BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 286/07 Verk374ndet am: 21. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87 Abs. 1, 3; 247 87a Abs. 3; 247 87b Abs. 3 Satz 2 Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag 374ber die Vermittlung von Telefon-dienstvertr344gen vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formu-larklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertrags-verh344ltnisses endet, verst366337t gegen die zwingende Bestimmung des 247 87a Abs. 3, 5 HGB und h344lt daher einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629). Die Vorschrift des 247 87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung f374r die Dauer einer Pro-visionszahlungspflicht, sondern legt nur - in Erg344nzung zu den in Abs. 1, 2 aufgef374hr-ten Berechnungsfaktoren - die Berechnungsweise f374r Provisionen bei Gebrauchs374-berlassungs- und Nutzungsvertr344gen fest. Aus 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB l344sst sich folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverh344ltnis vermittelt hat. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 19. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2007 in Ziffer 1 seiner Entscheidungsformel hinsichtlich des Zins-ausspruchs - unter Abweisung der auf h366here Zinsen gerichteten Klage - wie folgt abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 24.264,64 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz aus 1.633,13 200 ab 30. M344rz 2005, aus weiteren 22.032,06 200 ab 12. Januar 2007 und aus weiteren 599,45 200 ab 23. Januar 2007 zu zahlen. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist als Handelsvertreterin f374r zwei Telekommunikations-unternehmen t344tig. Sie vermittelt beiden Anbietern Kunden f374r Telefondienstver-tr344ge im Festnetz. Hierbei setzt sie Untervertreter ein. F374r die Leistungen der Untervertreter gew344hrt die Beklagte Provisionen, die vom Gespr344chsvolumen des jeweiligen Kunden abh344ngen. Der Kl344ger war vom 1. September 2003 bis Dezember 2004 als Unter-vertreter f374r die Beklagte t344tig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Par-teien sind in dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag vom 1./19. Sep-tember 2003 geregelt. Darin sind folgende Bestimmungen 374ber die Provisions-anspr374che des Kl344gers ("Handelsvertretung") getroffen worden: 2 "1) Provisionspflichtige Gesch344fte Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision f374r Ums344tze, die die b. GmbH [Beklagte] w344hrend des Bestehens des Handelsvertreterverh344ltnis-ses mit den durch die Handelsvertretung gewonnenen Kunden erzielt. Der An-spruch auf Provision endet mit Beendigung des Handelsvertreterverh344ltnisses. 2) Provision Die HV-Provision betr344gt: F374r Festnetzums344tze 6 %. Die Provision wird f374r die aktive Betreuung des Kundenstammes gezahlt. Der Anspruch auf die Provision endet mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags. 247 89 HGB bleibt hier-von unber374hrt." 3 Die in Nr. 2 des Vertrages f374r die "aktive Betreuung des Kundenstamms" vorgesehene Provision enth344lt die Verg374tung f374r die Vermittlungs- und Ab-schlusst344tigkeit des Kl344gers. Den Kunden war die M366glichkeit einger344umt, den Telefondienstvertrag mit einer Frist von einem Monat zu k374ndigen. Mit Schreiben vom 11. November 2004 k374ndigte die Beklagte das Han-delsvertreterverh344ltnis mit dem Kl344ger ordentlich zum 31. Dezember 2004. Au- 4 - 4 - 337erdem erkl344rte sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 eine fristlose K374ndi-gung. 5 Der Kl344ger hat im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber die im Januar 2005 verdienten Provisionen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen. Im anschlie337enden Berufungsverfahren hat der Kl344ger Abrechnung aller ab dem 1. Januar 2005 verdienten Provisionen begehrt. Das Oberlandesgericht hat diesem Begehren mit rechtskr344ftigem Teilurteil vom 25. Januar 2007 statt-gegeben. Nach erteilter Abrechnung f374r die Jahre 2005 und 2006 hat der Kl344ger den f374r diesen Zeitraum geltend gemachten Provisionsanspruch mit 24.264,64 200 beziffert, hilfsweise hat er Zahlung eines Handelsvertreteraus-gleichs in H366he von 19.128 200 verlangt. Mit Schlussurteil vom 4. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, Provision in der geforderten H366he zu entrichten. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Abweisung des Zahlungsbegehrens. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Eine Ab344nderung des Berufungsurteils ist nur hinsichtlich der Laufzeit der zugesprochenen Prozess-zinsen (247 291 BGB) geboten. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344ger k366nne nach 247 84 Abs. 3, 247 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Provision f374r alle w344hrend des Vertragsverh344ltnisses abgeschlossenen Gesch344fte verlan- 8 - 5 - gen, die auf seine T344tigkeit zur374ckzuf374hren sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden f374r Gesch344fte der gleichen Art geworben hat. Einem (Unter-)Handelsvertreter st374nden auch f374r solche Gesch344fte Provision zu, die zwar vor Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrages abgeschlossen, aber erst danach ausgef374hrt worden seien. Der Anspruch des Kl344gers auf Zah-lung dieser 334berhangprovisionen sei nicht wirksam abbedungen worden. Denn der formularm344337ig vereinbarte Ausschluss dieser Provisionen versto337e gegen die zwingende Bestimmung des 