ECLI:DE :BGH:2018:260618UVIZR285.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI Z R 285/17 Verkündet am: 26. Juni 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa a) Der Arzt hat siche rzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. b) Zur Bewertung eines Behandlungsfe hlers als grob. BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff u nd Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision d e s Kläger s w ird das Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2 2 . Juni 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte, seine langjährige Hausärztin, wegen e i- nes Behandlungsfehlers in Anspruch. Der Kläger stellte sich am 31. Juli 2 008 mit Schmerzen im linken Bein und Fuß bei der Beklagten vor. Die Beklagte überwies ihn an die Streithelferin, die die fachärztliche Behandlung fortsetzte. Am 7. Oktober 2008 suchte der Kläger wegen der Schmerzen in der Kniekehle und im Kniegelenk links notfal l- mäßig das J. - E. - Krankenhaus in N. ( " Krankenhaus " ) auf . Ein e Magnetresonanz - tomographie vom 14. Oktober 2008 zeigte ein e etwa 1 cm große Geschwulst in 1 2 - 3 - der linken Kniekehle. Der radiologische Befund wurde an die Streithelferin übersandt; die Beklagte erhielt ihn nicht. Am 22. Oktober 2008 stellte sich der Kläger in der neurochirurgischen Ambulanz des H. Klinikums in K. ( " Klinikum " ) vor. Der Arztbrief vom 24. Oktober 2008 über diese Vorstellung wurde an die neurologische Abteilung des K rankenhauses und nachrichtlich an die Streithe l- ferin übersandt. Die Beklagte erhielt auch diesen Brief nicht. Am 24. Oktober 2008 überwies die Streithelferin den Kläger zur stationären Krankenhausb e- handlung an das Klinikum , die dort vom 28. Oktober bis 4. November 2008 s ta ttfand. Am 30. Oktober 2008 wurde d i e Geschwulst mikrochirurgisch rese k- tiert. Die Beklagte erhielt einen Arztbrief des Klinikums vom 4. November 2008 (im folgenden auch " erster Arztbrief " ), der laut auf ihm enthaltene m Ve r- merk nachrichtlich auch an die S treithelferin und an das zunächst behandelnde Krankenhaus geschickt wurde. Unter anderem heißt es darin : " Ein Ergebnis der histologischen Untersuchung liegt leider noch nicht vor. Der Patient wird darüber gesondert informiert. Bei Auffälligkeiten im Bereic h der OP - Wunde ist eine Wiedervorstellung des Patienten natürlich jederzeit bei uns mö g lich. Ansonsten bitten wir um Wiedervorstellung des Patienten zur postop e- rativen Verlaufskontrolle in ca. sechs Wochen in unserer NC - Ambulanz. Wir danken Ihnen für die Überweisung des Patienten. " Mit an die Beklagte und deren Praxiskollegen gerichtetem Arztbrief vom 9. Januar 2009 (im folgenden auch " zweiter Arztbrief " ), auf dem weitere Em p- fänger nicht angegeben waren, informierte das Klinikum die Beklagte nach Vo r- lie gen des his tologischen Befundes wie folgt: " Am 30.10.2008 erfolgte die Resektion eines Nervenscheidentumors im Bereich der linken Kniekehle. 3 4 - 4 - Entgegen der vermuteten Diagnose eines Neurinoms stellt sich bei der Durc h- sicht der Präparate im Referenzzentrum e in maligner Nervenscheidentumor dar. Wir bitten, den Patienten in einem onkologischen Spezialzentrum (z.B. Universitätsklinik Düsseldorf) vorzustellen. " Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine sonstige Information des Klägers durch die Beklagte erfolgte nicht. Als sich der Kläger , der zuletzt im August 2008 in der Praxis der Beklagten vorstellig geworden war, am 17. Mai 2010 wegen einer Handverletzung dort vorstellte, kam das G e- spräch auf die Bösartigkeit de r im Oktober 2008 entfern ten Geschwulst. Der Kläger wurde sodann i n einem Universitätsklinikum weiterbehandelt. Dort wurde festgestellt, dass sich im Bereich der linken Kniekehle ein Rezidiv des Nerve n- scheidentumors gebildet hatte. W eitere stationäre Aufenthalt e und Operationen fo lgten. Der Kläger meint, d ie Beklagte habe die Bekanntgabe der in dem zwe i- ten Arztbrief enthaltenen Informationen an ihn behandlungsfehlerhaft unterla s- sen. Mit seiner Klage macht er Ansprüche auf Schmerzensgeld , weiteren Sch a- densersatz , Feststellung und Freistellung von vorgerichtlichen Kosten geltend . Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt a bgewiesen. M it der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B egehren weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehe, dass die unte r- lassene Weiterleitung des zweiten Arztbriefs einen Aufklärungsfehler (Sic h e- rungsaufklärung) darstelle, sei die Klage unbegründet . Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis , d ass der Fehler ursächlich für den weiteren Verlauf der Erkrankung gewesen sei , nicht geführt. Es könne auch nicht mit der Folge einer Beweislastumkehr fes tgestellt werden, dass der Beklagten ein grober Behan d- lungsfehler vorzuwerfen sei. Zwar obliege es nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich dem behandelnden Arzt, dem Patienten sowie dem Behandlungsteam relevante Befunde oder Therapieempfeh lungen mit z u- teil en . Das Unterlassen solcher Maßnahmen stelle hier aber keinen groben B e- handlungsfehler dar. Soweit der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten noch angenommen habe, sei er bei seiner Anhörung davon abg e- rückt . Es sei nachvollz iehbar, dass die Beklagte in der gegebenen Situation u n- tätig geblieben sei , so etwas könne unter den gegebenen Umständen im alltä g- lichen Ablauf passieren. Dabei habe d er Sachverständige zutreffend auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls abgestellt. D enn es sei zu berücksicht i- gen, dass die Beklagte den Kläger bereits im Sommer 2008 an die Streithelferin in fachärztliche Behandlung überwiesen und ihn letztmals im August 2008 g e- sehen habe. Zum Zeitpunkt der Übersendung des in Rede stehenden Arztbriefs ha be sich der Kläger nach Übernahme der Behandlung durch die Streithelferin bereits seit rund fünf Monaten nicht mehr bei der Beklagten vorgestellt. Dem üblichen Procedere hätte es daher entsprochen, den Arztbrief primär an die Streithelferin, gegebenenfalls noch an das erstbehandelnde Krank enhaus, nicht aber an die Beklagte zu übersenden, die zu diesem Zeitpunkt nicht in die B e- 7 - 6 - handlung e in gebunden gewesen sei. Zwar sei weiter zu bedenken, dass der Arztbrief ausschließlich an die Beklagte und nicht, auch nich t nachrichtlich, an die behandelnden und überweisenden Ärzte adressiert gewesen sei. Der B e- klagten habe es sich allerdings nicht aufdrängen müssen, dass sie vo n dem Klinikum fehlerhaft als maßgebliche Behandlerin angesehen und als einzige Adressatin der Bi tte ausgewählt worden sei, den Kläger in einem onkologischen Spezialzent rum vorzustellen. Anderes komme zwar bei einem direkten Vergleich der Verteilerliste des ersten Arztbriefs mit derjenigen (leeren) des zweiten in Betracht . Es könne j e- doch weder fest gestellt werden, dass die Beklagte einen solchen Vergleich vo r- genommen habe, noch könne es als grob fehlerhaft gewertet werden, einen solchen Abgleich unterlassen zu haben. Hierzu habe der Sachverständige au s- geführt, es habe kein Anlass für die Beklagte be standen, sich bei Erhalt des zweiten Arztb riefs die Patientenakte, die einem Arzt üblicherweise nicht z u- sammen mit eingehender Post vorgelegt werde, noch einmal bringen zu lassen und durchzusehen, da die Beklagte nicht mehr in die Behandlung einbezogen gew esen sei. Schließlich könne angesichts des Zeitablaufs von über zwei M o- naten zwischen dem Eingang der beiden Arztbriefe auch nicht davon ausg e- gangen werden, dass der Beklagten die Verteilerliste des ersten Arztbriefs noch präsent gewes en sei. II. Das Be rufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche (§ 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden . 8 9 - 7 - 1. Die Beklagte hat ihre ärztlichen Pflichten gegenüber dem Kläger ve r- letzt, weil sie ihn über die Diagnose eines malignen Nervenscheidentumors und die Behandlungsempfehlungen des Klinikums nicht informiert hat. S ie hätte s i- cherstellen müssen, dass der Kläger von dem allein an sie gerichteten zweiten Arztbrief und der darin enthaltenen bedrohlichen Diagnose sowie von den vom Klinikum angeratenen ärztlichen Maßnahmen unverzüglich Kenntnis erlangte . a) Der Patient hat einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen (BVerfG, B e- schluss vom 18. November 2004 - 1 BvR 2315/04, NJW 2005, 1103 R n. 26 f.). Das gilt in besonderem Maße, wenn ihn erst die zutreffende I nfo r m a tion in die Lage versetzt, ein e medizinisch gebote ne Behandlung durchführen zu lassen ( Therapeutische Aufklärung/ Sicherungsaufklärung). Es ist ein ( schwerer ) ärztl i- cher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, n icht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird ( Senatsu r- te i l e vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225 f. ; vgl. vom 11. April 2017 - VI ZR 5 7 6/15, NJW 2018, 621 Rn. 19 f.; vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 20 16, 563 Rn. 15, 18 a uch OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - 27 W 23/89, NJW 1990, 772 f. ). E rhält der behandelnde Arzt einen Arztbericht, in dem für die Weiterber a- tung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungse r- gebnisse ent halten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, so hat er den Patienten (sogar dann) un t er kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arztterm ins ange r aten hatte . Dabei kommt es nicht darauf an, ob außer dem behande l nden Arzt vielleicht a u ch andere Ärzte etwas versäumt haben ( Senat su rteil e vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83, VersR 10 11 12 - 8 - 1985, 1068 unter II A 1, Ls ; vom 27. November 1990 - VI ZR 30/90, N JW 1991, 748 , 249 ) . b) Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der getroffenen Fes t- ste l lungen ein Behandlungsfehler gegeben. aa) Z war geht durch eine Überweisung an ein Krankenhaus grundsät z- lich die Verantwortung für die Behandlung auf die Ärzte des Krankenhauses über. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. So hat etwa d er weiterbehandelnde Hausarzt von ihm erkannte oder ihm ohne weiteres erkennbare gewichtige B e- denken gegen Diagnose und Therapie anderer Ärzte mit seinem Patienten zu erörtern (BGH, Urteil vom 8. November 1988 - VI ZR 320/87, VersR 1989, 186 , 188) . Auch darf kein Arzt, der es besser weiß, sehenden Auges eine Gefäh r- dung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls de n dringenden Verdacht haben muss, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (Senat su rteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, NJW 2002, 2944 unter II 1 a). bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger wegen der B e- s c hwerden im Bereich des Knies an die Streithelferin überwiesen. Damit war die Verantwortung für die (weitere) Behandlung insoweit zwar grundsätzlich zunächst an die Streithelferin und in der Folge an die weiterbehandelnden Krankenhäuse r übergegangen. Gleichwohl war die Beklagte aus dem Behan d- lungsvertrag mit dem Kläger weiterhin verpflichtet, ihm die zu ihrer Kenntnis gelangte Diagnose mitzuteilen. Das ergibt sich schon daraus, dass der zweite Arztbrief allein an die Beklagte gerichtet ist und eine unmittelbar an sie gericht e- te Handlungsaufforderung ( " Wir bitten, den Patienten vorzustellen " ) enthält. Dem konnte die Beklagte unschwer entnehmen, dass die behandelnden Ärzte 13 14 15 - 9 - des Klinikums sie als weiterbehandelnde Ärzt in ansahen. Auch wen n dies aus Sicht der Beklagten irrtümlich und damit fehlerhaft war, durfte sie das Schreiben nach den genannten Grundsätzen nicht unbeachtet lassen und damit sehenden Auges eine Gefährdung ihres Patienten - des Klägers - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten um die langjährige Hausärztin des Klägers handelt . Sie hätte aus diesem Grund damit rechnen müssen , dass der Kläger - wie er auch geltend gemacht hat - sie im Rahmen einer Krankenhau s- behandlung als Empfängerin etwaiger Arztbriefe angeben w e rde. cc) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Beklagte zwischen dem letzten Termin im August 2008 bis zum 17. Mai 2010 mit dem Kläger in keinem Behandlungsverhältnis gestanden hat . Zwar kann ein Behandlungs vertrag durch eine an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus veranlasste Überweisung enden (vgl. Frahm/Walter, Arztha f- tungsrecht, 6. Aufl., S. 30; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, § 630a Rn. 13). Ob dies im Hinblick auf die langjährige Behandlung des Klägers durch die Beklagte als seine Hausärztin auch hier der Fall war, kann indes offenble i- ben. De nn de r Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit b e- drohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntni s erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behan d- lungsvertrags bei ihm eingehen . Ihn trifft eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz - und Fürsorgepflicht (§ 280 Abs. 1, § 24 1 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil e vom 25. Juni 1973 - II ZR 26 /72; BGHZ 61, 176, 178 f.; vom 28. November 1996 - IX ZR 39/96, VersR 1997, 617 unter II 2; MüKoBGB/ Ernst, 7. Aufl. § 280 Rn. 115, 120 ; Schwarze in: Staudinger, Neube arb. 2014, § 280 Rn. B 11; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 241 Rn. 7; § 280 Rn. 7 ). Der A rzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Information s- fluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig 16 - 10 - ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. 2. Mit d er Begründung des Berufungsgerichts kann ein grober Fehler vo r- liegend nicht verneint werden. Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufung s- gericht bei seiner Beurteilung, ob die unterlassene Information des Klägers über den Inhalt des zweiten Arztbriefes e inen groben Behandlungsfehler darstellt, den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und erheblichen Prozes s- stoff außer Acht gelassen hat. a) Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erke n- nenden Senats als grob zu bewerten, we nn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse ve r- stoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr ve r- ständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterla ufen darf (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 8; vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, N J W 2016, 563 Rn. 14). Bei der Ei n- stufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine jurist i- sche Wertung, die d em Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, aaO Rn. 9 mwN). Dabei muss diese we r- tende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getra gen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachve r- ständigen stützen können (Senatsurteil vom 17. November 2015, aaO Rn. 14). Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, unterl iegt der tatrich terlichen Würdigung. Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüf bar , ob das Berufungsgericht den B egriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer 17 18 19 - 11 - Betracht gelassen oder verfahrensfeh lerhaft gewürdigt hat ( st. Rspr., Senat, Urteil e vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1062 unter II 2 a mwN; vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, N J W 2016, 563 Rn. 13 mwN) . b) So lche Fehler sind dem Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht r ügt - hier unterlaufen. aa) Das Berufungsg ericht hat seiner Beurteilung - den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung folgend - zugrunde gelegt , dass ein gr o- ber Behandlungsfehler ausscheide, wenn ein solcher Fehler unter den gegeb e- nen Umst änden im alltäglichen Ablauf passieren könne. Dabei hat es berüc k- sichtigt, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Übersendung des zweiten Arztbriefs bereits seit fünf Monaten nicht mehr bei der Beklagten vorgestellt ha t- te. A uf diese Umstände kommt es in des bei der Frage, ob ein Behandlung s- fehler als grob zu bewerten ist, n icht an. Dass Fehler vorkommen (können) , sagt nichts darüber aus, ob sie objektiv nicht mehr verständlich sind. Auch der Zeitpunkt des letzte n Behandlungskontakt s ist für die Frage, ob in der unterla s- senen Information des Patienten über einen Arztbrief mit einem derart bedrohl i- chen Befund wie dem vorliegenden ein grober Fehler liegt, nicht von Belang. bb ) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagten, die außerhalb des Behandlungsg eschehens gestanden habe, habe sich nicht aufdrängen müssen, dass sie von dem Klinikum entgegen den üblichen Abläufen fehlerhaft als b e- handelnde Ärztin angesehen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. E s erg ibt sich unmittelbar aus dem zweiten Arztbrie f selbst, dass er allein an die Beklagte gerichtet ist . Dass es daneben weitere Arztbriefe oder Informationen in mündlicher Form an die (eigentlich) weiterbehandelnden Ärzte - die Streitve r- kündete - geben könne, hat der Sachverständige als " völlig untypisc h " erachtet. 20 21 22 23 - 12 - Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht diese Äu ßerung des Sachverständigen außer Acht gelassen hat . Hinzu tritt, dass der Beklagten bereits i n dem im Original an sie - und nicht an die Streitverkündete - gerichteten ersten Ar ztb rief mitgeteilt worden war, dass das Klinikum sie als einweisende Ärztin ansah ( " Wir danken für die Überweisung des Patienten " ). Darauf, ob die Beklagte bei Erhalt des zweiten Arztbriefs d ie Verteilerliste des ersten Arztbriefes noch vor Augen hatte, ko mmt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts demgegenüber nicht an. cc ) Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung vollstä n- dig außer Acht gelassen, dass es sich bei der Beklagten um eine Hausärztin handelt, bei der der Kläger langjäh rig in Behandlung war. Gerade ein in der Langzeitbetreuung und damit auch interdisziplinären Koordination tätiger Hau s- arzt muss indes damit rechnen, dass seine Patienten ihn im Rahmen einer Krankenhausbehandlung als Ansprechpartner angeben . Es muss sich ih m au f- drängen, dass er - wenn auch möglicherweise aufgrund einer w ie hier durch die Streitverkündete erfolgten W eiter b ehandl ung durch einen (weiteren) Facharzt zu Unrecht - als für die Weiterbehandlung verantwortlicher Arzt angesehen wird und in dieser Funk tion die dazu erforderlichen Informationen erhält. Demgegenüber schließt allein der Umstand, dass der erste Arztbrief den Hinweis enthielt, der Patient werde über das Ergebnis der histologischen Unte r- suchung gesondert informiert, entgegen der Ansicht de r Revisionserwiderung ei nen groben Fehler nicht aus. 24 25 26 - 13 - III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 25.03.2015 - 6 O 129/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 - I - 8 U 78/15 - 27
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