BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 286/01Verkündet am: 26. Februar 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswigvom 2. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-verfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlungrückständiger Leasingraten, Restwertzahlung und Herausgabe des Leasing-fahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages in Anspruch.Der Beklagte wollte im September/Oktober 1994 bei dem BMW-Vertragshändler F. L. GmbH & Co. KG in F. ein neues Fahr-zeug erwerben. Geschäftsführer dieses Autohauses war K. L. . Dieser war - 3 -gleichzeitig Geschäftsführer der B. -S. -Leasing GmbH & Co. KG (im fol-genden: B. ), an der der ehemalige Rechtsanwalt H. beteiligt war, der sei-nerseits Alleingesellschafter der H. Vermögens-Beteiligungs-GmbH (im fol-genden: H. ) war. Für diese handelte nach außen ebenfalls L. wie einGeschäftsführer. Alle drei Unternehmen sind in Vermögensverfall geraten.Wie in einer Reihe anderer Fälle auch boten L. sowie ein weitererVerkäufer Ho. des Autohauses dem Beklagten statt des Kaufes eines BMW320i Coupe ein Leasingmodell für das Fahrzeug an, wonach nach einer Ein-malzahlung von 60 % des Neuwagenpreises, also 33.200 DM, keine weiterenLeasingraten mehr zu zahlen waren. Dem Beklagten erklärten L. und Ho. ausdrücklich, daß die Angelegenheit für ihn mit der Einmalzahlung erledigtsei. Die H. sei in der Lage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlagesoviel Geld zu erwirtschaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werdenkönnten. Auf den Beklagten kämen keinerlei weitere Forderungen zu.Entsprechend diesem Modell ("Flens-Modell") schloß der Beklagte am8. September 1994 einen Leasingvertrag mit der B. sowie einen Verwal-tungsvertrag mit der H. ab und leistete die vereinbarte Einmalzahlung andie H. . In dem Leasingvertrag waren ein Rechnungsendbetrag in Höhe von55.284 DM brutto sowie eine Leasingdauer von 42 Monaten aufgeführt. DieBruttoleasingrate betrug 1.252,90 DM monatlich. Als Restwert war in dem Lea-singvertrag ein Betrag von 13.821 DM (= 25 % des Bruttokaufpreises) angege-ben. Der schriftliche Verwaltungsvertrag sah vor, daß der Beklagte an dieH. 60 % des Neuwagenkaufpreises zahlte. In § 3 des Vertrages übernahmdie H. die Verpflichtung, mit schuldbefreiender Wirkung für den Auftragge-ber an die B. die Leasingraten zu zahlen sowie gegenüber den Auftraggebernper 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres über die geleisteten Zah-lungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer Abrechnung zu erteilen. - 4 -Nach § 5 des Vertrages war die H. verpflichtet, dem Beklagten das Fahr-zeug nach Ablauf der Leasingzeit zu 10 % des ursprünglichen Bruttokaufprei-ses zum Erwerb anzubieten. Refinanziert wurden die Leasingverträge durch dieKlägerin, die mit der B. unter dem Datum vom 25. Juli 1994 sowohl eine Glo-balzession als auch eine Sicherungsübereignung der Leasingobjekte vereinbarthatte.Die Leasingraten wurden durch die H. für sechs Monate bis Mai1995 gezahlt. Als danach keine Zahlungen mehr erfolgten, legte die Klägeringegenüber dem Beklagten die Abtretung offen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1996kündigte sie den Leasingvertrag wegen des Ausbleibens der Leasingzahlungenund verlangte von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung rückständiger Leasingratenin Höhe von 39.221,28 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer sowie Zahlung desim Leasingvertrag angegebenen Restwertes von 13.821 DM, mithin insgesamt58.925,47 DM nebst Zinsen; ferner verlangt sie Herausgabe des Fahrzeugs.Der Beklagte hält die Globalzession für sittenwidrig. Er ist ferner derAuffassung, durch die Einmalzahlung an die H. habe er seine Verpflichtungaus dem Leasingvertrag erfüllt. Die Einmalzahlung habe schuldbefreiende Wir-kung auch gegenüber der B. entfaltet. Im übrigen ist er der Ansicht, der Lea-singvertrag verstoße gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG, da wesentliche Vertragsbe-stimmungen, insbesondere zu der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen undzur Option des Beklagten, das Fahrzeug nach Abschluß der Leasingdauer er-werben zu können, in der Vertragsurkunde fehlten. Der Beklagte verlangt wi-derklagend die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs des Leasingfahrzeugs vonder Klägerin. - 5 -Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dieWiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten hier-gegen eingelegte Berufung bis auf einen Teil der Zinsen zurückgewiesen.Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung invollem Umfang und Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs von der Klägerin.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:Die Globalzession sei nicht sittenwidrig, da eine Knebelung der B. nichtvorliege. Auf die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung komme es nichtan, nachdem die vorgesehene Leasingzeit jedenfalls spätestens am 31. Mai1998 abgelaufen sei. Da durch die H. nur sechs Monatsraten gezahlt wor-den seien, der Beklagte das Fahrzeug aber während der gesamten Leasingzeitin Besitz gehabt habe, müsse er die rückständigen 36 Leasingraten zuzüglichvereinbartem Restwert zahlen. Daran ändere auch die Einmalzahlung an dieH. nichts. Diese habe keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der B. entfaltet. Aus den Äußerungen des Geschäftsführers der B. L. , wonach dieLeasingnehmer mit ihrer Zahlung an die H. von ihren Verpflichtungen ge-genüber der Leasinggesellschaft befreit seien, könne nicht der Schluß gezogenwerden, daß auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der H. diePflicht zur Zahlung der Leasingraten nach dem geschlossenen Leasingvertragnicht mehr habe stehen sollen. Gegen eine solche Erfüllungsvereinbarung derB. mit den Leasingnehmern spreche der Inhalt des Leasingvertrages und desVerwaltungsvertrages. Daraus ergebe sich, daß das Risiko für ein Scheitern - 6 -des Modells bei den Leasingnehmern, also auch bei dem Beklagten, habe be-stehen sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Leasinggesellschaft mitder Einmalzahlung an die H. geworben und bei den Interessenten die Er-wartung geweckt habe, daß die Leasingnehmer nach der Einmalzahlung prak-tisch von den Raten frei sein würden. Daraus ergäben sich keine ausreichen-den Anhaltspunkte dafür, daß die B. gegenüber den Leasingnehmern das indem Modell liegende offensichtliche Spekulationsrisiko übernommen habe.Aus dem Verwaltungsvertrag lasse sich nichts für die Auffassung herlei-ten, daß die H. durch den Vertrag mit der B. die Schuld der Leasingneh-mer übernommen habe. Auch habe der Beklagte mit der B. keine Erfüllungs-vereinbarung getroffen. Der Erklärung, daß mit der Einmalzahlung in Höhe von60 % des Neupreises die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, sei diesnicht zu entnehmen. Daß es sich insoweit um nicht mehr als eine Erwartung derKunden gehandelt habe, ergebe sich schon aus der weiteren Erläuterung durchden Autoverkäufer bzw. durch den Geschäftsführer L. , die H. sei in derLage, aus dem Einmalbetrag durch geschickte Anlage soviel Geld zu erwirt-schaften, daß daraus die Leasingraten bezahlt werden könnten. Die vorliegen-den schriftlichen Verträge stünden einer Erfüllungsvereinbarung jedenfalls ent-gegen. Denn durch § 3 des Verwaltungsvertrages sei klargestellt worden, daßdie H. nur verpflichtet gewesen sei, mit schuldbefreiender Wirkung die ver-einbarten Leasingraten an die B. zu zahlen. An keiner Stelle finde sich etwasdazu, daß der Verwaltungsvertrag etwas an der Pflicht der Leasingnehmer ge-ändert habe, die monatlichen Leasingraten nach dem Leasingvertrag zu zahlen,wenn die H. nicht mehr habe zahlen können. Anderenfalls wäre die in § 3Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffene Regelung, wonach die H. ge-genüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jah-res über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen gehabt habe, sinn-los gewesen. - 7 -Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz vor. Die-ses finde keine Anwendung, da es nach seinem § 1 nur für Kreditverträge gelte,die von den Beteiligten nach dem "Flens-Modell" nicht beabsichtigt gewesenseien. Es habe sich um ein Spekulationsgeschäft gehandelt, das mit der Er-wartung verknüpft gewesen sei, die rechtlich geschuldeten Leasingraten durcheine hochprofitable Kapitalanlage abdecken zu können. Ein solches Geschäfthabe mit dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nichts zu tun.