BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/09 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 1 C; 254 Abs. 1 Da; 247 426 Abs. 1 StVG 247247 7 ff.; 8 Nr. 2 a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Sch344digern besteht zum Ge-sch344digten grunds344tzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Sch344diger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen k366nnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverh344ltnis nach 247 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeif374hrung aufzuteilen. b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausma337 der Gef344hr-dung und der Hilfebed374rftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachtr344glicher Sicht vern374nftigste Ma337nahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvor-wurf. c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbe-teiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach 247 8 Nr. 2 StVG re-gelm344337ig aus. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. August 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Grund- und Teilurteil der 4. Zivil- kammer des Landgerichts Dresden vom 20. Februar 2009 abge344ndert: Die Klageantr344ge zu 1 und 2 sind dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 5 den weitergehenden zuk374nftigen materiellen und immateriellen Schaden des Kl344gers aus dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2002 - soweit Anspr374che nicht auf Dritte oder Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen sind - als Ge-samtschuldner in vollem Umfang zu tragen haben. Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten der Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall vom 30. Dezember 2002, bei dem er als Unfallhelfer verletzt wurde. 1 Der Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter die Beklagte zu 4 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 5 ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein. Der Kl344ger, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Beklagten zu 3 gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und be-gab sich zum Pkw des Beklagten zu 3 zur374ck. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der Unfallstelle das Warn-dreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 entnehmen. Als der Kl344ger mit dem R374cken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum 366ffnen wollte, n344herte sich der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw, dessen Haft-pflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des Beklagten zu 1 geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den Kl344ger, der dabei schwer verletzt wurde. 2 Der Kl344ger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenser-satz, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den in Anspruch, soweit die Anspr374che nicht auf Dritte oder Sozialversicherungstr344ger 374bergegangen sind. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Zahlungsantr344ge des Kl344gers dem Grunde nach zu 5/6 f374r gerechtfertigt erkl344rt. Von dieser Quote h344tten alle Beklagten 19/30 als Ge-samtschuldner, die Beklagten zu 1 und 2 weitere 10/30 als Gesamtschuldner 3 - 4 - und die Beklagten zu 3 bis 5 weitere 1/30 als Gesamtschuldner zu tragen. Dem Feststellungsantrag hat es in H366he der genannten Quoten entsprochen. Gegen dieses Urteil haben der Kl344ger und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung einge-legt. Die Beklagten zu 3 bis 5 haben ihre Berufung zur374ckgenommen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht die Klageantr344ge dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, wobei s344mtliche Beklagten zu zwei Drittel als Ge-samtschuldner und die Beklagten zu 1 und 2 zu einem weiteren Drittel als Ge-samtschuldner haften. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten f374r k374nftige Sch344den in entsprechender Weise festgestellt. Es hat die Revision f374r den Kl344ger und die Beklagten zu 1 und 2 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, soweit sie zur Haftung von mehr als einem Drittel verurteilt worden sind. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Berufung des Kl344gers, soweit sie sich ge-gen die Beklagten zu 1 bis 2 richtet, f374r begr374ndet. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 2 sei hingegen unbegr374ndet, weil diese gegen374ber dem Kl344ger in vol-lem Umfang hafteten. Dem Beklagten zu 1 falle ein unfallurs344chliches Ver-schulden zur Last, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Sein Fahrzeug sei deswegen ins Schleudern geraten und habe den Kl344ger er-fasst. Dem Kl344ger k366nne nicht als unfallurs344chliches Mitverschulden angelastet werden, dass er die nach seiner Auffassung dem Beklagten zu 3 obliegende Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndrei-ecks 374bernommen habe. Zwar sei der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall 4 - 5 - oder bei einer Panne Hilfe leiste, verpflichtet, sich um eigenen Schutz zu bem374-hen. Er habe Risiken, bei seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, m366g-lichst zu vermeiden. Die Fehleinsch344tzung hinsichtlich der nach 247 15 StVO er-forderlichen Ma337nahmen k366nne dem Kl344ger aber nicht vorgeworfen werden. Die an einen Unfallhelfer zu stellenden Anforderungen w374rden ansonsten bei weitem 374berspannt, zumal in der Unfallsituation schnelles Handeln gefragt sei und eine Einzelabw344gung, zu der in der Rechtsprechung unterschiedliche Auf-fassungen vertreten w374rden, nicht verlangt werden k366nne. Ob der Kl344ger, wie er behauptet, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten habe, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, k366nne dahin-gestellt bleiben, weil die Urs344chlichkeit dieses Verhaltens f374r das Unfallgesche-hen unaufkl344rbar sei. Schlie337lich k366nne dem Kl344ger auch nicht vorgeworfen werden, das Warndreieck nicht seinem eigenen Fahrzeug, sondern dem Fahr-zeug des Beklagten zu 3 entnommen zu haben. 