BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/04 Verk374ndet am: 15. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Die Presse darf 374ber einen schwerwiegenden Verkehrsversto337 einer in der 326ffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: 334berschreitung der auf franz366sischen Autobahnen zugelassenen H366chstgeschwin-digkeit von 130 km/h um 81 km/h). BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 14. September 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitung "Saarbr374cker Zeitung". In der Ausgabe vom 14. August 2003 wurde die Meldung verbreitet, dass der Kl344ger auf einer franz366sischen Autobahn statt der dort erlaubten 130 km/h mit 211 km/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb von einem franz366si-schen Gericht u.a. zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden sei. Der mit einem Foto des Kl344gers bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat folgenden Wortlaut: 1 2 "Der auch in Gem374tsdingen gelegentlich zur Raserei neigende Ernst August von Han-nover hat seinen Autof374hrerschein verloren. Ein franz366sisches Gericht verurteilte den Prinzen nach Justizangaben vom Mittwoch bereits am 205 wegen Fahrens mit 211 Stundenkilometer zudem zu 728 Euro Bu337geld. Der Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco war Anfang Juni mit atemberaubender Geschwindigkeit 374ber die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust. - 3 - Bei dem Ort ... stoppte ihn die Polizei. H366chstgeschwindigkeit auf franz366sischen Autobahnen sind 130 Stundenkilometer. Einen Monat muss der blaubl374tige Deutsche sich nun durch die Lande fahren lassen.223 Das Landgericht hat die Beklagte in zwei Urteilen zur Unterlassung so-wohl der Wort- als auch der Bildberichterstattung verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufungen eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kl344ger habe aufgrund seiner Angeh366rigkeit zum Welfengeschlecht und durch die Hei-rat mit Prinzessin Caroline von Monaco sowie seines mehrfachen indiskutablen fr374heren 366ffentlichen Verhaltens eine Position und Bedeutung erlangt, die ihn zur absoluten Person der Zeitgeschichte mache. Jedenfalls sei seine Stellung so herausgehoben, dass die anlassbezogene Berichterstattung wegen 374ber-wiegender Interessen der Presse zul344ssig sei. Einschr344nkungen der Berichter-stattungsfreiheit seien nicht geboten, da die vom Kl344ger nicht abgestrittene Ver-fehlung nur die Sozial- und nicht seine Privatsph344re betreffe. Der Kl344ger ist dem entgegen getreten. 3 Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufungen abgewiesen. Da-gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 4 Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2004, 559 ff. ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt: 6 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildbe-richterstattung gegen die Beklagte zu. Durch die individualisierende Berichter-stattung 374ber die Verkehrsverfehlung werde zwar das allgemeine Pers366nlich- - 4 - keitsrecht des Kl344gers beeintr344chtigt. Er habe diesen Eingriff aber hinzuneh-men, da die Interessen der Presse die des Kl344gers 374berw366gen. Es handele sich bei der Berichterstattung 374ber den Verkehrsversto337 des Kl344gers um eine der Wahrheit entsprechende Meldung. Wahre 304u337erungen seien grunds344tzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie f374r den Betroffenen nachteilig seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Meldung - wie hier - nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssph344re, sondern die Sozialsph344re betreffe. Derartige 304u337erun-gen d374rften nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers366nlichkeits-recht des Betroffenen untersagt bzw. mit negativen Sanktionen verkn374pft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung. Voraussetzung sei aber auch dann, dass eine Abw344gung mit der Meinungsfreiheit deren Zur374cktreten ergebe. Eine solche die Pressefreiheit einschr344nkende Sachlage sei hier nicht gegeben. Die 366ffentliche Berichterstattung 374ber eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des T344ters stelle