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß der Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen Sittenwidrigkeit der Global-zession entfällt.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Glo-balabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zu-künftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftigerAnsprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbartwerden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedentennicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zu-künftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314). Es müssen stetsweitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerecht-fertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit derSchädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Er-kenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahr- - 8 -scheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie sichvon ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragenläßt, sondern ihm damit zugleich die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt(BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II;BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter1).Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Gemäß Ziff. 4.3 des Abtretungs-vertrages vom 25. Juli 1994 blieb die B. , solange die Klägerin von ihrenRechten keinen Gebrauch machte, zur Einziehung der abgetretenen Forderun-gen berechtigt; in dieser Weise ist die B. zunächst auch verfahren, so daß sieihre Geschäftskosten in dieser Zeit bestreiten konnte. Auch für eine sittenwidri-ge Knebelung oder Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit derB. fehlt jeder Anhaltspunkt.2. Der Klägerin stehen die aus dem von der B. mit dem Beklagten ge-schlossenen Leasingvertrag hergeleiteten Zahlungsansprüche auf die nicht vonder H. geleisteten Leasingraten und auf den vereinbarten Restwert dannnicht zu, wenn die von dem Beklagten an die H. geleistete Einmalzahlungvon 60 % des Bruttokaufpreises schuldbefreiende Wirkung auch gegenüber derLeasinggeberin, der Firma B. , entfaltet hat. Kommt diese Wirkung erst denZahlungen der Leasingraten durch die H. an die B. zu, sind die Klagefor-derungen hingegen begründet. Diesen Zusammenhang hat auch das Beru-fungsgericht nicht verkannt. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungenzwischen der B. und der Beklagten durch das Berufungsgericht, wonach eineErfüllungsvereinbarung nicht getroffen sei, beruht jedoch, wie die Revision zuRecht rügt, auf Rechtsfehlern. - 9 -a) Zwar ist die Auslegung von Vertragsvereinbarungen dem Tatrichtervorbehalten und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Sie bin-det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-setzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Aus-legungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetzeoder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhaltnicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Ur-teil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).Letzteres ist vorliegend der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlichenAuslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht ausreichend beachtet hat.b) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme, die B. habe mitdem Beklagten keine Erfüllungsvereinbarung getroffen, in erster Linie auf denInhalt des Leasingvertrages sowie auf § 3 des - "in Ergänzung zum Leasingver-trag" mit der H. geschlossenen - Verwaltungsvertrages, nach welchem dieH. aus dem eingezahlten Kapital "mit schuldbefreiender Wirkung" für denBeklagten die vereinbarten Leasingraten an die B. für die Dauer des Leasing-vertrages zu zahlen hatte. Daß sich durch den Verwaltungsvertrag nichts an derVerpflichtung der Leasingnehmer geändert habe, die monatlichen Leasingratennach dem Leasingvertrag zu zahlen, wenn die H. hierzu nicht mehr in derLage war, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts aus der in § 3Abs. 2 des Verwaltungsvertrages getroffenen Regelung, wonach die H. gegenüber den Auftraggebern per 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligenJahres über die geleisteten Zahlungen Abrechnung