BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 286/02 vom28. August 2003in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dahin zuverstehen, dass das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigtwurde, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen ist.Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eineRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gegenstandswert: 93.331,10 DresslerThodeHaßWiebelKniffka
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