BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 287/01Verkündet am: 18. September 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________BGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F.Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach§ 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung,auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ge-worden ist.BGH, Urteil vom 18. September 2002 - IV ZR 287/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und denRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom26. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker einen Schadenser-satzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten geltend, der(zusammen mit einem inzwischen verstorbenen Mitvollstrecker) vom14. November 1968 bis zum 31. Dezember 1989 den Nachlaß verwaltethat. Der Erblasser berief in seinem Testament seine Tochter als Vorerbinund seine Enkel als Nacherben; er ordnete Testamentsvollstreckung anmindestens solange die Vorerbin lebt, jedenfalls bis das jüngste Enkel-kind das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Testamentsvollstrecker sollenden Nachlaß, zu dem 8 Mehrfamilienhäuser gehören, verwalten und "alle - 3 -Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Vermehrung des Nach-lasses erforderlich sind."Der Kläger meint, der Beklagte habe trotz einer ansehnlichen Er-höhung des Mietaufkommens im ganzen bei immerhin 16 Wohnungenversäumt, Mieterhöhungen durchzusetzen; dadurch sei dem Nachlaß einBetrag von fast 277.000 DM entgangen. Der Beklagte hält solche Mieter-höhungen nach dem Zustand der Räume nicht für gerechtfertigt undsieht sich auch nicht verpflichtet, den Ertrag "auf Teufel komm raus" zuoptimieren. Im übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung.Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 143.170,49 DMstattgegeben, das Berufungsgericht hat sie ganz abgewiesen. Mit derRevision verfolgt der Kläger die Gesamtforderung weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für aktivlegitimiert.Das Landgericht habe auch die Pflichten des Beklagten überspannt; daes sich um eine Gesamtverwaltung mehrerer Mietobjekte handle, könnees nur auf das Gesamtergebnis ankommen. Jedenfalls sei der Anspruchverjährt. Denn die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die analogeAnwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F.auf Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO entwik- - 4 -kelt habe (BGHZ 93, 278 ff.), seien auf den hier geltend gemachten An-spruch aus § 2219 BGB zu übertragen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.a) Für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist eine besondereVerjährungsfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die hier geltend ge-machten Schäden während der Amtszeit des Beklagten entstanden seinsollen, die am 31. Dezember 1989 endete, kommt es zunächst auf § 195BGB a.F. an, der als Regelfrist 30 Jahre vorsah (Art. 229 § 6 Abs. 1EGBGB). Seit 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfristgem. § 195 BGB n.F. zwar nur noch 3 Jahre; familien- und erbrechtlicheAnsprüche verjähren aber nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nach wievor in 30 Jahren seit ihrer Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB). Auch der An-spruch aus § 2219 Abs. 1 BGB ist ein erbrechtlicher Anspruch in diesemSinne (Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts,Ergänzungsband zu BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 8; Brambring ZEV 2002,137).b) Der Anspruch wäre jedoch schon vor Inkrafttreten des neuenRechts verjährt, wenn § 852 Abs. 1 BGB a.F. analog anzuwenden wäre,wie das Berufungsgericht meint (ebenso Riederer v. Paar in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 1994, S. 519 f.; fernerZugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdn. 1184; Pickel, DieHaftung des Testamentsvollstreckers, Diss. Köln 1986, S. 198 f., 202).Nach herrschender Meinung gilt jedoch für § 2219 BGB die 30jährigeVerjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl.,§ 2219 Rdn. 11; Soergel/Damrau, BGB 12. Aufl., § 2219 Rdn. 10; Stau- - 5 -dinger/Reimann, BGB 1995, § 2219 Rdn. 22; MünchKomm/Brandner,BGB 3. Aufl., § 2219 Rdn. 15; Erman/M. Schmidt, BGB 10. Aufl. § 2219Rdn. 6; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl., § 2219 Rdn. 1; Ebenroth,Erbrecht 1992, Rdn. 682; J. Mayer in: Mayer, Bonefeld, Daragan, Praxis-handbuch Testamentsvollstreckung, 2000, Rdn. 474). Daran ist festzu-halten.Auf die Haftung des Testamentsvollstreckers trifft nämlich nicht zu,worin BGHZ 93, 278, 281 im wesentlichen die Vergleichbarkeit der Haf-tung des Konkursverwalters mit der deliktischen Haftung gesehen hat:Obwohl sie der rechtsgeschäftlichen Haftung insoweit ähnlich sei, als sienur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkurs-verfahren besondere Pflichten bestehen, könnten im Konkursverfahreneine Vielzahl von Beteiligten schadensersatzberechtigt sein. Der Testa-mentsvollstrecker haftet dagegen gemäß § 2219 Abs. 1 BGB nur gegen-über den aus dem Testament ersichtlichen Erben und Vermächtnisneh-mern. Für eine entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F.fehlt vor allem eine Regelungslücke, denn die Verjährungsfrist ergab sichaus § 195 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung einesGeschäftsführers nach Auftragsrecht mangels gesetzlicher Sonderrege-lung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen und da-bei ausgesprochen, daß weder die Schwierigkeiten, nach längerer Zeiteine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen, noch gewisse Wer-tungswidersprüche zu den Fällen kurzer Verjährung (etwa im Hinblick aufdie dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO) ein Abweichen von dergesetzlichen Regelung des § 195 BGB a.F. rechtfertigten (Urteil vom11. März 1999 - III ZR 292/97 - NJW 1999, 1540 unter II 2, insbesondere2 c). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß unterschiedlich lange - 6 -Verjährungsfristen für den Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB je nachdem, ob ein Rechtsanwalt oder ein anderer als Testamentsvollstreckertätig geworden ist, nicht verständlich wären. Um die Haftung aus einemAnwaltsvertrag, für deren Verjährung die Sonderregelung in § 51 bBRAO gelten würde, geht es hier nicht.Die Einrede der Verjährung greift mithin nicht durch.3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig. Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einenAnspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testa-mentsvollstrecker geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehörtentsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß (Ersatzsurrogation) undunterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckersaus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 -WM 1991, 205, 206 unter 1 = BGHR BGB § 2041 Satz 1 Schadenser-satzanspruch 2).4. Ob der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstreckerschuldhaft verletzt habe, hat das Berufungsgericht trotz Bedenken gegendie Schlüssigkeit der vom Landgericht immerhin für teilweise begründeterachteten Klage letzten Endes offen gelassen. Zu den Maßstäben, nachdenen das Berufungsgericht Pflichtverletzung und Schuld des Testa-mentsvollstreckers nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen habenwird, gibt der Senat folgende Hinweise:Der Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und Institutiondas besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen Ermes- - 7 -sensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg sei-ner Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolgwahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR184/93 - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige Anla-gen). Die Revision rügt mit Recht, daß die überdurchschnittlich hohenMieteinnahmen, die der Beklagte bei bestimmten Objekten erzielt hat,die ihm vorgeworfene Versäumung rechtzeitiger Renovierungen undMieterhöhungen bei anderen Objekten nicht kompensieren. Vielmehrwird es um die 16 Wohnungen gehen müssen, hinsichtlich deren derKläger Versäumnisse geltend macht.Soweit der Beklagte versucht hat, die Bestimmung im Testament,wonach der Testamentsvollstrecker alle Handlungen vornehmen soll, diezur Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses erforderlich sind, durchHinweise auf den Interessengegensatz zwischen Vorerbin und Nacher-ben sowie darauf zu relativieren, daß schon der Erblasser die Mietob-jekte "sozialverträglich" verwaltet habe, bleibt zunächst das Testamentauszulegen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstrek-kers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbarerheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegunggelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992,775 unter III). