BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 286 /1 0 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. N o- vember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem englischen L e- bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufkl ä- rungspflichten bei Abschluss einer Lebensversicherung. Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung " Wealthmaster Noble " a n, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem " Pool mit garantiertem Wertzuwachs " erworben werden. Die Beklagte " garantiert " den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus de r Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der 1 2 - 3 - Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt i n- vestiert. Im Rahmen des sogenannten Gl ättungsverfahrens ( " smoothing " ) überführt sie einen Teil der durch die Investitionen der Vermögenswerte erzielten Rendite in Rückstellungen und gibt nur den verbleibenden Teil während der Vertragslaufzeit in Form des garantierten Wertzuwachses und gegebene nfalls durch nicht garantierte Fälligkeitsboni an die A n- leger weiter. An den gebildeten Reserven können die Anleger auch am Ende der Vertragslaufzeit durch einen Fälligkeitsbonus beteiligt werden, der dem Wert der Anteile hinzugerechnet wird. Diese Lebensversicherung war im Streitfall Teil eines Anlagem o- dells, das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Ei n- malzahlung und die Inve stition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde dieses Anlagemodell unter anderem über d ie V . GmbH als sogenannte " Masterdistributorin " und von dieser beauftragte Untervermittler vertrieben. Geworben durch einen dieser Untervermittler schloss auch die Klägerin bei der Beklagten einen Lebensversicherungs vertrag " Wealt h- master Noble " mit Versicherungsbeginn zum 21. Juni 2001 und einer Laufzeit von 36 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 244.000 DM , mit dem sie Anteile am " Euro - Pool 2000EINS " , einem " Pool mit garantiertem Wertzuwachs " erwarb. Der Versicherungsschein sieht auf Seite 2 eine " sonstige Auszahlun g " in Höhe von 164.359 DM am 1. Juni 2011 vor. Zur Fi nanzierung des Einmalbetrags und der für das Finanzierungsdarlehen anfallenden Bearbeitungsgebühr von 6.000 DM nahm die Klägerin einen Kr edit in Höhe von 200.000 DM auf, dessen Laufzeit auf maximal 10 Jahre begrenzt war. Den Restbetrag in Höhe von 50.000 DM brachte sie aus Eigenmitteln auf. Ihre Ansprüche aus 3 4 - 4 - dem Lebensversicherungsver trag trat sie zur Sicherheit an die inzw i- schen insolvent e Kreditgeberin ab. Daneben investierte die Kläger in in einen Fondssparplan mit einer monatlichen Sparrate von 200 DM , der neben der " sonstigen Auszahlung " bei Endfälligkeit zur Til gung des Da r- lehen s verwendet werden soll te . Die jeweils zum Jahresende fäll igen Zinszahlungen für das Darlehen erbrachte die Klägerin anfangs aus E i- genmitteln, in den Jahren 2006 und 2007 durch Entnahmen aus der L e- bensversicherung. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 1 den folgenden Hi n- weis: " Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C . M . Wealthmaster Noble Pol i- " Die Klägerin erhielt von der Beklagten jährliche Mitteilungen über die aktuellen Vertragswerte und den deklarierten Wertzu wachs. Dieser betrug für das Jahr 2002 3,5% und für das Jahr 2003 3%. Ihr Schadensersatzbegehren hat die Klägerin auf di e Behauptung gestützt, dass sie vom Vermittler fehlerhaft aufgeklärt worden sei. Er h a- be nicht nur den Prospekt über die Lebensversi cherung der Beklagten , sondern auch Aufstellungen über in der Vergangenheit erzielte Renditen sowie die Wertübersichten mit unterschiedlichen Renditeprognosen vo r- gelegt, in denen unter anderem die vorgesehene Darlehenstilgung mit Hilfe der Versiche rungslei stung enthalten gewesen sei. Er habe die A n- lage als risikolos dargestellt und behauptet, sie könnte mit einer Mi n- destverzinsung von 9,5% jährlich sicher rechnen. Außerdem sei sie unter anderem über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Rese r- 5 6 7 - 5 - venb ildung nicht aufgeklärt worden. Das Verhalten des Untervermittlers sei der Beklagten zuzurechnen, da sie den Vertrieb ihrer Lebensvers i- cherungen in Deutschland vollständig auf Masterdistributoren und Unte r- vermittler ausgelagert habe. Die Klägerin verlangt, so gestellt zu werden als hätte sie den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen, und