247 15 StVO verlange ein zeitna-hes Handeln. H344tte der Kl344ger zun344chst zu seinem Fahrzeug zur374ckgehen m374ssen, w344re wertvolle Zeit verstrichen. Das kl344gerische Fahrzeug habe sich zudem nicht in einer sichereren Position befunden als das Fahrzeug des Be-klagten zu 3. Auch k366nne nicht festgestellt werden, dass der Unfall vermieden worden w344re, wenn der Kl344ger das Warndreieck seinem eigenen Fahrzeug ent-nommen h344tte. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht in den Ur-teilsgr374nden in Abweichung vom Urteilstenor eine Haftung, die die vom Landge-richt bereits rechtskr344ftig festgestellte 374bersteigt, verneint. Zwar sei auch der Beklagte zu 3 infolge der in Anbetracht der Witterungsverh344ltnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern geraten. Er habe damit auch im naturwissenschaftli-chen Sinne eine Bedingung f374r die Verletzung des Kl344gers gesetzt. Jedoch be-stehe zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 und der Verletzung des Kl344gers weder im Rahmen der Verschuldenshaftung gem344337 5 - 6 - 247247 823 ff. BGB noch im Rahmen der Gef344hrdungshaftung gem344337 247247 7 ff. StVG ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang. Der Zurechnungszusam-menhang entfalle, wenn sich das Schadensrisiko des ersten Schadensereignis-ses in einem weiteren Schadensereignis nicht mehr verwirkliche, weil es schon vollst344ndig abgeklungen sei und daher zwischen beiden Ereignissen nur ein 344u337erlicher, zuf344lliger Zusammenhang bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Verursacher des Zweitunfalls ausreichende aufgrund des Erstunfalls getroffene Sicherungsma337nahmen nicht beachtet habe und die Unfallstelle wieder soweit befahrbar sei, dass keine besonderen Gefahren aus dem Unfallgeschehen f374r nachfolgende Fahrer mehr best374nden. Die aus dem Schleudervorgang des Be-klagten zu 3 resultierende Gefahr sei in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1 der Unfallstelle gen344hert habe, bereits vollst344ndig beseitigt gewesen. Der Pkw des Beklagten zu 3 sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Seitenstreifen ge-standen. Eine besondere Gefahr f374r nachfolgende Fahrer auf den Fahrspuren der Autobahn sei von ihm nicht mehr ausgegangen, zumal die Standspur den Zweck habe, das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bei Not- und Unf344llen zu er-m366glichen und der Beklagte zu 3 durch das Anschalten der Warnblinkanlage ausreichende Sicherungsma337nahmen getroffen habe. II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegr374ndet, diejenige des Kl344gers ist begr374ndet. 6 - 7 - 1. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 7 Das Berufungsgericht hat die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach mit Recht bejaht. 8 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb gemindert, weil sich der Kl344ger die Mithaftung der Be-klagten zu 3 bis 5 zurechnen lassen m374sste. Bei mehreren nebeneinander ver-antwortlichen Sch344digern besteht zum Gesch344digten grunds344tzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Sch344diger auf den Tatbeitrag des anderen ver-weisen k366nnte. Lediglich im Innenverh344ltnis ist zwischen den Gesamtschuld-nern nach 247 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an des-sen Herbeif374hrung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, Rn. 12). Anderes gilt zwar, wenn den Gesch344-digten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abw344gung nach 247 254 BGB oder 247 17 StVG dazu f374hrt, dass die Ersatzanspr374che, die dem Verletzten ge-gen mehrere Nebent344ter zustehen, zu mindern sind. In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abw344gungsprinzip des 247 254 BGB bzw. des 247 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabw344-gungen zwischen dem Gesch344digten und den jeweiligen Sch344digern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabw344gung im Sinne einer Gesamt-abw344gung verkn374pft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO). Die Ge-samtschuld umfasst unter solchen Umst344nden nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Sch344diger dem Gesch344digten, soweit dieser seinen Verant-wortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann. Jedoch ist im Streitfall ein unfallurs344chliches Mitverschulden des Kl344gers 9 - 8 - nicht gegeben, so dass die Gesamtschuld aller Beklagten in vollem Umfang besteht. b) Mit rechtlich nicht zu beanstandender Begr374ndung hat das Berufungs-gericht ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Kl344gers verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kl344ger nicht vorzuwerfen, dass er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt, um das Warndreieck aus dem Koffer-raum des vom Beklagten zu 3 gelenkten Fahrzeugs zu holen und zur Absiche-rung der Unfallstelle aufzustellen. 