zwar regelm344337ig eine erhebliche Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts des T344ters dar, weil sein Fehlverhal-ten 366ffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde. Vorliegend habe jedoch ein erhebliches Informationsin-teresse der 326ffentlichkeit an der Berichterstattung 374ber die vom Kl344ger begange-ne Tat bestanden, was sich schon daran zeige, dass die Meldung von nahezu der gesamten deutschen, auch der sog. "seri366sen" Presse verbreitet worden sei. Grundlage f374r das Informationsinteresse sei dabei zum einen die Abstammung des Kl344gers, der zudem der Ehemann der st344ndig im Licht der 326ffentlichkeit ste-henden Prinzessin Caroline von Hannover, vormals Monaco, sei. 7 Im Streitfall komme entscheidend hinzu, dass der Kl344ger in der j374ngeren Vergangenheit durch mehrere Verfehlungen, die zum Teil zur Strafverfolgung gef374hrt h344tten, aufgefallen sei. Er habe durch diese Vorf344lle zwar nicht die Stel- 8 - 5 - lung einer absoluten Person der Zeitgeschichte erlangt, jedoch vor dem Hinter-grund seiner Herkunft und Heirat und durch sein Verhalten das Interesse der 326f-fentlichkeit an der Frage geweckt, ob es weiterhin auff344llige Verhaltensweisen oder sogar Gesetzesverst366337e in der 326ffentlichkeit von ihm gebe. Das vom Kl344ger selbst hervorgerufene Interesse sei durch die von ihm in Frankreich begangene Tat betroffen und durch die verbreitete Meldung in angemessener Weise befrie-digt worden. Er habe n344mlich einen schwer wiegenden Rechtsversto337 begangen, der ein Berichterstattungsinteresse geradezu provoziere. Eine solch massive 334berschreitung setze ein vors344tzliches Handeln und Hinwegsetzen 374ber die f374r alle geltenden Regeln voraus. Der Gesetzesversto337 stelle allein wegen der ho-hen Geschwindigkeit jedenfalls eine abstrakte Gef344hrdung der Allgemeinheit dar. In einem solchen Fall genie337e die aktuelle Berichterstattung Vorrang vor den In-teressen des Betroffenen, zumal der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht durch die seine Sozialsph344re betreffende wahre Meldung 374ber den Verkehrsversto337 nicht erheblich sei und er weder stigmatisiert noch ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt werde. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, den zul344ssigen Wortbericht mit einem - wie hier geschehen - kontextneutralen Portraitfoto des Kl344gers zu bebildern. Die Voraussetzungen von 247 23 Abs. 1 KUG l344gen vor, da der Ver-kehrsversto337 des Kl344gers ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis dar-stelle. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung Stand. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Berichterstattung 374ber den Verkehrsversto337 des Kl344gers der Wahrheit entspricht. Dagegen bringt die Revi-sion nichts vor. Die Problematik einer Verdachtsberichterstattung 374ber Ermitt-lungsverfahren, die ungekl344rte Straftaten betreffen (dazu Senatsurteil BGHZ 143, 199, 203 ff.), stellt sich daher im Streitfall nicht. 11 12 2. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen 374ber weniger schwerwiegende Straftaten oder Ord-nungswidrigkeiten unter Namensnennung und Beif374gung eines Bildes des T344-ters berichtet werden darf. Unter den Umst344nden des Streitfalls hat das Beru-fungsgericht die Zul344ssigkeit der Berichterstattung ohne Rechtsfehler bejaht. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die 366ffentliche Berichterstattung 374ber eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Dar-stellung des T344ters regelm344337ig eine erhebliche Beeintr344chtigung des Pers366nlich-keitsrechts des T344ters darstelle, weil sein Fehlverhalten 366ffentlich bekannt ge-macht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert werde (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464). Unrichtig ist aber ihre Auffassung, eine derartige Berichterstattung sei nur in F344llen schwerer Kri-minalit344t zul344ssig. Ein solcher Grundsatz l344sst sich weder aus der Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der des erkennenden Senats herleiten. Dabei kann hier dahin stehen, ob der Verkehrsversto337 des Kl344gers dem Bereich der "Kleinkriminalit344t" zuzurechnen ist oder ob es sich sogar nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt. 13 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, aaO) sprechen erhebliche Erw344gungen f374r eine auch die Person des T344ters einbeziehende vollst344ndige Information der 326ffentlichkeit 374ber vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen 14 - 7 - geh366ren, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien 374berhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeintr344chti-gung von Rechtsg374tern der betroffenen B374rger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an n344herer Information 374ber Tat und T344-ter begr374nden. Bei der Abw344gung des Informationsinteresses der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsl344ufig verbundenen Ein-bruch in den Pers366nlichkeitsbereich des T344ters verdient f374r die aktuelle Bericht-erstattung 374ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vor-rang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmen-schen oder Rechtsg374ter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierf374r in der Rechtsordnung verh344ngten strafrechtlichen Sanktio-nen beugen. Er muss grunds344tzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den daf374r 374blichen Wegen befriedigt wird. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat daraus hergeleitet, dass bei schweren Straftaten regelm344337ig ein Interesse der 326ffentlichkeit an einer auch die Person des T344ters einbeziehenden vollst344ndigen Information 374ber die Straf-tat besteht. Dabei und auch f374r den Bereich sonstiger Straftaten ist zu beach-ten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des T344ters durch den Grund-satz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des T344ters in F344llen der Kleinkriminalit344t und bei Jugendlichen keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das grunds344tzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstat-tung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344n-de des Einzelfalles entscheiden. 15 - 8 - bb) Ein davon abweichender Ma337stab l344sst sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entnehmen. In der von der Revision herangezoge-nen Entscheidung (BGHZ 143, 199 ff.) hat der Senat vielmehr ausgef374hrt, bei Straftaten, die die 326ffentlichkeit in besonderem Ma337e ber374hren, k366nne wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine na-mentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalit344t zul344ssig sein (aaO, S. 207). Auch fr374her schon hat der erkennende Senat be-tont, dass es f374r die Zul344ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf die Art der Tat und die Person des T344ters ankommen kann (Senatsurteil BGHZ 36, 77, 82 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. M344rz 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950, 1952). 16 cc) In der ver366ffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte ist die Zu-l344ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung bei schweren Straftaten mehrfach bejaht (vgl. OLG Brandenburg, AfP 1995, 520, 522; OLG Frankfurt, AfP 1990, 229; OLG K366ln, AfP 1986, 347), bei unspektakul344rer Kriminalit344t da-gegen gelegentlich verneint worden (vgl. OLG N374rnberg, NJW 1996, 530, 531). Doch ist die Zul344ssigkeit der Berichterstattung auch bei Straftaten unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalit344t bejaht worden, weil die Art der Tat oder die Person bzw. Stellung des T344ters ein Informationsinteresse rechtfertigten (OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195 f.; OLG M374nchen, NJW-RR 2003, 111). 