fordert als Schadensersatz die Erstattu ng der von ihr für den Vertrag s- schluss erbrachten Aufwendungen ( insbesondere Eigenkapital für Ei n- malbetrag , Bearbeitungsgebühr und Darlehensz ins en sowie Zahlungen in den Fondssparplan ) und Freistellung von ihren Darlehensverbindlichke i- ten . Die Beklagte hat die Aktivlegit imation der Klägerin wegen der S i- cherungsabtretung an die Bank in Abrede gestellt. Ein etwaiges Ve r- schulden des Vermittlers sei ihr nicht zuzurechnen, da das Anlagemodell durch unabhängige Makler vertrieben wor den sei . Von der Fremdfina n- zierung habe sie keine Kenntnis gehabt. Schadensersatz ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt, da der Klägerin spätes tens im Jahr 2003 aufgrund der jährlichen Zusendung der Kontoauszüge bekannt g e- wesen sei, dass die für ihr Anlagekonzept erforderliche Rendite nicht e r- zielt werde. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben; d as Berufungsgericht hat sie nach persönlicher Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Vermittlers als Zeugen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin , die eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt . 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe : I. Das Beruf ungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin zwar a k- tivlegitimiert sei, weil die Sicherungsabtretung an die Bank die hier ge l- tend gemachten vorvertraglichen Ansprüche aus Verschulden bei Ve r- tragsschluss nicht umfasse. Eine Pflichtverletzung des Vermittler s sei aber nicht bewiesen. Weder die Angaben des Zeugen noch die der Kl ä- gerin hätten das Gericht davon überzeugen können, dass der Vermittler der Klägerin unzutreffende Renditen versprochen oder sie sonst unz u- reichend aufgeklärt habe . Ansprüche der Kl ägerin aus culpa in contrahendo wären im Übr i- gen auch verjährt. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hätten bei der Klägerin jedenfalls im Jahr 2003 vorgelegen, da ihr die A nspruchsvoraussetzungen zumindest grob fahrlässig unbekannt gebli e- ben seien. Aufgrund der in den Jahren 2002 und 2003 erhaltenen Kont o- auszüge und den darin deklarierten Wertzuwächsen hätte sie misstra u- isch werden und weitere Erkundigungen einholen sowie di e Prospekt - und Vertragsunterlagen gründlich studieren müssen. Ansprüche seien damit Ende 2006 verjährt, da die Klage erst im Jahr 2008 erhoben wo r- den sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in j e- der Hinsicht stand. Die Revis ion führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 11 12 - 7 - 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Z u- ständigkeit deutscher Gerichte die in jeder Lage des Verfahrens, auch noc h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 ; vom 9. März 2010 XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) gegeben. Sie folgt sowo hl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. 2. O b der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzanspr ü- che wegen Verschuldens bei Ver tragsschluss zu stehen , kann der Senat nicht abschließend prüf en, da das Berufungsgericht weitere Feststellu n- gen treffen muss . a) Zu Recht hat das Be rufungsgericht die A ktivlegiti mation der Klägerin bejaht . Es ist zu dem Ergebnis gekommen, der geltend gemac h- te Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Vers chuldens bei Vertragsver handlungen werde von der Sicherungsa btretung der Anspr ü- che aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Kreditgeberin nicht e r- fasst. Diese Auslegung der Abtretung svereinbarung ist nicht zu bea n- standen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Abtretung s- vereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingung en i m S inne des hier anwendbaren (Art. 229 § 5 EGBGB) § 1 AGBG handelt, die über den B e- zirk eines Oberlandesgerichts hinaus Verwendung gefunden haben, so dass ihre Auslegung d er uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nac h- prüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 VIII ZR 305/10, 13 14 15 16 - 8 - NJW 2011, 2643 unter II 2 c aa m.w.N.). Zwar hat das Berufungsgericht zur rechtlichen Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung keine F eststellungen getroffen. Die Abtretungsvereinbarung wurde jedoch e r- kennbar unter Verwendung eines standardisierten Formulars der Kredi t- gebe rin erstellt, in das lediglich die Vertragsparteien