10 aa) Zwar hat der Kl344ger durch seinen Aufenthalt auf dem Seitenstreifen, der dem Aufstellen eines Warndreiecks diente, objektiv sorgfaltswidrig gehan-delt. Nach der Regelung in 247 18 Abs. 9 Satz 1 StVO ist es Fu337g344ngern n344mlich grunds344tzlich verboten, Autobahnen zu betreten, mithin auch sich auf den zur Autobahn geh366renden Seitenstreifen aufzuhalten. Jedoch ist es erlaubt und unter bestimmten Umst344nden sogar geboten, dass sich ein Fu337g344nger jeden-falls kurzzeitig auf dem Seitenstreifen aufh344lt, um den nach einem Verkehrsun-fall bestehenden Verpflichtungen gem344337 247 34 Abs. 1 StVO nachzukommen. Dazu geh366rt die nach 247 15 Satz 2 StVO gebotene Durchf374hrung erforderlicher Ma337nahmen zur Absicherung der Unfallstelle. Diese in erster Linie dem Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs obliegende Pflicht, k366nnen auch andere Personen, die nicht Unfallbeteiligte sind, 374bernehmen. Von den jeweiligen Um-st344nden des Einzelfalls h344ngt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstrei-fen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend 247 15 StVO gesi-chert werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65; OLG D374sseldorf, Urteil vom 28. Mai 1979 - 2 Ss OWi 194/79, VRS 58, 281, 282; Janker in Burmann/He337, Stra337enverkehrsrecht, 21. Aufl., 247 15 StVO Rn. 5). Hierf374r sind unter anderem die Beschaffenheit der Stra337e, der Standort des Fahrzeugs sowie die Licht- und Sichtverh344ltnisse 11 - 9 - ma337geblich. Bei einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Fahr-zeug kann es darauf ankommen, wie breit der Seitenstreifen ist, welcher Zwi-schenraum zwischen der linken Seite des Fahrzeugs und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens verbleibt, welche Lichtverh344ltnisse herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fahrzeug f374r andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist sowie ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden k366n-nen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65). bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnet zwar keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie wird gest374tzt durch die Feststellungen des Landgerichts zur 326rtlichkeit und den Sichtverh344ltnissen an der Unfallstelle. Danach war die Unfallstelle 374bersichtlich, weil die Fahrbahn im Unfallbereich entlang eines Gef344lles in einer leichten Rechtskurve verl344uft. Trotz Dunkelheit war das Fahrzeug des Beklagten zu 3, das mit eingeschalteter Warnblinkanlage vollst344ndig auf dem Seitenstreifen stand, f374r den herannahenden Verkehr hinreichend erkennbar. Die Notwendig-keit, ein Warndreieck aufzustellen, war mithin nicht wirklich gegeben. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht einen Mitverschuldensvorwurf verneint, weil dem Kl344ger nicht vorzuwerfen ist, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilt, danach gehandelt und sich dadurch in die Gefahr der Verletzung ge-bracht hat. 12 Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Stra337en-verkehr nicht die aus nachtr344glicher Sicht vern374nftigste Ma337nahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsl344ufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37). Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach st344ndiger Senatsrechtspre- 13 - 10 - chung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von 247 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, f374r ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger 334berlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verh374ten, sondern aus verst344ndlicher Best374rzung objektiv falsch reagiert (Se-nat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.). In einer vergleichbaren Situation kann sich ein Unfallhelfer oder ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall befinden, bei dem das Ausma337 der Gef344hrdung und der Hil-febed374rftigkeit der einzelnen Unfallbeteiligten und anderer Verkehrsteilnehmer nicht immer sogleich zutreffend erkannt werden kann. So liegt der Fall hier. F374r den Kl344ger war schwer zu beurteilen, ob ein Warndreieck zur zus344tz-lichen Absicherung der Unfallstelle erforderlich war. F374r die zus344tzliche Absi-cherung durch ein Warndreieck sprach, dass es zur Unfallzeit dunkel war und sich auf den Fahrbahnen teilweise eine Schneedecke bildete, welche die Fahr-streifenmarkierungen zumindest teilweise verdeckte. Die Bef374rchtung, heran-nahende Verkehrsteilnehmer k366nnten allein aufgrund der Warnblinkanlage nicht rechtzeitig erkennen, ob die auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen, lag unter diesen Umst344nden nahe. 14 cc) Das Berufungsgericht musste ein unfallurs344chliches Mitverschulden des Kl344gers auch nicht deshalb annehmen, weil der Kl344ger, wie die Beklagten behauptet haben, w344hrend der Entnahme des Warndreiecks den herannahen-den Verkehr unbeobachtet lie337. Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bem374hen. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig ver-halten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, m366glichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, 15 - 11 - VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.). Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des r374ckw344rti-gen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallurs344chliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Jedoch ist f374r den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausma337 der Selbstgef344hrdung im kon-kreten Fall ausschlaggebend. Dieses bestimmt sich insbesondere nach den Sichtverh344ltnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das auf dem Seitenstreifen mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellte Fahrzeug, dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum und der Dauer des zum Aufstellen des Warndrei-ecks erforderlichen Zeitraums (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69, NJW 1971, 431, 432). Im Streitfall spricht gegen ein Verschulden des Kl344gers gegen sich selbst, dass an dem Unfallfahrzeug und dem davor stehenden Fahrzeug des Kl344gers jeweils die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren, wodurch der nach-folgende Verkehr auf die allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen und zu vor-sichtiger Fahrweise angehalten wurde (vgl. 247 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Da der Sei-tenstreifen vom flie337enden Verkehr nicht befahren werden darf (247 2 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug des Beklagten zu 3 aber vollst344ndig auf dem Seitenstrei-fen stand, musste der Kl344ger in diesem Bereich auch nicht mit nachfolgendem Verkehr rechnen und sich davor in Sicherheit bringen. Die Entnahme eines Warndreiecks aus dem Kofferraum nimmt zudem nur einen sehr kurzen Zeit-raum in Anspruch. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die im Streitfall zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht auch nicht derjeni-gen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 29. M344rz 1994 (27 U 219/93, 16 - 12 - VersR 1995, 1066). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. 2. Die Revision des Kl344gers 17 Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet. 18 a) Die Beklagten zu 3 und 5 haften dem Grunde nach in vollem Umfang gem344337 247 823 Abs. 1 BGB, 247 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr 247 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Haftung aus Verschulden kommt hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht in Betracht, weil sie Vermieterin des vom Beklagten zu 3 gef374hrten Fahr-zeugs und somit lediglich dessen Halterin war. 19 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwischen dem durch den Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Kl344gers der haf-tungsbegr374ndende Zurechnungszusammenhang f374r die Verschuldenshaftung nach 247 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grunds344tze, in wel-chen F344llen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wer-tende Betrachtung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530). So kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitsch344digers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Ge-fahrenlage f374r den Zweitunfall von v366llig untergeordneter Bedeutung ist und ei-ne Haftung des Erstsch344digers nicht mehr rechtfertigt (Senat, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). Eine solche Wertung kann etwa dann m366glich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verur- 20 - 13 - sacher ordnungsgem344337e und ausreichende Absicherungsma337nahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erst-unfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). So liegt der Streitfall nicht. Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht zu teilen, dass das durch den ersten Schleudervorgang ge-schaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall bereits vollst344ndig abgeklun-gen gewesen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug des Beklagten zu 3 das nachfolgende Unfall-geschehen ma337geblich beeinflusste, weil erst die durch die Absicherung des Pkw der Beklagten zu 4 bedingte Anwesenheit des Kl344gers auf dem Seitenstrei-fen unmittelbar zu dessen Sch344digung f374hrte. Auch wenn es unter den gegebe-nen Umst344nden der weiteren Absicherung des Unfallfahrzeugs durch das Auf-stellen eines Warndreiecks nicht bedurfte, was das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, durfte sich der Kl344ger jedenfalls f374r verpflichtet halten, an der Unfallstelle ein Warndreieck aufzustellen (vgl. 247247 15, 34 Abs. 1 StVG), und sich deshalb kurzzeitig auf dem Standstreifen aufhalten. Zudem hat sich in dem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Zweitunfall nicht ausschlie337lich die durch die Stra337enverh344ltnisse begr374ndete allgemeine Unfall-gefahr verwirklicht. Auch wenn die Gefahr, dass weitere Fahrzeuge ins Schleu-dern geraten, durch den winterlichen Stra337enzustand und die unzureichende Bereifung des Pkw des Beklagten zu 1 begr374ndet wurde, war f374r die Verletzung des Kl344gers entscheidend, dass sich dieser auf dem Seitenstreifen aufhielt. Zur Sch344digung des Kl344gers kam es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen. Haben sich die durch den Schleudervorgang des Beklagten zu 3 entstandenen Gefahren somit in dem nachfolgenden Unfallgeschehen erst in der Verletzung des Kl344gers ausgewirkt, kann der haftungsrechtliche Zu- - 14 - rechnungszusammenhang mit dem vom Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall nicht verneint werden. b) Das Berufungsgericht h344lt irrigerweise auch Anspr374che des Kl344gers aus Gef344hrdungshaftung gem344337 247247 7, 18 StVG, 247 3 PflVG a.F. (nunmehr 247 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) gegen die Beklagten zu 3 bis 5 f374r nicht gegeben. 21 aa) Die Haftung nach den 247247 7 ff. StVG ist nicht bereits gem344337 247 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. 