BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 286/10 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetze r sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision g e- mäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es der Frage grundsätzl i- che Bedeutung beigemessen hat, ob die Angabe eines Verteilerschlüssels in Prozentsätzen und die Angabe von Vorausz ahlungen mit dem Wert Null den formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung genügen und ob es ermessensfehlerhaft ist, wenn ein Vermieter auf die Mieter von fremdvermi e- teten Garagen oder Stellplätzen keine Kostenanteile umleg t . Eine Zulassung d er Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtss a- che (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 N r. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. W elche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, damit diese als formell ordnungsgemäß und damit wirksam anzusehen ist , ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss 1 2 - 3 - vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, WuM 2011, 367 Rn . 4 mwN). Durch die Rechtsprechung des Senats ist insbesondere hinreichend geklärt, dass eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachvollziehbar ist , wenn b ei den nach der Wohnfläche umzulegenden Nebenkoste np ositionen der Verteilerschlüssel in Bruchteil en angegeben w ird (Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 181/09, WuM 2010, 683 Rn . 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 - VIII ZR 89/10, aaO Rn . 5 f.). Dies ist im vorliegenden Fall mit der Angabe einer Prozentzahl als Verteilerschlüssel nicht anders . Auch bedarf eine Pr o zentzahl als allgemein verständlicher Verteilermaßstab keiner Erläuterung (vgl. Senat s- u r teil vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 Rn . 21). Ebenso verhält es sich bei in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig - also auch mit Null - angesetzte n Vorauszah lungen ( Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn . 16; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 - VIII ZA 2/08, NJW 2009, 3575 Rn . 6). Dies ste llt lediglich einen inhaltlichen Fehler dar, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt. Dass Betriebskosten, die (anteilig) für Stellplätze anfallen, nicht auf Wohnraummieter umgelegt werden können, die - wie die Klägerin - keinen Stellplatz gemie tet haben, und eine dem zuwiderlaufende Betriebskostenuml a- ge ermessensfehlerhaft ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner höchs t- richterlichen Klärung. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprü fung stand. Es steht im Einklang mit der unter 1. zitie r- ten Rechtsprechung des Senats und ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht die fehlende Beteiligung der Stel l- platzmieter an der Betriebskostenumlage als bloße n inhaltlichen Fehler der streitigen Betriebskostenabrechnungen angesehen hat. Dass das Berufungsg e- 3 4 5 - 4 - richt die insoweit fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten nach § 315 Abs. 3 BGB korrigiert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision unbeden k- lich. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug von 10 % begegnet der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken und erscheint sachgerecht. Er wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nac h Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 24.07.2009 - 67 C 193/08 - LG Itzehoe, Ents cheidung vom 30.09.2010 - 9 S 96/09 - 6 7
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