sowie die konkrete Bezeichnung der Versicherungsgesellschaft und des Kreditvertrag e s eingefügt wurden. Die Klausel ist daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglic h- keit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 30. März 2010 XI ZR 200/09, NJW 2010, 2041 Rn. 20 ). Zur Bestimmung des Umfang s eine r Sich e- rungsabtretung sind dabei neben dem Wortlaut der abgegebenen Erkl ä- rungen die Parteiinteressen und der Zweck des Rechtsgeschäfts zu b e- rücksichtigen (Senatsurteil vom 13. Juni 2007 IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 22). Nach dem Wortlaut der Abtretun gsvereinbarung sind " sämtliche Ansprüche und Rechte, die (der Klägerin) aufgrund des Vers i- cherungsvertrages gegen die genannte Versicherungsgesellschaft z u- stehen oder noch zustehen werden " erfasst ; mit übertragen ist ausdrüc k- lich das Recht auf Kündigung de s Versicherungsvertrages und auf En t- gegennahme des Rückkaufwertes. Schadensersatzansprüche sind hi n- gegen nicht erwähnt. Die Formulierung lässt darauf schließen , dass die Parteien eine Abtretung sämtlicher Rechte im Blick hatten , die sich aus dem Lebensvers icherungsvertrag ergeben. Die Klägerin verlangt hing e- gen, so gestellt zu werden als hätte sie den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen. Dieser auf Rückabwicklung des Vertrag e s gerichtete 17 - 9 - Anspruch hat ein e andere Ursache und ein anderes Ziel als Ans prüche, deren Rechtsgrund in der D urchführung oder Kündigung des Lebensve r- sicherungs v ertrag e s liegt , und ist daher vom Wortlaut der Abtretungsve r- einbarung nicht erfasst ( so auch zu vergleichbar formulierten Sich e- rungsabtretungen in anderen Verfahren gegen die Beklagte : OLG Köln 20 U 249/11 n.v. = IV ZR 195/12; OLG Celle 8 U 151/11, juris, Rn. 55 ; OLG Stuttgart 7 U 133/10, juris Rn. 127; OLG Karlsruhe 12 U 173/10, juris Rn. 52 ; OLG München 25 U 2195/09 n.v. = IV ZR 277/11 ) . Auch unter Berücksichtig ung der Parteiinte ressen ergibt sich aus der Verei n- barung nicht, dass die Klägerin und die Kreditgeberin Schadensersat z- ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Ersatz des negat i- ven Interesses mitübertragen wollten . Diese Ansprüche gehen über de n Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Ze s- sionarin und damit auch über den Sicherungszweck hinaus, erfassen insbesondere die Eigenaufwendungen der Klägerin für den Einmalbetrag, die Bearbeitungsgebühr und den Fondssparplan. An der Erstattung di e- ser Aufwendungen hat allein die Klägerin ein rechtliches Interesse. b) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalts hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen ihre Aufklärungspflichten verletzt. a a) Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden L e- bensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlag e- geschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die s zeigt sich schon daran, dass die garantierte Todesfallleistung nur " 101,00% des Rüc k- nahmewertes von Einheiten/Anteilen " beträgt. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufkl ä- 18 19 - 10 - rung bei An lagegeschäften verpflich tet, die Kläger in bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vol l- ständig zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen B e- teiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1998 III ZR 158/97, aaO unter I 1; vom 21. März 2005 II ZR 140/03, WM 2005, 833 unter II 2 b; vom 17. Februar 2011 III ZR 144/10 , NJW - RR 2011, 910 Rn. 9 ). b b) Mit der gegebenen Be gründung hätte das Berufungsgericht e i- ne Verletzung dieser Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsve r- handlungen nicht abschließend verneinen dürfen. (1 ) Aus Rechtsgründen n icht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Versprechen einer konkr e- ten Mindestrendite durch den Vermittler und die Werbung mit zweistell i- gen Vergangenheitsrenditen durch Übergabe der Aufstellung der Ablau f- leistungen in den Jahren 1957 - 1999 ( Anlage K 2 ) nicht bewiesen sei. Das Berufungsgeri cht hat seine fehlende Überzeugung aus der Parteia n- hörung und der Vernehmung des Vermittlers zum Inhalt des Beratung s- gesprächs und den von beiden hierzu gemachten Äußerungen hergele i- tet. Die Beweiswürdigung lässt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen. (2 ) Eine Pflichtverle tzung der Beklagten liegt jedoch auf Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts in einer unzureiche n- den Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge. Mit diesen von der Klägerin dargelegten Aufklärungsfehlern hat sich da s Berufungsgericht nicht befasst. 