BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 286/01 vom 5. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 234 A Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revision s - einlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ei n - getragen worden ist. BGH, Beschluß vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mrz 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen: Der Antrag der Klgerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Revisionsfrist wird zurckg e - wiesen. Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2001 wird als unzul s - sig verworfen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gegenstandswert: 127.822,97 . Grnde: I. Die verstorbene Klgerin hatte Schadensersatz aus der Anwendung von Medikamenten begehrt, welche die Beklagte hergestellt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19. Mai 2001 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klgerin zurckgewiesen. Die Kl - gerin ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsurteil ist ihren zweit- - 3 - instanzlichen Prozeûbevollmchtigten am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. August 2001 erteilten diese Auftrag, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001 zusammen mit der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, das einen Ei n - gangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwltin ein. Die Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben Tag beim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlngerte antragsgemû die Frist zur Revisionsbegrndung bis 13. Dezember 2001. Nach Eingang der instanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwltin vom 8. Oktober bis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rckgabe an das Landg e - richt) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausgehndigt. Nach Eingang der Revisionsbegrndung am 13. Dezemb er 2001 wies die Vorsitzende mit Verfgung vom 19. Dezember 2001, der Revisionsanwltin zugegangen am 20. Dezember 2001, darauf hin, daû die Zustellung des Ber u - fungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2001 erfolgt war. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der Klgerin unter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die Rev i - sionsbegrndung vom 13. Dezember 2001 die Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versumung der Revisionsfrist und frsorglich gegen die Frist fr den Antrag auf Wiedereinsetzung gemû § 234 Abs. 1 ZPO. Die Rev i - sionsanwltin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlaû zu Zweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im Bro der Berufungsanwlte sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der Frist beauftragt gewesen. Diese habe weder whrend ihrer Ausbildung in diesem Bro noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als Fachangestellte Anlaû zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufkl r - - 4 - baren Grnden bei Zugang der zweiten Ausfertigung irrtmlich angenommen, daû es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsurteils handle und die frher erfolgte Zustellung bersehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag, das Berufungsurteil rechtzeitig der Revisionsanwltin zu bermitteln, irrtmlich davon ausgegangen, daû das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwa h - rend sei. Der zweitinstanzliche Prozeûbevollmchtigte habe sich an der fehle r - haft eingetragenen Frist im Terminkalender orientiert. Die Beklagte begehrt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revis i - on zurckzuweisen. Sie meint, die Erben der Klgerin mûten sich ein Ve r - schulden des Berufungsanwalts zurechnen lassen. Auch sei die Wiedereinse t - zung versptet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der Klgerin habe b e - reits bei Fertigung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 Veranlassung zur Prfung gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde. II. Die Revision ist unzulssig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt gendert durch Art. 3 Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am 13. August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001 eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der R e - visionsfrist kann der Klgerin nicht gewhrt werden. Der Antrag auf Wiederei n - setzung ist schuldhaft versptet eingereicht worden. Die Klgerin muû sich das - 5 - Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten im Berufungsrechtszug anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung muû gemû § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet a n - gesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der irrtmlichen Anna h - me der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwlte, die Revisionsfrist laufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb sptestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umstnden zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Sumnis und damit den Irrtum htte erkennen können; dies ist wiederum davon abh n - gig, wann der Anwalt Anlaû hatte zu prfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluû vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97 - NJ W 1998, 1498). Der Berufungsanwalt der Klgerin hatte selbstndig und eigenveran t - wortlich zu prfen, ob das Fristende fr die Einlegung der Revision richtig e r - mittelt und eingetragen worden war, als ihm anlûlich des bevorstehenden Fristablaufs die Sache - gleichgltig, ob mit oder ohne die Handakten - zur Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 VersR 1995, 238). D a - bei kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor oder erst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist fr den Wiede r - einsetzungsantrag in Lauf setzte (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 ist selbst dann versptet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August - 6 - 2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche Prozeûbevollmchtigte der Klgerin hat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewahrt. Ausweislich seiner eidesstattl i - chen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, daû seine Mitarbeiterin die bersendung des Berufungsurteils termingerecht veranlassen werde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zu berprfen. Dazu aber wre er bei Vornahme der fristgebundenen Erteilung des Auftrags zur R e - visionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. Senatsbeschluû vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BAG, Beschluû vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95 - NJW 1995, 3339, 3340; BGH, Beschluû vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 199 2, 1153). Diese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das fr den Ablauf der Frist fr den Wiedereinsetzungsantrag urschlich war. Bei ordnungsgem - ûer Fhrung der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rckgabe des Empfangsbekenntnisses zu vermerken, wann das Berufungsurteil (ers t - mals) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. Senat s - beschluû vom 26. Mrz 1996 - VI ZB 1 + 2/96 - VersR 1996, 1390). Bei gehör i - ger berprfung der Rechtsmittelfrist htte der zweitinstanzliche Prozeûb e - vollmchtigte daher sptestens bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 festgestellt, daû die Angaben im Auftragsschreiben fehle r - haft waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der nchsten zwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daû der Wiedereinsetzung s - antrag ohne nhere Angaben zur Broorganisation hinsichtlich der Sicherung der Fristenkontrolle nicht den Anforderungen gengte und ein Organisation s - verschulden des zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten bei der Vers u - - 7 - mung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluû vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256). - 8 - Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO zu verwerfen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge
Full & Egal Universal Law Academy