BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 286/06 vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 19. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 3. November 2006 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 425.509,82 200 Gr374nde: Die R374gen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft; sie sind nicht begr374ndet. 1 Nachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Ge-sellschaft hatte, die Angaben des Streitverk374ndeten - ihres Mitgesell-schafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch 334berweisung zu eigen gemacht und erkl344rt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der Gastst344tte C. 374berreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstil-gung gedient h344tten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks ausgef374llt und 374berreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte 2 - 3 - hat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den Schecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht aufrechterhalten. Die Vernehmung h344tte zu einer unzul344ssigen Ausfor-schung "ins Blaue hinein" gef374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b). Der Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinba-rung vom 9. Mai 1996 sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des Grundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht die Annahme, der Anspruch auf R374ckzahlung der Darlehen sei bei inte-ressengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einf374hrung der dreij344hrigen Regelverj344hrung am 1. Januar 2002 f344llig geworden. Dem Darlehensnehmer war in den Darlehensvertr344gen vorbehalten, die Darlehen jederzeit zu k374ndigen und zur374ckzuzahlen. Darauf hat die Be-klagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem Interesse der Beklagten, schon nach Verkauf des 374berwiegenden Teils des Grundbesitzes die Darlehen zur374ckzuf374hren, h344tte also Rechnung getragen werden k366nnen. Das 344ndert nichts daran, dass die Kl344ger nach der Vereinbarung vom 9. Mai 1996 die R374ckf374hrung ihrer Darlehen erst verlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz verkauft war. 3 Das Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der Beklagten geltend gemachte Zur374ckbehaltungsrecht wegen eines Gegen-anspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht ausdr374cklich gepr374ft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom 9. Mai 1996 ergibt sich n344mlich, dass aus den Verkaufserl366sen "vorab" u.a. die Darlehen der Kl344ger zur374ckgef374hrt werden sollten; erst der nach Abzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerl366s sollte 4 - 4 - dann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverh344ltnis ausgekehrt werden. Au337erdem erkl344rten sich die Erschienenen nach Durchf374hrung der Erl366sverteilung f374r vollst344ndig abgefunden und verzichteten vorsorg-lich auf etwa weitergehende Anspr374che, wobei von diesem Verzicht aller-dings die Darlehensr374ckzahlungsanspr374che der Kl344ger ausdr374cklich aus-genommen wurden. Auch im 334brigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht von einer weiteren Begr374ndung ab (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 213/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.11.2006 - I-7 U 8/06 -
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