20 21 22 - 11 - ( a ) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat d ie Klägerin b e- anstandet, die Beklagte habe sie über die Funktionsweise und die B e- deutung des Glättungsverfahren s ( " smoothing " ) und die Verwendung der gebildeten Reserv en nicht aufgeklärt . Die Reservenbildung im Rahmen des Glättungsverfahrens führe dazu , dass hohe Renditen nicht zu erzi e- len seien. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Bekla g- te langfristige Reserven bilde und ihre Aktionäre hieran beteili ge. Unstreitig gibt die Beklagte im Rahmen des Glättungsverfahrens nur einen Teil der mit den Einmalzahlungen erzielten Rendite über den deklarierten Wertzuwachs an die Anleger weiter und überführt den and e- ren Teil in Rücklagen, die einer Stützung von Auszahlungen und dekl a- rierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Aktienmärkten dienen sollen. Der Umfang der Reservenbildung unterliegt der Erme s- sensentscheidung der Beklagten . An den gebildeten Reserven können die Anleger durch die nicht ga rantierten Fälligkeitsboni beteiligt we r- den, die auf die am Ende der Vertragslaufzeit verbliebenen Anteile, g e- gebenenfalls auch auf beantragte regelmäßige Auszahlungen geleistet werden. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hätte es einer Aufklärung übe r die Besonderheiten des so beschriebenen Glättungsverfahrens und über die Verwendung der Reserven bedurft. Dass die Beklagte unter Berüc k- sichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünft i- gen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in langfristige Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist für die Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung. In den Policenbedingungen findet sich entgegen der Auff assung der Beklagten keine Erläuterung des Glä t- 23 24 25 - 12 - tungsverfahrens. Unter Nr. 2.9.2 b) wird im letzten Satz lediglich darauf hingewiesen, dass es " unter besonders schlechten Investmentbedingu n- (kann) , um die Interessen der Anleger zu schützen " . Ähnlich nichtss a- gend ist Nr. 5.2.3 Abs. 3 der Verbraucherinformation. Hiernach kann " u n- Wertzuwachs besonders niedrig sein, um den Pool zu schüt zen. C . M . hat jedoch seit 1824 noch nie eine Bonuszahlung ausgelassen selbst durch Weltkriege und Börsenkrisen hindurch " . Auch aus dieser Formulierung kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und die Bedeutung des Glättungsverfa hrens für die Entwicklung des Vertrag s- wertes nicht ersehen. (b ) Auch über die poolübergreifende Reservenbildung wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. Sie beanstandet, dass die Beklagte für alle Versicherungsnehmer gemeinsame Rücklagen bilde, so dass es zu einer Quersubventionierung zwischen den Po o l s komme . Diese Behauptung wird von der Beklagten nicht bestritten; sie verweist lediglich darauf, dass zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger primär auf die für die einzelnen Pools gebildeten Reserve n, sekundär auf die Gesamtr e- serven im Lebensversicherungsfonds zurückgegriffen wer de. Bei dieser poolübergreifenden Reservenbildung handelt es sich ebenfalls um einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die Beklagte hätte aufkläre n müssen. Die Behauptung der B e- klagten, in den Jahren 2007 und 2008 sei nur in g eringem Umfang (0,25% und ca. 0,6 %) auf die Gesamtreserven zurückgegriffen worden, ist bereits deshalb unerheblich, da Obergrenzen für den Rückgriff nicht 26 27 - 13 - festgelegt sind. Die Policenbedingungen enthalten zu der Reservenbi l- dung keine Erläuterung. Unter Ziff. 2 heißt es lediglich: " 2.1 C . M . unterhält oder veranlasst die Unterha l- tung einer Reihe deutlich abgegrenzter interner Inves t- mentfonds und Pools mit garantiert em Wertzuwachs, die jeweils durch ein getrenntes Konto oder eine g e- trennte Aufstellung innerhalb des Lebensversicherung s- fonds von C . M . vertreten sind. Jeder interne Investmentfonds/Pool ist in Einheiten/Anteile unterteilt. 2.6 Die Unterte ilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C . M . ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C . M . , während der Versicherungsnehmer unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt. " Dass für alle Pools der Beklagten (auch) gemeinsame Reserven gebildet werden mit de r Folge, da ss die mit der Einmalzahlung der Kl ä- gerin erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantiea n- sprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit. Vielmehr wird du rch die Formulierung unter Nr. 2.1 der Eindruck erweckt, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Auch hierin liegt eine Aufkl ä- rungspflichtverletzung der Beklagten. c) Das Urteil erweist sich auch nicht wegen der vom Berufungsg e- richt angenom menen Verjährung als richtig . Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt steht dem Schadensersatzanspruch der Kl ä- gerin die Verjährungseinrede nicht entgegen. 28 29 - 14 - aa) Eine Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. unter dem G e- sichtspunkt, dass der Ersa tzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs getr e- ten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 IV ZR 195/08, VersR 2010, 373 Rn. 12; vom 21. Januar 2004 IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 b), kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin ve r- langt, so gestellt zu werden, als hätte sie den Lebensversicherungsve r- trag nicht geschlossen. Der auf eine Rückabwicklung des Vertrages g e- richtete Schadensersatzanspruch verjährt nach den all gemeinen verjä h- rungsrechtlichen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 IV ZR 194/09, VersR 2012, 601 Rn. 29), also inne r- halb einer Frist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). bb) Die Ve rjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. (1) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objekti v mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrag e s entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens rege l- mäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlecht e- rung der Vermögenslage des Gläubigers gekomm en ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlag e- zielen und Vermögensint eressen nicht entsprechenden Kapitalanlage b e- 30 31 32 - 15 - reits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher unab - hängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage dazu berecht i- gen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vol l- zogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 18 6, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2001. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte die Klägerin j e- doch weder bei Abschluss des Vertrag e s noch im Jahr 2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden U m- ständen. Hierzu gehört bei unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2002 XI Z R 150/01, VersR 2003, 511 unter II 3; vom 3. Juni 2008 XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27 ; jeweils m.w.N.). Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufkl ä- rungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflich t- verletzung zu p rüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in de n- selben Schaden, z.B. den Erwerb einer Kapitalanlage, münden (BGH, U r teil vom 24. März 2011 III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842 Rn. 14). Aus den der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 übersandten K ontoauszügen ergibt sich jedenfalls keine Kenntnis oder grob fahrläss i- ge Unkenntnis der Klägerin von den Pflichtverletzungen, die aus einer unterlassenen Aufklärung über die Verwaltung der Beiträge resultieren. Auch bei nochmaliger Überprüfung der ihr über gebenen Unterlagen hätte die Klägerin weder die Funktion und die Bedeutung des Glättungsverfa h- 33 34 - 16 - rens noch die einheitliche Reservenbildung im Lebensversicherung s- fonds für die verschiedenen " Pools mit garantiertem Wertzuwachs " der Beklagten ersehen können. Da ss hierin einer der Gründe für den niedr i- gen Wertzuwachs der Poolanteile liegen könnte, konnte sich ihr auch aufgrund der Komplexität der Lebensversicherung " Wealthmaster Noble " nicht erschließen. III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das B erufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines Schadensersat z- anspruchs wegen einer Aufklärungspflichtverletzung und gegebenenfalls zur Schadenhöhe treffen muss. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 10.06.2009 - 4 O 89/08 H - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 9 U 75/09 - 35
Full & Egal Universal Law Academy