BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 286/99 Verkündet am: 7. Juni 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als (446.388,50 DM sowie 1.392 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.534,66 DM und Zinsen zu zahlen und die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von mehr als (447.316,50 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.070,66 DM und Zinsen sowie 1.743,40 DM Kostenbeitrag zu bewilligen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r - fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungsh y - pothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in Z. - 3 - zu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den Vertrag durch Künd i - gung vorzeitig beendet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Beklagte beanstandet, daß ein Pfändungs - und Überweisungsbeschluß nicht berüc k - sichtigt worden ist und Kippgebühren zugesprochen worden sind. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. I. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende Vergütung nicht aufgrund des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen. 2. Das stellt die Revision nicht in Frage; sie rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den weiteren Pfändungs - und Überweisungsbeschluß vom 29. September 1995 übersehen hat. Durch diesen von der AOK B. e r - wirkten Beschluß ist es dem Beklagten verboten, in Höhe von 62.554,54 DM aus dem streitigen Werkvertrag an die Klägerin zu leisten, und der Klägerin - 4 - untersagt, in der genannten Höhe über ihre Forderungen aus dem Werkvertrag gegen den Beklagten, insbesondere durch Einziehung, zu verfügen. Insoweit kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin hat dem mit ihren Anträgen bisher nicht Rechnung g e - tragen. II. 1. Das Berufungsgericht hält die Einwendungen des Beklagten zur Höhe der Werklohnforderung wegen einzelner unrichtig berechneter Positionen im Umfang von insgesamt 109.601,83 DM für begründet. Weitergehende Abzüge seien nicht gerechtfertigt. - 5 - 2. Dagegen wendet sich die Revision insoweit mit Erfolg, als das Ber u - fungsgericht der Klägerin die in der Abrechnung Los I Ziffer 31.1 geltend g e - machten 34.690,90 DM ("208,95 cbm Bauschutt auf Kippe Mildenberg abg e - kippt") zugesprochen und dementsprechend dem Beklagten einen weiterg e - henden Abzug insoweit versagt hat. Der Beklagte hat diese Position substant i - iert bestritten. Das hat das Berufungsgericht übergangen. Ullmann Thode Hausmann Wiebel Kniffka
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