247 87a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB und halte damit einer Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht stand. Vergebens mache die Beklagte geltend, der Anwendungsbereich des 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB sei nicht ber374hrt, weil keiner der von dieser Vorschrift erfassten Leistungsst366rungsf344lle bei den vom Kl344ger vermittelten Vertr344gen oder Gesch344ften eintreten k366nne. Bei den vermittelten Telefondienstvertr344gen sei der Anbieter bei Abruf durch den Kunden zur Erbringung von Verbindungs-leistungen verpflichtet, jedenfalls aber zur Mitwirkung bei der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und Dritten im jeweiligen Kommunikati-onsnetz sowie bei der 334bermittlung von Informationen. Stelle er dem Kunden die generelle M366glichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, erst sp344ter als vereinbart - n344mlich erst nach Ablauf des Unterhandelsvertreterverh344ltnis-ses - zur Verf374gung, sei der Anwendungsbereich des 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB ohne weiteres er366ffnet. Nichts anderes gelte, wenn man mit der Beklagten eine Leistungspflicht des Anbieters erst ab dem konkreten Abruf der Verbindungs-leistung durch den Kunden bejahen wolle. Auch in diesem Fall sei eine versp344-tete Leistungserbringung des Anbieters denkbar, etwa wenn die gew374nschte Verbindung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zustande komme. 9 Die Vorschrift des 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB werde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch 247 87 Abs. 3 HGB verdr344ngt, denn es l344gen keine 10 - 6 - - von dieser Regelung erfassten - nachvertraglichen Gesch344fte vor. Nicht das einzelne Telefonat, sondern der Vertrag 374ber die Erbringung von Telefondienst-leistungen stelle das provisionspflichtige Umsatzgesch344ft dar. Zudem w374rde die Zahlungspflicht der Beklagten selbst dann nicht ber374hrt, wenn man im Hinblick auf die einzelnen vom Kunden abgerufenen Leistungen die Bestimmung des 247 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB anwenden wollte. Denn die nach Beendigung des (Un-ter-)Handelsvertretervertrages von den Kunden in Anspruch genommenen Leis-tungen seien ausschlie337lich auf die T344tigkeit des Kl344gers zur374ckzuf374hren, und der von der genannten Vorschrift geforderte zeitliche Zusammenhang sei jeden-falls f374r den hier in Frage stehenden Zeitraum - zwei Jahre nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverh344ltnisses - gegeben. Aus dem Umstand, dass Provisionsverzichtsklauseln in der h366chstrich-terlichen Rechtsprechung Anerkennung gefunden h344tten, k366nne die Beklagte nichts f374r sich herleiten. Zwar k366nne - wie schon 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF zeige - ein Provisionsanspruch vom Fortbestehen des Handelsvertreterver-h344ltnisses abh344ngig gemacht werden. In den von der Beklagten angef374hrten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien die Verzichtsklauseln jedoch in entscheidenden Punkten anders gefasst gewesen als die streitgegenst344ndli-chen Formularabreden. 11 Die Dauer der Provisionszahlungspflicht sei nicht auf einen Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverh344ltnisses begrenzt. Der Anwen-dungsbereich der von der Beklagten herangezogenen Vorschrift des 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB sei schon deswegen nicht er366ffnet, weil das Entgelt variabel und leistungsbezogen zu entrichten sei. Zudem enthalte 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lediglich eine Regelung 374ber die Abrechnung der Provision, treffe aber keine Aussagen 374ber den Inhalt der Provisionspflicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe der Handelsvertreter im Falle eines - wie hier - fortbe- 12 - 7 - stehenden Dauerschuldverh344ltnisses fortlaufend Anspruch auf - jeweils von ei-nem K374ndigungszeitpunkt zum n344chsten berechnete - Provisionszahlungen. II. 13 Dies h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Zutreffend hat das Be-rufungsgericht dem Kl344ger nach 247 84 Abs. 3, 247 87 Abs. 1 Satz 1, 247 87a Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit den zur Provisionsh366he getroffenen vertraglichen Absprachen Anspr374che auf Provisionszahlungen f374r die Jahre 2005 und 2006 zugebilligt. Die in Nr. 1, Nr. 2 des (Unter-)Handelsvertretervertrages enthaltenen formularm344337igen Provisionsausschlussklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand und sind damit unwirk-sam. Lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches ist die Entscheidung des Beru-fungsgerichts abzu344ndern, im 334brigen ist die Revision zur374ckzuweisen. 1. Nach 247 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter - und wegen 247 84 Abs. 3 HGB auch dessen Untervertreter - Anspruch auf Provision f374r alle w344hrend des Vertragsverh344ltnisses abgeschlossenen Gesch344fte, die auf seine T344tigkeit zur374ckzuf374hren sind oder mit Dritten geschlossen werden, die er als Kunden f374r Gesch344fte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt (vgl. 247 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) bereits mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. In diesem Zeitpunkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfu337 - vorbehaltlich des 247 87b Abs. 2 Satz 1 HGB - festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 66/89, NJW 1990, 1665, unter 2 m.w.N.). Eine anschlie337ende Beendigung des Vertretervertrages beeintr344chtigt diese Forderung nicht mehr (BGH, aaO). 