17 dd) Auch in der Literatur wird die Notwendigkeit einer Abw344gung der wi-derstreitenden Grundrechte im Einzelfall betont (L366ffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., 247 6 LPG Rn. 205 ff.; M374nchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., 247 12 Anh. Rn. 146; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.24 ff., 19.32 ff.; Staudinger/Ha-ger, 13. Bearb., 247 823 Rn. C 202 f.) und insbesondere auch die Auffassung ver-treten, dass eine identifizierende Berichterstattung auch in F344llen kleiner oder mittlerer Kriminalit344t gerechtfertigt sein kann, wenn wegen der Person des T344- 18 - 9 - ters ein besonderes Informationsinteresse besteht (L366ffler/Steffen, aaO, Rn. 208; Soehring, aaO, Rn. 19.25). Sofern der Rechtsprechung teilweise ein engerer Ma337stab entnommen wird (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 169; L366ffler/Ricker, Hand-buch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 42 Rn. 13), kann dem nicht gefolgt wer-den. b) Nach dem dargelegten Ma337stab ist die Abw344gung, die das Beru-fungsgericht f374r den Streitfall vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. 19 aa) Es kann dahinstehen, ob 374ber einen Verkehrsversto337, wie der Kl344ger ihn begangen hat, unter Namensnennung und Abbildung auch eines bisher der 326ffentlichkeit unbekannten T344ters h344tte berichtet werden d374rfen. Im Fall des Kl344gers hat das Berufungsgericht jedenfalls ein 374berwiegendes Informationsin-teresse zu Recht bejaht. 20 Es hat dies zutreffend zun344chst aus der Art der Tat hergeleitet. Es han-delte sich um eine ganz erhebliche Geschwindigkeits374berschreitung, wie sie nur vors344tzlich hat geschehen k366nnen, so dass in ihr eine krasse Missachtung be-stehender Regeln zum Ausdruck kommt. Zudem gehen von einer derartigen Fahrweise erhebliche Gefahren f374r andere Verkehrsteilnehmer aus, die wegen des bestehenden Tempolimits nicht damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug derart schnell von hinten n344hert; ob es hier tats344chlich zu einer Gefahrensituati-on gekommen ist, ist dabei unerheblich. Die 326ffentlichkeit hat ein Recht darauf, 374ber eine derart unverantwortliche Verhaltensweise informiert zu werden, zumal schon der Berichterstattung 374ber den Versto337 als solchen und seine Ahndung in Frankreich ein erheblicher Informationswert zukommt. 21 Nicht zu beanstanden ist weiter die Erw344gung des Berufungsgerichts, dass auch wegen der Person des Kl344gers ein besonderes Informationsinteres- 22 - 10 - se zu bejahen sei. Es stellt zutreffend auf Herkunft und Stellung des Kl344gers und darauf ab, dass dieser nicht nur wegen des vorliegenden Vorfalls, sondern auch schon wegen seines bisherigen Verhaltens in der 326ffentlichkeit selbst ein erhebliches Interesse an seiner Person auf sich gezogen hat. Der Kl344ger ist aufgrund dieser Umst344nde eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person, 374ber de-ren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umst344nden berichtet werden durfte. Dass ein erhebliches Informationsinteresse bestand, zeigt sich auch daran, dass der Vorfall Gegenstand der Berichterstattung der gesamten, auch der "seri366sen" Presse war. Durchschlagende entgegenstehende Interessen des Kl344gers hat das Be-rufungsgericht mit nicht zu beanstandenden Erw344gungen verneint. Die Presse-berichte m366gen f374r den Kl344ger zwar l344stig und peinlich gewesen sein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisie-rung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt haben k366nnten. 23 bb) Die dargelegten Erw344gungen rechtfertigen nicht nur die Wortbericht-erstattung, sondern auch die Ver366ffentlichung eines kontextneutralen Fotos zu dem Bericht. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Vor-aussetzungen des 247 23 Abs. 1 KUG vorliegen, weil der berichtete Vorgang ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstellt. Der Begriff der Zeitge-schichte erfasst nicht allein Vorg344nge von historischer oder politischer Bedeu-tung, sondern wird vom Informationsinteresse der 326ffentlichkeit her bestimmt; zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was 366ffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (BVerfGE 24 - 11 - 101, 361, 391). Danach ist die angegriffene Ver366ffentlichung hier nicht zu bean-standen. Die krasse Missachtung der Verkehrsregeln eines Nachbarstaates durch eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person ist entgegen den Ausf374hrun-gen der Revision kein allt344glicher Vorgang wie etwa Falschparken oder eine ma337volle Geschwindigkeits374berschreitung, sondern ein im oben definierten Sinne zeitgeschichtlicher Vorgang, 374ber den die 326ffentlichkeit informiert werden darf. Die Ver366ffentlichung des Fotos des ohnehin weithin bekannten Kl344gers bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in sein Pers366nlichkeitsrecht als die Wortberichterstattung. Die konkrete Abbildung als solche hat keinen eigenst344n-digen Verletzungseffekt, stammt nicht aus der Intimsph344re des Kl344gers und ist auch nicht aus ihrem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924; von Strobl-Albeg in: Wenzel, aaO, Kap. 8 Rn. 27 f.). F374r die Abw344gung kann deshalb auf die vorstehenden Ausf374hrungen zur Wortberichterstattung Bezug genommen werden. 