zu erteilen hatte. Den un-streitigen Äußerungen der für die B. handelnden L. und Ho. , wonachmit der Einmalzahlung die Angelegenheit für den Beklagten erledigt sei, hat dasBerufungsgericht entnommen, daß damit nur der "Normalfall" der ordnungsge-mäßen Vertragserfüllung durch die H. gemeint gewesen sei, jedoch keine - 10 -Regelung für den Fall habe getroffen werden sollen, daß die H. ihren Zah-lungsverpflichtungen nicht Folge leisten würde.c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelas-sen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihremWortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH,Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212unter II 2). Nach den oben wiedergegebenen Erklärungen L. und Ho. sowie dem ergänzend unter Zeugenbeweis gestellten Beklagtenvortrag liegtaber eine Vereinbarung zwischen der B. und der Beklagten vor, nach welcherdiese berechtigt sein sollte, mit Erfüllungswirkung gegenüber der B. an einenDritten, hier die H. , zu leisten (§ 362 Abs. 2 BGB). Wenn sich das Beru-fungsgericht an der Annahme einer solchen Vereinbarung mit Rücksicht aufden Inhalt des geschlossenen Leasing- sowie des Verwaltungsvertrages gehin-dert gesehen hat, verkennt es, daß es den Parteien rechtlich möglich war, einevon diesen Verträgen abweichende Zusatzvereinbarung zu treffen. Auch derHinweis des Berufungsgerichts darauf, daß das mit dem sog. "Flens-Modell"verbundene Risiko erkennbar gewesen sei, trägt nicht seine Schlußfolgerung,die Äußerungen L. und Ho. hätten bei den Leasingnehmern nur die"Erwartung" hervorrufen können, die Zahlung von 60 % des Kaufpreises werdeausreichen, die vertraglich geschuldeten Leasingraten zu begleichen. Vielmehrgeht es hier gerade um die Frage, welche der Beteiligten das Risiko tragensollte, falls es der H. nicht gelingen würde, mit der jeweiligen Einmalzah-lung der Leasingnehmer sämtliche Leasingraten und den vereinbarten Restwertzu erwirtschaften. Den Vertragspartnern steht es aber frei zu vereinbaren, wemvon ihnen dieses Risiko zugewiesen werden sollte.d) Das Berufungsgericht hat im übrigen, wie die Revision zu Recht bean-standet, den unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten außer acht gelas- - 11 -sen, daß L. sämtlichen Leasingnehmern, also auch dem Beklagten, Anfang1995, nachdem die Klägerin die Zession seitens der B. offengelegt hatte, un-ter anderem folgendes geschrieben hat:"Entgegen der Auffassung der Rechtsanwälte der Bank ist die in§ 3 des Verwaltungsvertrages vereinbarte Übernahme der Zah-lungsverpflichtung durch die Firma H. bzw. H. GmbHrechtswirksam. Die von der Bank erwähnte Globalzession kannnur die Ansprüche erfassen, die unsere Gesellschaft gegen Sieals Leasingnehmer hat und nicht mehr. Insoweit sind Sie aberdurch die von uns genehmigte Schuldübernahme geschützt. DieBank kann daher von Ihnen weder Zahlung noch Herausgabeverlangen."Zwar ist dieses Schreiben erst nach dem Vertragsschluß verfaßt worden.Es hat aber eine Indizwirkung hinsichtlich der Vorstellung, die der Geschäftsfüh-rer der B. selbst von der Vertragsgestaltung hatte. Diesem Schreiben mußentnommen werden, daß auch L. als Geschäftsführer der B. davon aus-ging, die B. habe nach der Einmalzahlung durch die Leasingnehmer nur nochAnsprüche gegen die H. . Daraus kann auf einen entsprechenden Willen beiVertragsschluß geschlossen werden.Da die Auslegung der zwischen der B. und dem Beklagten getroffenenVereinbarungen somit keinen Bestand haben kann, ist das Berufungsurteil be-reits aus diesem Grund aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, tragfähige Fest-stellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien des LeasingvertragesVereinbarten zu treffen. Das Berufungsgericht wird auch zu erwägen haben, obes die von dem Beklagten benannten Zeugen L. , Ho. und K. zu seinerweiteren Behauptung anhört, ihm sei zugesagt worden, auf ihn kämen nach derBezahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 60 % des Neuwagenpreisesan die H. keine weiteren Forderungen zu. - 12 -3. Aufzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts auch insoweit, als esden Beklagten ferner zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt und die Wider-klage auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs abgewiesen hat.Grundsätzlich war der Beklagte verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeitdas Fahrzeug zurückzugeben. Er sollte allerdings nach § 5 des zwischen derH. und dem Beklagten geschlossenen Verwaltungsvertrages das Rechterhalten, den Wagen für 10 % des Bruttokaufpreises zu Eigentum zu erwerben.Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Klägerin entgegen-gehalten werden kann.4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach einer Beweisauf-nahme, erneut zu der Annahme gelangen, daß zwischen der B. und dem Be-klagten eine schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung nicht vereinbart wor-den sei, so müßte es sich mit dem Einwand des Beklagten befassen, ihm hät-ten Schadensersatzansprüche gegen die B. zugestanden, die er nunmehr derKlägerin entgegenhalten könne. Der Beklagte hat geltend gemacht, L. habebewußt wahrheitswidrig behauptet, die H. werde die Leasingraten aus derAnlage der Einmalzahlung erwirtschaften und er habe ihn damit zum Abschlußdes Leasingvertrages statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufs des Fahr-zeugs bestimmt.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Schadenser-satzanspruches des Beklagten gegen die B. , der auf Befreiung des Beklagtenvon seinen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gerichtet wäre und den erüber § 404 BGB im Wege der dolo-petit Einrede auch der Klägerin entgegen-halten könnte, abschließend verneint. Zu Recht rügt die Revision, daß das Be-rufungsgericht die beantragte Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft - 13 -Kiel gegen die Zeugen L. und H. nicht vorgenommen und einen Scha-densersatzanspruch des Beklagten mangels Substantiierung abgelehnt hat.Die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach es sich allenfalls umeinen Betrug zu Lasten der Klägerin habe handeln können, nicht jedoch zuLasten des Beklagten, weil dieser vorgetragen habe, er habe "ebenfalls" an dasKonzept geglaubt, trägt nicht. Unzutreffend ist auch die Annahme des Beru-fungsgerichts, die weitere Behauptung des Beklagten, bei L. und H. habeein Betrugs- oder Unterschlagungsvorsatz schon bei Abschluß des Leasingver-trages vorgelegen, sei gleichsam ins Blaue hinein erfolgt. Wenn die Beweis-aufnahme ergeben sollte, daß L. und Ho. dem Beklagten zugesicherthatten, er müsse außer der Einmalzahlung definitiv keine weiteren Zahlungenerbringen, dann bestehen allerdings ihm gegenüber keine Ansprüche aus demLeasingvertrag mehr, so daß eine einen Schaden verursachende Täuschungs-handlung ausscheidet. Sollte der Beklagte hingegen aus dem Leasingvertragnoch zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein, wäre eine ihn schädigende Täu-schungshandlung in der bewußt wahrheitswidrigen Behauptung zu sehen, dieH. könne aus dem gezahlten Einmalbetrag die Leasingraten erwirtschaften.Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem sogenannten"Flens-Modell" um ein "groß angelegtes Betrugsmanöver" gehandelt hat unddaß H. und L. im Gegensatz zu ihren Kunden nicht daran glaubten, tat-sächlich die erforderlichen Beträge durch die Anlage der Einmalzahlungen derLeasingnehmer aufbringen zu können. Die Revision verweist dabei zu Rechtauf das eigene Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, das Vertragsmodell"Vermögensverwaltungsvertrag" habe sich als groß angelegter, auf dem Prinzipdes Schneeballsystems beruhender Betrug herausgestellt; diesen Vortrag hatsich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Schließlich geht auch dieStaatsanwaltschaft Kiel in ihrer Anklageschrift gegen L. und H. wegen ei-nes Betruges zum Nachteil der Klägerin davon aus, daß zugleich ein Anlage- - 14 -betrug zu Lasten der Leasingnehmer vorliegen könnte. Von einer Behauptungins Blaue hinein kann daher keine Rede sein.b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls erneutmit den aus dem Verbraucherkreditgesetz hergeleiteten Einwendungen desBeklagten auseinanderzusetzen haben (zum Zurückbehaltungsrecht desVerbrauchers vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 4 VerbrKrG,Rdnr. 25).III.Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Frellesen
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