14 Vielmehr billigt 247 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch f374r solche Gesch344fte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des Handelsvertreterver- 15 - 8 - trages abgeschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgef374hrt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629, unter II 1; BAG, DB 2008, 761 - so genannte 334berhangprovisionen). Es ist daher unsch344dlich, dass die aufschiebende Bedingung f374r das Entstehen des Provisionsanspruches (247 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 1; BGHZ 33, 92, 95) in diesen F344llen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverh344ltnisses eintritt. Auch f374r die F344lle, dass der Unter-nehmer das vermittelte Gesch344ft nicht oder anders als abgeschlossen ausf374hrt, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Nach der zwingenden (vgl. 247 87a Abs. 5 HGB) Regelung des 247 87a Abs. 3 HGB hat ein Handelsvertreter An-spruch auf Provision auch dann, wenn die aufschiebende Bedingung f374r dessen Entstehung nicht eintreten kann, weil der Unternehmer das Gesch344ft vertrags-widrig nicht oder abweichend ausf374hrt. Der Provisionsanspruch entf344llt lediglich dann, wenn sich der Unternehmer f374r die unterbliebene Ausf374hrung entlasten kann. Abweichend von diesem gesetzlichen Anspruchssystem sehen die in Nr. 1 Satz 2 und in Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 enthaltenen Vertragsklauseln einen Ausschluss s344mtlicher Provisionsanspr374che f374r die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vor. Nach dem um-fassenden Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen soll die Provisionszahlungspflicht unmittelbar mit dem Ablauf des Vertretervertrages wegfallen, um so eine langzeitige Bindung der Beklagten an ihre in periodi-schen Abschnitten fortlaufend zu erf374llenden Zahlungspflichten zu verhindern. Die Provisionszahlungspflicht soll damit sowohl bei bereits w344hrend der Ver-tragslaufzeit eingerichteten und 374ber die Beendigung des Handelsvertreterver-trages hinaus zur Verf374gung gestellten Telefonanschl374ssen/-verbindungen ent-fallen als auch in den F344llen, in denen der Anbieter dem Kunden den erstmali- 16 - 9 - gen Zugang zum Telekommunikationsnetz erst nach Ablauf des Vertreterver-trages verschafft. Auch f374r die in 247 87a Abs. 3, 5 HGB geregelten F344lle der ver-tragswidrig unterbleibenden oder verz366gerten Ausf374hrung des vermittelten Ge-sch344ftes machen die Ausschlussklauseln keine Ausnahme. Mit diesem umfas-senden Regelungsgehalt ist aber eine unangemessene Benachteiligung des (Unter-)Handelsvertreters nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbun-den. a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den vom Kl344ger f374r die Jahre 2005 und 2006 geltend gemachten Anspr374chen nicht um Provisi-onsforderungen aus nachvertraglichen Gesch344ften, die nur unter den ein-schr344nkenden Voraussetzungen des 247 87 Abs. 3 HGB verlangt werden k366nn-ten. Denn nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist nicht das jeweils vom Kunden gef374hrte einzelne Telefongespr344ch Gegenstand der Provisionspflicht, sondern der vom Kl344ger vermittelte Abschluss eines - auf einen bestimmten Festnetztarif bezogenen - Telefondienstvertrages. Dies ergibt sich aus dem in Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 aufgef374hrten Pflichtenprogramm. Darin wurde dem Kl344ger die Verpflich-tung auferlegt, (umsatzstarke) Kunden f374r die von der Beklagten repr344sentierten Telefonanbieter zu gewinnen und den bestehenden Kundenstamm fortlaufend zu erweitern. Die einzelnen Telefonate sind nur f374r die H366he und F344lligkeit der Provisionsanspr374che von Bedeutung (vgl. 247 87a Abs. 4 HGB, 247 4b der Verein-barung vom 1./19. September 2003). 17 Auch die Revision zieht letztlich nicht in Zweifel, dass der Kl344ger nicht Gespr344chseinheiten, sondern Telefonkunden zu vermitteln hatte. Sie sieht aber den f374r die Entstehung eines Provisionsanspruchs erforderlichen Gesch344ftsab-schluss (247 87 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in dem Zustandekommen eines Tele-fondienstvertrages, sondern will jedes einzelne Telefonat als eigenst344ndigen 18 - 10 - Vertragsabschluss werten, weil der Kl344ger durch den vermittelten Telefon-dienstvertrag letztlich nur "Rahmenbeziehungen" zwischen Kunden und Anbie-ter hergestellt habe. Hierbei verkennt sie die Eigenart eines Telefondienstleis-tungsvertrages. Durch den Abschluss eines als Dauerschuldverh344ltnis zu quali-fizierenden Telefondienstvertrags verpflichtet sich der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum 366ffentlichen Telekommunikationsnetz zu er366ffnen und es ihm fortlaufend zu erm366glichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme an-kommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest-netzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (BGHZ 158, 201, 203; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06, NJW 2007, 438, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Ein Kunde, der ein Telefonat zu dem ihm ein-ger344umten Tarif f374hrt, nimmt damit nur die ihm vertraglich einger344umte Nut-zungsm366glichkeit wahr, schlie337t aber nicht mit dem Anbieter fortlaufend Einzel-vertr344ge ab. Deswegen liegt hier gerade kein Rahmenvertrag vor, der nur be-stimmte Bedingungen f374r k374nftig abzuschlie337ende