ist , auch wenn sie sich nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags nieder geschlagen hat. Das Fahrzeug w urde im Gewerbe betrieb nutzbringend auf eine Weise ein gesetzt , dass aufgezeigt werden kann, ob und wie sich sein vorübergehende r Ausfall schädigend ausgewirkt hat , weil Vermögensminderu ngen entstanden oder Vermögensmehrungen ausgeblieben sind. So kann sich der Ertrag verringert haben , weil es aufgrund des zeitweiligen Ausfalls des Fahrzeugs im Vergleich zur Kalkulation zu Störungen und Verzögerungen in den Arbeitsläufen geko m- men ist, die nicht kompensiert werden konnten. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall darle gen, dass sein Vermögen dadurch geschmälert worden ist, 20 21 22 - 10 - dass er zum Beispiel Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen m ü ss en, die er g ünstiger mit Hilfe des nicht zur Ve rfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder er Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetze n musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Ihm können Gewinne aus Auf tr äge n entga ngen sein, die er in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht a nnehmen oder a usführen konnte. Dem hat der Kläger im Streitfall Rechnung getragen und dargestellt, dass sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gewinnmindernd ausgewir kt hat. Er hat als Schaden zu m einen die Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen - wenn auch , wie die Vorinstanzen a n- genommen haben, unschlüssig die K osten des Einsatzes der Arbeitskräfte zur Kompensation de r fehlenden K ran unterstützung quantifiziert. d) Ein Bedürfnis, bei dieser Sachlage den S chaden stattdessen durch e i- ne pausch al ierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten, besteht nicht. En t- gegen der Revision erfordern es Darlegungs - oder Beweisschwierigkeiten nic ht, eine abstrakte, pauschalierte Schadensberechnung zuzulassen. Dem Gesch ä- digten kommen die E rleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugute, im Übrigen kann bei der Hö he der Schadensermittlung auf § 287 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO zurückgegriffen werden . e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsau s- fallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Rese r- vefahrze ugs oder den Mietkosten für ein Ersa tzfahrzeug bemisst, hat der Bu n- desgerichtshof bislang offengelassen ( BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; U rteil vom 4. Dezember 2007 VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N. , NJW 2008, 913). D er VI. Zivilsenat hat die Zubi l- 23 24 25 - 11 - ligung einer Nutzungsausfallentschädi gung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Ja nuar 1978 VI ZR 164/75, BGHZ 70, 19 9 , juris Rn. 18 f. ). Er hat die Frage aufgeworfen, ob eine Entschädigung für zeitweise entzogene G e- brauchsvorteile bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewe r- beertrags niederschl a g e . Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienst entgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich ni cht verwehrt, an S telle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren V o- raussetzun gen vorlä gen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftliche r Nac h- teil für den Geschädig ten eingetreten sei ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 200 7 VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 VI ZR 267/83 , NJW 1985, 2471, juris Rn. 8 ). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor . Der Kläger war in der L a- ge, die Auswirkung en des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit au f den Gewerbebetr ie b aufzuzeigen und hiernach den Schaden darzulegen . Die Frage, ob anstelle des Gewinnentgangs dem Geschädigten zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung z u- gebilligt werden kann, wenn die wirtschaf tlichen Auswirkungen nicht konkret bezifferbar sind , kann deshalb auch hier offen bleiben . 6. Der Kläger hat durch die Gebrauchsentbehrung seines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs keinen weitergehenden Schaden erlitten, der unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - durch Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen wäre. 26 27 - 12 - a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zei t- we i lig nicht nutz en . Der Betriebsbereitschaft e ines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs , also sein er ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit , kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 , NJW 1985, 2471 , juris Rn. 12 ) , weshalb der vor übergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden ge führt hat . b) Entgegen der Revision besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahr zeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs. Zwar kann nach der spätestens seit dem Be s chluss des G roßen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 ( GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ) etablie r- te n Rechtspre chung die infolge ein es zum Schadensersatz verpflichtende n E r- eignisses entfallende Möglichkeit ein es Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutze n zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Ko s- ten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewer tet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 VII ZR 172/13 Rn. 1 2 , BGHZ 200, 203) . Die se Rechtsprechung , nach der zum Ausgleich der Gebrauchsen t- behrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, b e- zieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaf t- lichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typ i- scherweise signifik ant auf die Lebenshaltung aus w irk t ( BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) . Auf die Nutzung von Sachen oder Güter n , die ausschließlich erwerb s- wirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertrag en 28 29 30 31 - 13 - werden ( vgl. Stau dinger/Schiemann , 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85) . Bei e r- werbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Die V orschrift unte r- streicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat . Das Erfordernis , den Ausfall von Gütern mit zentraler allg e- meiner Bed eutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbark eit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist , durch einen Geldersatz auszuglei chen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB e ntsprechende Vorschrift fehlt ( BGH, B e- schluss vom 9. Juli 1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 , juris Rn. 32 ) . F indet wie hier § 252 BGB Anwendung, ist f ür eine " Ergänzung des Rechts " schon ma n- gels Regelungslücke kein Raum (Münch KommBGB /Oetker, 7. Aufl. , § 249 Rn . 66). c ) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentsch ä- digung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen , die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe . Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haft ungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal. Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt (vgl . Münch KommBGB /Oetker, 7. Aufl. , § 249 Rn. 47). S o- weit die Revision meint, aus der Rent abilitätsvermutung folge, dass de m Kläger in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendu n- gen entspreche, welche er getätigt habe, um das F ahrzeug in dieser Zeit g e- brauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Die se auf Schadensers atzanspr ü- che wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsint e- resse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfü l- 32 33 - 14 - lungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 VIII ZR 349/85, BGH Z 99, 182 , juris Rn. 47 ; Palandt /Grüneberg , BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23 ; Staudinger/ S chiemann, 2017, BGB , § 249 Rn. 126 ) , betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzford e- rung nicht übertragen, weil nicht der Wert de s Fahrzeugs oder seine r Repar a- tur, sondern seine Nutzung smöglichkeit bemessen werden soll . Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig k alendertäglich amortisieren, besteht für den Kip p- lader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Beton - und Natursteinen im Außenbereich witterungs abh ängig ist . Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hä ngt außerdem von der Auftrags lage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfor dert hätte n . 34 - 15 - I V. Die Nebenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Kartzke Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 12.06.2015 - 3 O 285/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2017 - 8 U 103/15 - 35
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