22 Nach der Regelung in 247 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des 247 7 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs t344tig war. 247 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer T344tigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden be-sonderen Gefahren st344rker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gef344lligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs t344tig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/K366nig, Stra337enverkehrsrecht, 40. Aufl., 247 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 19 Rn. 10). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der er-h366hte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine T344tigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des 247 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. F374r die Anwendung des 247 8 StVG kommt es nicht auf die Art der T344tigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der F366rderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die T344tigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr aus374bt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann ei- 23 - 15 - ne den Haftungsausschluss nach 247 8 Nr. 2 StVG herbeif374hrende T344tigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkr344ften des Kfz steht, dass der T344tige nach der Art seiner T344tigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO). Die Haftungsfreistellung nach 247 8 Nr. 2 StVG greift mithin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3 bis 5 ein. bb) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich in der Verletzung des Kl344gers nicht die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 4 ausgeht, realisiert hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie337en. Bei der Frage, ob der Kl344ger "bei dem Betrieb" des vom Beklagten zu 3 gef374hr-ten Fahrzeugs verletzt worden ist, ist nicht nur auf die zum Erstunfall f374hrenden Fahrvorg344nge abzustellen. Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Sei-tenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. K366nig in Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 40. Aufl., 247 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgem344337 abgesicher-ter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58). Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach 247 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinfluss-ten Schadensabl344ufe. Es gen374gt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausge-hende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgepr344gt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mit-tels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrach- 24 - 16 - tung beurteilt werden (Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165). So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer f374r den Schnellverkehr bestimmten Stra337e liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. M344rz 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669). Allerdings reicht nicht die blo337e Anwe-senheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraft-fahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammen-h344ngende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsma337nahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt (Senat, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896). Die vom Berufungsgericht vertretene - in Bezug auf die Gef344hrdungshaf-tung nicht n344her begr374ndete - Auffassung, die vom Fahrzeug der Beklagten zu 4 ausgehende Betriebsgefahr habe sich im Hinblick auf die Verletzung des Kl344gers nicht ausgewirkt, begegnet danach durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Durch das beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 4 entstandene Unfallgeschehen wurde der Kl344ger veranlasst, sich im Bereich des Seitenstrei-fens aufzuhalten, um eine Sicherungsma337nahme vorzunehmen. Zwar hat den zur Verletzung des Kl344gers f374hrenden Schleudervorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 das zuerst verunfallte Fahrzeug der Beklagten zu 4 nicht ausge- 25 - 17 - l366st. Auch ohne das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 4 h344tte der auf dem mittleren Fahrstreifen in einer der Witterung nicht ange-passten Weise fahrende Beklagte zu 1 die Kontrolle 374ber sein Fahrzeug verlo-ren. Jedoch war der Kl344ger aufgrund des beim Betrieb entstandenen Unfalls auf dem Seitenstreifen t344tig, um durch das Aufstellen eines Warndreiecks die Un-fallstelle den stra337enverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend abzusi-chern. Er hatte die erforderlich erscheinenden Sicherungsma337nahmen nach dem Erstunfall gerade noch nicht abgeschlossen, als er vom Fahrzeug des Be-klagten zu 1 erfasst und verletzt worden ist. Das vom Beklagten zu 3 ausgel366s-te Unfallgeschehen ist somit auch dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3 bis 5 zuzurechnen. Da der Kl344ger weder Halter noch F374hrer eines beteiligten Fahrzeugs war, kommt eine Anspruchsk374rzung nach 247247 17, 18 StVG nicht in Betracht. Mithin haften die Beklagten zu 1 bis 5 dem Kl344ger als Gesamtschuldner in vollem Um-fang. 26 - 18 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 27 Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2009 - 4 O 3156/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 397/09 -
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