Einzelvertr344ge festlegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, un-ter II 3 a m.w.N.). Jede andere Betrachtung w374rde zu einer unnat374rlichen Auf-spaltung der zwischen Telefonkunden und Anbieter eingegangenen Rechtsbe-ziehungen f374hren. b) Da folglich keine Provisionen aus nachvertraglichen Gesch344ften (247 87 Abs. 3 HGB) in Rede stehen, kann der Kl344ger nach 247 87 Abs. 1, 247 87a Abs. 1 HGB Provisionen f374r die Ums344tze verlangen, die nach Beendigung des Vertre-tervertrages unstreitig mit den von ihm vermittelten Kunden erzielt worden sind. Keine Partei zieht in Zweifel, dass das (Unter-)Handelsvertreterverh344ltnis sp344-testens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sein Ende gefunden hat. Der Sache nach handelt es sich bei den geltend gemachten Forderungen um 334berhang-provisionen, n344mlich um Provisionen f374r nach dem 1. Januar 2005 ausgef374hrte Telefondienstvertr344ge. Ein Telefondienstvertrag wird durch den Anbieter ausge- 19 - 11 - f374hrt, wenn er seine - oben unter 1 a beschriebene - Verpflichtung erf374llt, dem Kunden den Zugang zum 366ffentlichen Telekommunikationsnetz zu verschaffen und es ihm dadurch zu erm366glichen, abgehende Telefonverbindungen aufzu-bauen und ankommende Verbindungen entgegenzunehmen. Die Ausf374hrung eines solchen Dauerschuldvertrages ersch366pft sich nicht in der (einmaligen) Bereitstellung eines Anschlusses oder einer Netzverbindung, vielmehr hat der Unternehmer dem Kunden w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit die M366glich-keit der Nutzung der eingerichteten Netzverbindung zu gew344hren. c) Der Anspruch des Kl344gers auf Zahlung der sich aus den ab dem 1. Januar 2005 get344tigten Telefonaten ergebenden Provisionen ist durch die in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des (Unter-)Handelsvertretervertrages vom 1./19. September 2003 enthaltenen Ausschlussklauseln nicht wirksam abbedungen worden. Hierbei handelt es nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Sinne des 247 305 BGB. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB, der sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - im Hinblick auf 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 247 87a Abs. 3, 5 HGB nicht standhal-ten. 20 aa) Die Bestimmung des 247 87 Abs. 1 HGB ist allerdings nicht zwingend. Daher k366nnen - wie sich mittelbar auch aus 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HGB aF ergibt - Anspr374che des Handelsvertreters auf 334berhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 33, 92, 94, unter 1; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 a; M374nch-KommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 87 Rdnr. 64; Emde in: Staub, Gro337kommentar zum HGB, 5. Aufl., 247 87 Rdnr. 11; Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., 247 87 Rdnr. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 87 Rdnr. 48; jeweils m.w.N.). Ob dies generell auch f374r den Ausschluss solcher Provisionen durch 21 - 12 - vom Vertragspartner des Handelsvertreters gestellte Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen gilt, ist bislang h366chstrichterlich nicht gekl344rt. Der Senat hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1997 ausdr374cklich offen ge-lassen (aaO, unter II 1 b). 22 bb) Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschlie337enden Kl344rung. Denn die von der Beklagten gestellten Provisionsausschlussklauseln sind jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie - wie bereits unter II 1 ausge-f374hrt - auch solche Provisionen erfassen, die dadurch zu 334berhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Gesch344ft nicht oder versp344tet ausf374hrt (247 87a Abs. 3, Abs. 5 HGB). Solche Provisionen k366nnen nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 33, 92, 94 f.; vgl. auch K374stner in: K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 1186); erst recht gilt dies f374r Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b, m.w.N.; vgl. ferner f374r Versicherungsvertretervertr344ge L366wisch in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 92 Rdnr. 18; Schmidt in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. 247 310 Rdnr. 408). (1) Entgegen der Ansicht der Revision setzen sich die von der Beklagten gestellten formularm344337igen Provisionsausschlussklauseln in Widerspruch zu 247 87a Abs. 3 HGB. Die Revision meint zwar, die Bestimmung des 247 87a Abs. 3 HGB sei auf die vorliegend in Frage stehenden besonderen Vertragsbeziehun-gen beim Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen nicht anwendbar. Die Vorschrift sei vielmehr auf Warenvertreter zugeschnitten und k366nne f374r die atypische Vermittlungst344tigkeit des Kl344gers, dessen Aufgabe in der Herstellung einer Rahmenbeziehung zwischen Kunden und Telefongesellschaft bestanden habe, keine Geltung beanspruchen. Diese Erw344gungen treffen jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - nicht zu. Die Bestimmung des 23 - 13 - 247 87a Abs. 3 HGB findet auch auf die Vermittlung von Dienstleistungen Anwen-dung; die von der Revision bef374rwortete Einschr344nkung ihrer inhaltlichen Reichweite auf typische Warenaustauschgesch344fte findet im Gesetz keine St374t-ze. Zudem hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des 247 87a Abs. 3 HGB trotz der f374r Versicherungsvertreter geltenden Besonderheiten (247 92 Abs. 2 HGB) auch auf die Vermittlung von Versicherungsvertr344gen angewandt (Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, DB 1983, 2135, unter [I] 2 a). (2) Vergeblich macht die Revision geltend, Leistungsst366rungen im Sinne des 247 87a Abs. 3 HGB seien bei Telefondienstleistungen ausgeschlossen, je-denfalls aber nicht ernsthaft zu bef374rchten. Diese Einsch344tzung trifft nicht zu. Der Anwendungsbereich des 247 87a Abs. 3 HGB ist weit gefasst. Er betrifft nicht nur die F344lle einer ganz oder teilweise unterbleibenden Ausf374hrung des Ge-sch344ftes, sondern auch dessen mangelhafte Durchf374hrung. Hierzu z344hlen vor allem die F344lle der versp344teten Ausf374hrung (BGHZ 33, 92, 95; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.N.). Solche vertragswidrigen Leistungs-verz366gerungen sind bei der Bereitstellung von Telefonanschl374ssen oder von Verbindungsnetzen zu bestimmten Fernsprechtarifen in mehrfacher Weise m366glich und - anders als die Revision meint - keineswegs nur theoretischer Na-tur. Wie bereits unter II 1 a ausgef374hrt, verpflichtet sich bei einem Telefon-dienstvertrag der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum 366ffentlichen Tele-kommunikationsnetz zu er366ffnen und ihm die M366glichkeit einzur344umen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGHZ 158, aaO; BGH, Urteil vom 16. November 2006, aaO; jeweils m.w.N.). Vertragswidrige Verz366gerungen bei der Ausf374hrung dieser Dienstleistungen k366nnen daher zum einen bei der erstmaligen Einrichtung des beantragten Telefonanschlusses oder der erstmali-gen Freischaltung des gew374nschten Tarifs auftreten, zum anderen aber auch 24 - 14 - im weiteren Verlauf der auf l344ngere Zeit angelegten Gesch344ftsverbindung. Denn die Telekommunikationsgesellschaft - diese ist auch im Verh344ltnis zum Unter-vertreter Unternehmerin im Sinne von 247 87a Abs. 3 HGB (vgl. Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923, Tz. 13) - ist verpflichtet, dem Kunden fortlaufend die technischen Voraussetzungen f374r den ungest366rten Aus-tausch von Sprache und Daten zur Verf374gung zu stellen. Soweit die Revision anf374hrt, keine der betroffenen Telefongesellschaften - und auch keiner ihrer Konkurrenten - denke jemals daran, einem vermittelten Kunden die Inanspruchnahme ihrer Dienste f374r gewisse Zeit "vorzuenthalten", verkennt sie, dass die unterbliebene oder mangelhafte Ausf374hrung der ge-schuldeten Dienstleistungen nach 247 87a Abs. 3 HGB schon bei einem "Vertre-tenm374ssen" einen Anspruch ausl366st. Es gen374gt daher, dass das vertragswidrige Verhalten auf blo337er Fahrl344ssigkeit oder einem 374bernommenen Risiko beruht (vgl. etwa Hopt, Handelsvertreterrecht, aaO, 247 87a Rdnr. 26; Roth in: Kol-ler/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., 247 87a Rdnr. 6; jeweils m.w.N.). Dass technische St366rungen oder Bearbeitungsfehler zu einer versp344teten Freischaltung oder verz366gerten Wiederbereitstellung der Netzverbindung f374hren k366nnen, bedarf angesichts der Lebenserfahrung keiner Vertiefung. Auch die M366glichkeit, dass die Telefongesellschaft einen erteilten Auftrag vertragswidrig storniert (vgl. hier-zu auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868) oder wegen eingetretener Insolvenz nicht mehr ausf374hren kann (vgl. Senatsur-teil vom 5. M344rz 2008, aaO, Tz. 18 m.w.N.), l344sst sich nicht ausschlie337en. Diese Leistungsst366rungen m374ssen keineswegs auf die Dauer des zwischen den Par-teien abgeschlossenen Vertretervertrages beschr344nkt bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich auch auf einen Zeitraum nach Beendi-gung dieses Vertrages erstrecken und damit 334berhangprovisionen nach 247 87a Abs. 3 HGB ausl366sen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend zu bedenken gibt, sind solche, sich nach Vertragsende fortsetzende vertragswidrige Vorent- 25 - 15 - haltungen der geschuldeten Dienstleistung vor allem bei kurz vor Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrages vermittelten Auftr344gen denkbar. Auch solche Anspr374che sollen aber nach den von der Beklagten gestellten umfas-senden Provisionsausschlussklauseln in Wegfall geraten. 26 Damit versto337en die verwendeten Formularklauseln gegen zwingendes Recht (247 87a Abs. 3, 5 HGB) und benachteiligen den Kl344ger entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Unangemessenheit dieser Abreden entf344llt nicht deswegen, weil - so die Revision - bei Leistungsst366rungen im Netzbetrieb nicht ohne weiteres fest-gestellt werden k366nne, in welchem Umfang der Kunde bei ungest366rter Verbin-dung Telefongespr344che gef374hrt h344tte. M366gliche Schwierigkeiten bei der Fest-stellung der Anspruchsh366he, denen zudem durch Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO begegnet werden kann, 344ndern nichts daran, dass dem Kl344ger durch die beanstandeten Klauseln unabdingbare Forderungen aberkannt werden sollen. (3) Die Revision f374hrt weiter an, "vergleichbare" Provisionsausschluss-klauseln f344nden gegen374ber Versicherungsvertretern seit Jahrzehnten unbean-standet Verwendung; auch der Senat habe sie mehrfach als unbedenklich ein-gestuft. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat sich in den von der Revision angef374hrten Entscheidungen mit der Wirksamkeit solcher Klauseln nicht aus-dr374cklich befasst. Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach 247 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzah-lungspflicht. Allerdings ist Voraussetzung f374r das Entstehen eines Ausgleichs-anspruchs nach 247 89b HGB aF, dass der Handelsvertreter infolge der Beendi-gung des Vertragsverh344ltnisses Anspr374che auf Provisionen verliert, die er bei Fortsetzung seiner T344tigkeit erhalten h344tte. Der Senat hatte aber in den ge- 27 - 16 - nannten F344llen keinen Anlass, die Wirksamkeit der dort verwendeten Provisi-onsausschlussklauseln nach 247 307 BGB, 247 87a Abs. 3 HGB in Zweifel zu zie-hen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, unterscheiden sich die dortigen Provisionsausschlussabreden in entscheidenden Punkten von den hier in Frage stehenden Formularklauseln. In dem dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsvertretervertrag war - insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - unter Nr. 14 des Klau-selwerks zwar vorgesehen, dass jegliche Provisionsanspr374che mit der Beendi-gung des Vertragsverh344ltnisses erl366schen. Anders als im Streitfall war die Ent-stehung eines unbedingten Provisionsanspruchs ("Abschlussprovision") aber nicht an den Zeitpunkt der Ausf374hrung des Gesch344fts (247 87a Abs. 1, Abs. 3 HGB) gekn374pft, sondern an die Vermittlung eines Versicherungsvertrages, wo-bei hierf374r bereits die Aufnahme eines ordnungsgem344337en Antrags gen374gen sollte. Die der Senatsentscheidung vom 1. Juni 2005 (aaO) zugrunde liegende Provisionsausschlussklausel ordnete ebenfalls das Erl366schen jeglicher Anspr374-che mit Beendigung des Vertragsverh344ltnisses an, machte hiervon aber - an-ders als die hier vorliegenden Klauseln - eine ausdr374ckliche Ausnahme f374r die "noch f344llig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Antr344gen". (4) Die in Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. Sep-tember 2003 enthaltenen Provisionsausschlussklauseln k366nnen nicht auf einen unbedenklichen Regelungsgehalt zur374ckgef374hrt werden. Eine solche geltungs-erhaltende Reduktion der inhaltlich zu weitgehenden Klauseln ist nach gefestig-ter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzul344ssig (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b bb; BGHZ 114, 338, 342 f.; 109, 197, 203, jeweils m.w.N.). Wenn eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders auch nur f374r einen Teil der von der Klau-sel nach Wortlaut und erkennbaren Sinn erfassten Fallgestaltungen unange- 28 - 17 - messen benachteiligt, ist sie nach 247 307 BGB insgesamt unwirksam, es sei denn, sie l344sst sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verst344ndlich und sinn-voll in einen zul344ssigen und einen unzul344ssigen Regelungsteil trennen (Senats-urteil, aaO; BGHZ 114, aaO; 109, aaO). Daran fehlt es hier. Einen im Hinblick auf 247 87a Abs. 3 Satz 1 HGB zul344ssigen Inhalt k366nnten die verwandten Klau-seln nur durch Erweiterung um einen Ausnahmetatbestand erlangen, der der zwingenden gesetzlichen Vorschrift Rechnung tr344gt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO). Dies k344me aber einer geltungserhaltenden Redukti-on gleich. 2. Vergebens beruft sich die Revision darauf, im Falle der Unwirksamkeit der Formularklauseln sei der Provisionsanspruch des Kl344gers auf einen Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertreterverh344ltnisses, hier also auf den Monat Januar 2005, zu beschr344nken. Diese Rechtsfolge will die Revision, an-kn374pfend an die den Kunden einger344umte K374ndigungsfrist von einem Monat, aus 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB herleiten. 29 a) Die Vorschrift des 247 87b Abs. 3 HGB trifft jedoch keine Bestimmung 374ber die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur - in Erg344nzung zu den in Abs. 1, 2 aufgef374hrten Berechnungsfaktoren - die Berechnungsweise f374r Provisionen bei Gebrauchs374berlassungs- und Nutzungsvertr344gen fest. Da-bei unterscheidet sie zwischen Vertr344gen mit bestimmter Dauer (247 87b Abs. 3 Satz 1 HGB), bei denen sie als Bemessungsgrundlage das Entgelt f374r die fest vereinbarte Vertragsdauer vorgibt, und Vertr344gen mit unbestimmter Laufzeit (247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB). In den letztgenannten F344llen soll Bemessungs-grundlage f374r die Provision zun344chst der Zeitraum sein, zu dem das Dauer-schuldverh344ltnis erstmals vom Kunden gek374ndigt werden kann. Wird dieses fortgesetzt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf "weitere entsprechend be-rechnete Provisionen" (247 87b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 HGB). 30 - 18 - b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich sowohl aus dem Geset-zeswortlaut als auch aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der 247247 87, 87a, 87b, 87c HGB, dass 247 87b Abs. 3 HGB nur eine Regelung 374ber Abrechnungs-modalit344ten trifft. Die Entstehung des Provisionsanspruchs richtet sich - von vertraglichen Vereinbarungen abgesehen - allein nach 247247 87, 87a HGB (so zu-treffend K374stner, aaO, Rdnr. 1052; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 87b Rdnr. 32; vgl. ferner OLG D374sseldorf, DB 1977, 817). 