25 c) Die Ber374cksichtigung der Entscheidung des Europ344ischen Gerichts-hofs f374r Menschenrechte vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) f374hrt hier entgegen den Ausf374hrungen der Revision nicht zu einer anderen Beurteilung. In jenem Fall ging es darum, dass in verschiedenen deutschen Zeitschriften erschienene Fotoaufnahmen die dortige Beschwerdef374hrerin in Szenen ihres Alltagslebens, also bei T344tigkeiten rein privater Art zeigten. Eine solche Berichterstattung, zumal durch die Sensa-tionspresse, hat der Gerichtshof f374r unzul344ssig gehalten, weil sie auch unter Ber374cksichtigung des Art. 10 EMRK gegen Art. 8 EMRK versto337e, da die Ver366f-fentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nur die Neugier eines bestimmten Publikums 374ber das Privatleben der Beschwerdef374hrerin habe befriedigen wol-len und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdef374hrerin nicht als 26 - 12 - Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse f374r die Gesell-schaft angesehen werden k366nne (aaO, S. 2650, Nr. 65). 27 Dem gegen374ber hat im Streitfall der von der Berichterstattung Betroffene durch die Begehung eines gravierenden Verkehrsversto337es den Bereich rein privater Bet344tigung verlassen und sich selbst - wie oben dargelegt - zum Ge-genstand des Informationsbed374rfnisses der 326ffentlichkeit gemacht. Der eine andere Fallkonstellation betreffenden Entscheidung des Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass die vorliegende Berichterstattung unzul344ssig sein k366nnte. Nach dem Ma337stab des Gerichtshofs ist grunds344tzlich zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung 374ber Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und zum Beispiel Per-sonen des politischen Lebens, insbesondere bei Wahrnehmung ihrer Amtsge-sch344fte, betreffen, und einer Berichterstattung 374ber Einzelheiten des Privatle-bens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Nur im ersten Fall hat die Presse ihre wesentliche Rolle als "Wachhund" in der demokratischen Gesell-schaft wahrzunehmen und dazu beizutragen, "Ideen und Informationen zu Fra-gen allgemeinen Interesses zu vermitteln", w344hrend sie dies im zweiten Fall nicht tut (aaO, S. 2649, Nrn. 63, 64). 28 Bei Zugrundelegung dieses Ma337stabs kann eine identifizierende Bericht-erstattung 374ber Straftaten (oder auch nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeiten) ersichtlich geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hier374ber in der Gesellschaft anzu-sto337en oder zu bereichern. Das zeigt auch der Streitfall. Zum einen hat der Kl344-ger in den Instanzen und in der Revisionsbegr374ndung selbst zur unterschiedli-chen Ausgestaltung des Tempolimits in verschiedenen Staaten allgemeine Aus-f374hrungen gemacht. Zum anderen kann nicht zweifelhaft sein, dass es in einer 29 - 13 - demokratischen Gesellschaft Gegenstand der Diskussion sein kann, wenn sich eine in der 326ffentlichkeit bekannte Person 374ber bestehende Regeln, m366gen es auch die eines benachbarten Staates sein, in krasser Weise hinwegsetzt. Auch insoweit kann und darf die Presse ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen, weil es hier nicht um die Befriedigung der Neugier eines bestimmten Publikums am Privatleben Prominenter geht, sondern darum, die 326ffentlichkeit 374ber das Geschehen angemessen zu informieren. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 791/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 84/04 -
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