BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 286/12 vom 18 . September 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000 Gründe: I. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in W . , mit dessen Versteigerung er die D . AG durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 2000 beauftragte. Im dem Versteigerungstermin am 25. März 2000 wurde dem Beklagten der Zuschlag zu einem Gebot von 260.000 DM erteilt. Anschließend wurde ein Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien notariell beurkundet, wobei der Kläger durch eine Angestellte des 1 - 3 - Auktionshauses vertreten wurde. Der Beklagte wurde in das Grundbuch eing e- tragen, zahlte den Kaufpreis und bebaute das Grundstück mit einem Einfamil i- enhaus. Im Jahr 2009 hat der Kläger die auf Rückauflassung und Grundbuchb e- richtigung gerichtete Klage erhoben. Er stützt sich unter anderem auf die B e- hauptung, er sei bei Erteilung des Auftrags an das Auktio nshaus nebst Vol l- machten geschäftsunfähig gewesen. Das Landgericht hat die Klage ohne B e- weisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüc k- gewiesen, nachdem es das in einem anderen Verfahren zu der Frage der G e- schäftsfähigkeit des Kläge rs erstattete schriftliche Gutachten des Sachverstä n- digen Dr. B . gemäß § 411a ZPO verwertet und den Sachverständigen ergänzend angehört hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er sein Klageziel we i terverfolgt. II. Das Berufungsgericht sieht den Beweis für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei Erteilung des Versteigerungsauftrags und der Vollmachten am 27. Januar 2000 als nicht erbracht an. Eine Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen, der Hausärztin Dr. Do . und der Psychotherapeutin T . , die den Kläger Anfang des Jahres 2000 behandelten, sei nicht erforderlich. Denn der Gerichtssachverständige habe das von dem Kläger ei n- gereichte Privatgutach ten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I . ausgewertet. Die Ergebnisse einer Befragung der beiden Zeuginnen habe der Privatgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2011 festgehalten. Der Sachverständige Dr. B . ha be die Richtigkeit der dort wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen nicht in Zweifel gezogen; vielmehr 2 3 - 4 - beruhe sein Gutachten wesentlich auf einer Auswertung dieser Stellungna h- men. Angesichts dessen verstoße eine ergänzende Zeugenvernehmung mit dem Ziel, weit ere Informationen zu erlangen, gegen den Beibringungsgrun d- we i tere Anknüpfungstatsachen obliege dem Kläger. III. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf Gewährung re chtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu Recht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil eine Ve r- nehmung der Zeuginnen Dr. Do . und T . unterblieben ist . 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN). Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergange n- heit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenb e- weises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständ i- gen) Zeugen unzulässig, wenn sic h der Beweisantritt auf die dem Attest z u- grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097). 2. Danach hat das Berufungsgericht die Vernehmung der von dem Kl ä- ger zum Beweis sei ner Geschäftsunfähigkeit benannten (sachverständigen) Zeuginnen zu Unrecht unterlassen. 4 5 6 - 5 - a) Eine Einführung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung aus einem anderen gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn die Partei von ihrem Recht Gebrauch macht, die unmi t- telbare Vernehmung des Zeugen zu beantrag en (näher Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 V ZR 85/12, juris Rn. 8 mwN). Erst recht wird eine Zeugenve r- nehmung durch das Gericht nicht dadurch entbehrlich, dass wie hier ein Pr i- vatgutachter Äußerungen wiedergibt, die der Zeuge ihm gegenüber getätigt haben soll. Denn ein Privatgutachten enthält qualifizierten Parteivortrag, bei dem es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO hand elt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2000 VI ZR 10/00, NJW 2001, 77, 78 , und vom 11. Mai 1993 VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383 jeweils mwN). b) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich; es ist nicht auszuschli e- ßen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es ihm - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) - nachgeht. Be i- de Zeuginnen haben den Zustand des Klägers in dem maßgeblichen Z eitpunkt erlebt. Ihre tatsächlichen Wahrnehmungen bilden - wie auch das Berufungsg e- richt erkennt - eine wesentliche Grundlage für die sachverständige Begutac h- tung. Der Sachverständige hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht beurteilen kann, w elche Fragen den Zeuginnen gestellt worden sind, und nicht ausschließen kann, dass sie gegenüber dem Gericht noch weitere Ang a- ben machen können. Der Beweisantritt des Klägers ist ausreichend. Er kann und muss mögliche Bekundungen der Zeuginnen nicht im Ein zelnen vorwe g- nehmen. 7 8 - 6 - 3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.06.2010 - 13 O 281/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2012 - 5 U 49/10 - 9
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