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB legt demgegen374ber nur fest, dass bei Dauervertr344gen mit unbe-stimmter Laufzeit der Provisionsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet wird, und zwar - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat - jeweils von K374ndigungszeitpunkt zu K374ndigungszeitpunkt. Soweit Teile der Literatur dem-gegen374ber den Standpunkt einnehmen, mit ungenutztem Ablauf der einger344um-ten K374ndigungsfrist entstehe jeweils ein neuer Provisionsanspruch (vgl. Br374g-gemann in: Staub/Br374ggemann, Gro337kommentar zum HGB, 4. Aufl., 247 87b Rdnr. 11; Schlegelberger/Schr366der, HGB, 5. Aufl., 247 87b Rdnr. 14a), findet die-se Sichtweise im Gesetz keine St374tze. Wenn ein Handelsvertreter den Ab-schluss eines Dauerschuldverh344ltnisses vermittelt, erwirbt er hierdurch einen bedingten Provisionsanspruch f374r die Dauer dieses Vertrages, der laufzeitab-h344ngig - meist in Einzelabschnitten - abgerechnet wird. Mit dem ungenutzten Ablauf eines K374ndigungstermins ist schon nach der Verkehrsanschauung kein neuer Gesch344ftsabschluss verbunden; es wird lediglich das bestehende Dauer-schuldverh344ltnis fortgesetzt (so auch LAG Hamm, DB 1984, 674, 675; K374stner, aaO, m.w.N.; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 87b Rdnr. 44). 31 c) Aus 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB l344sst sich folglich keine zeitliche Be-grenzung des bei einem vermittelten Dauerschuldverh344ltnis entstehenden Pro-visionsanspruchs des ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten. Dieser erh344lt auch bei einem beendeten Vertretervertrag - sofern solche An-spr374che, wie hier, vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen wurden - die ver- 32 - 19 - einbarten Provisionen f374r die Dauer der Laufzeit des vermittelten Vertrages (vgl. LAG Hamm, aaO; OLG D374sseldorf, aaO; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 87b Rdnr. 44; L366wisch, aaO, 247 87b Rdnr. 29; Heymann/Sonnen-schein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., 247 87b Rdnr. 16; im Ergebnis jetzt auch Hopt, aaO, 247 87b Rdnr. 17; aA Roth, aaO, 247 87b Rdnr. 4). Da 247 87b Abs. 3 Satz 2 HGB schon aus den angef374hrten Gr374nden dem Provisionsverlangen des Kl344-gers nicht entgegen steht, bedarf die weiter von der Revision vertiefte Frage keiner Kl344rung, ob diese Bestimmung bei Dauervertr344gen mit einem variablen, ergebnisbezogenen Entgelt 374berhaupt Anwendung findet (ablehnend etwa Baumbach/Hopt, aaO, 247 87b Rdnr. 13; L366wisch, aaO, 247 87b Rdnr. 25; K374stner, aaO, Rdnr. 1041 f.; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 87b Rdnr. 33; Roth, aaO, 247 87b Rdnr. 4). 3. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, der Provisionsan-spruch des Kl344gers sei jedenfalls in analoger Anwendung der f374r nachvertragli-che Gesch344fte geltenden Vorschrift des 247 87 Abs. 3 HGB auf einen angemes-senen Zeitraum zu begrenzen. Diese zeitliche Grenze will die Revision eben-falls bei einem Monat nach Beendigung des (Unter-)Handelsvertretervertrags ziehen, weil auch hierf374r von Bedeutung sei, dass sich die vom Kl344ger vermittel-ten Telefonkunden mit einer K374ndigungsfrist von einem Monat vom Vertrag l366-sen k366nnen. Die Voraussetzungen f374r eine entsprechende Anwendung der in 247 87 Abs. 3 HGB geregelten Grunds344tze auf die vorliegend in Frage stehenden 334berhangprovisionen aus bereits w344hrend der Laufzeit des Vertretervertrags abgeschlossenen Gesch344ften liegen jedoch nicht vor. 33 a) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungsl374cke. Der Gesetzge-ber hat in 247 87 Abs. 1, Abs. 3 HGB umfassende Regelungen 374ber Provisions-anspr374che getroffen. Dabei hat er bewusst dem Zeitpunkt der Erf374llung des vermittelten Gesch344ftes keine Bedeutung beigemessen; auch die Laufzeit eines 34 - 20 - vermittelten Umsatzgesch344ftes spielte in seinen 334berlegungen keine Rolle. Dass er 374ber die F344lle des 247 87 Abs. 1 HGB hinaus einem Handelsvertreter auch dann Anspr374che zuerkannte, wenn dessen Vermittlungsbem374hungen bei Beendigung des Handelsvertreterverh344ltnisses schon weitgehend gediehen waren (247 87 Abs. 3 HGB), beruht letztlich auf "praktischen Erw344gungen" (BT-Drs. 1/3856, S. 23 f.); es sollten Streitigkeiten 374ber die Aufteilung einer Provisi-on zwischen dem ausgeschiedenen Handelsvertreter und seinem Nachfolger vermieden werden. b) Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage. 247 87 Abs. 3 HGB ist geschaffen worden, um einem Handelsvertreter, der bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, aber noch keinen Vertragsabschluss erreicht hat, einen wirtschaftlichen Gegenwert f374r seine Bem374hungen zukommen zu lassen (BT-Drs. 1/3856, S. 23). Die Regelung will damit eine Benachteilung des ausscheidenden Handelsvertreters verhindern. Gleichzeitig war der Gesetzge-ber bestrebt, die Interessen des bislang t344tigen Handelsvertreters und seines Nachfolgers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus diesem Grunde hat er - aus "Zweckm344337igkeitserw344gungen" und um eine rasche Abwicklung des Handelsvertreterverh344ltnisses zu erm366glichen (BT-Drs. 1/3856, S. 24) - den Provisionsanspruch des fr374heren Vertreters davon abh344ngig gemacht, dass das Gesch344ft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Handels-vertreterverh344ltnisses abgeschlossen wird. Wollte man diese Regelung auf die im Streitfall anzutreffende Sachlage 374bertragen, verkehrte man die Bestimmung des 247 87 Abs. 3 HGB in ihr Gegenteil. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll-ten die Rechte des ausgeschiedenen Handelsvertreters erweitert werden. Die von der Revision geforderte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung z366ge aber eine Einschr344nkung der Provisions-zahlungspflicht nach sich. Auch stellen sich bei der Vermittlung von Dauerver-tr344gen in aller Regel nicht im gleichen Ma337e wie bei den von 247 87 Abs. 3 HGB 35 - 21 - erfassten F344llen Abgrenzungsprobleme zwischen der T344tigkeit des ausgeschie-denen Handelsvertreters und der seines Nachfolgers (vgl. LAG Hamm, aaO). Der ausgeschiedene Vertreter hat seine Leistung vollst344ndig erbracht. Sollte eine Verl344ngerung des Dauerschuldverh344ltnisses auf die Bem374hungen seines Nachfolgers zur374ckzuf374hren sein, wird sich dies regelm344337ig ohne weiteres fest-stellen lassen. Schlie337lich ist auch zu beachten, dass im Streitfall die lange Dauer der Provisionszahlungspflicht letztlich darauf beruht, dass die Parteien die Provisionsanspr374che an das jeweilige Telefonaufkommen gekn374pft und nicht von der M366glichkeit Gebrauch gemacht haben, eine feste Einmalzahlung zu vereinbaren (vgl. zu dieser M366glichkeit Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866). Die von der Revision nun als l374ckenhaft empfundene Regelung beruht also auf einer privatautonomen Entscheidung und nicht auf einer unzureichenden gesetzlichen Ausgestaltung der beiderseiti-gen Rechte und Pflichten. 4. Auch im Wege einer erg344nzenden Vertragsauslegung (247247 133, 157 BGB) l344sst sich die von der Revision geforderte zeitliche Begrenzung der Provi-sionszahlungspflicht nicht erreichen. 36 a) Zwar bedient sich die Rechtsprechung in den F344llen der erg344nzenden Vertragsauslegung, in denen mit dem Wegfall einer nach 247 307 BGB unwirksa-men Klausel eine nicht durch dispositives Gesetzesrecht ausf374llbare L374cke ent-steht, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aufgetretene L374cke zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretba-rer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zugun-sten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt (st.Rspr., vgl. etwa Se-natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ vorgesehen, Tz. 37; BGHZ 179, 186, Tz. 25; 137, 153, 157 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Beklagte, die ihrerseits 37 - 22 - von den Telefonanbietern Provisionen bezieht, profitiert auch nach Beendigung des mit dem Kl344ger geschlossenen Vertrages von dessen Vermittlungsleistun-gen. Durch die Unwirksamkeit der Provisionsausschlussklauseln wird ihr ledig-lich zugemutet, einen Teil der von ihr bezogenen Provisionen auch nach Ver-tragsende an den Kl344ger weiterzugeben. Soweit die Revision geltend macht, dem Kl344ger sei nicht nur f374r die Vermittlungst344tigkeit, sondern auch f374r die "ak-tive Betreuung des Kundenstammes" Provision gezahlt worden, zeigt sie keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu auf, in welchem Umfang solche ver-mittlungsfremden T344tigkeiten in die Provisionsbemessung eingeflossen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beklagten nach dem Ausscheiden des Kl344-gers erhebliche Betreuungsleistungen entgingen und es ihr deswegen nicht zu-zumuten ist, dem Kl344ger den vollen Provisionsanteil auszubezahlen. Dass sie Mehraufwendungen hatte, weil verg374tungspflichtige Nacharbeiten durch einen Nachfolger des Kl344gers angefallen sind, hat die Beklagte nicht behauptet. b) Eine erg344nzende Vertragsauslegung scheidet dar374ber hinaus auch dann aus, wenn eine Regelungsl374cke in verschiedener Weise geschlossen werden k366nnte und keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r bestehen, f374r wel-che Alternative sich die Parteien als redliche Vertragspartner entschieden h344t-ten (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, unter II 3 b m.w.N.). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, ob und auf welche zeitliche Begrenzung sich die Parteien verst344ndigt h344tten. M366glicherweise h344t-ten sie sich bei Kenntnis der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel auf eine andere Berechnungsmethode (Einmalprovision f374r gesamte Laufzeit oder je-denfalls f374r die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverh344ltnisses) ver-st344ndigt. 38 5. Die Revision der Beklagten bleibt damit in der Hauptsache ohne Er-folg, wobei die Entscheidungsformel im Berufungsurteil nach 247 319 Abs. 1 ZPO 39 - 23 - von Amts wegen um einen Zahlendreher im ausgeurteilten Betrag zu berichti-gen ist (24.264,64 200 statt 24.246,64 200). Eine Ab344nderung des Berufungsurteils ist jedoch hinsichtlich des Zinsausspruches veranlasst. Das Berufungsgericht hat Rechtsh344ngigkeitszinsen (247 291 BGB) erstmals ab dem auf die Zustellung der Stufenklage folgenden Tag zugesprochen (30. M344rz 2005) und dann nach F344lligkeitszeitpunkten gestaffelt. Dabei hat es - was die Revision zu Recht r374gt - 374bersehen, dass sich die am 29. M344rz 2005 zugestellte Stufenklage allein auf den Monat Januar 2005 bezog. Erst im Berufungsverfahren hat der Kl344ger die Stufenklage auf weitere Zeitr344ume erstreckt. Daher k366nnen nur f374r die Provision f374r Januar 2005 (1.633,13 200) Prozesszinsen ab 30. M344rz 2005 zugesprochen werden. Hinsichtlich der Provisionsanspr374che f374r die Monate Februar 2005 bis einschlie337lich Dezember 2006 ist Rechtsh344ngigkeit erst in der Berufungsver-handlung vom 11. Januar 2007 eingetreten (247 261 Abs. 2, 247 264 Nr. 2 ZPO). F374r die diese Zeitr344ume betreffenden Provisionen k366nnen Zinsen also fr374hes-tens ab 12. Januar 2007, f374r den Monat Dezember (599,45 200) sogar erst ab 23. Januar 2007 (vgl. 247 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) verlangt werden. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2006 - 33 O 41/05 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.10.2007 - 19 U 173/06 -
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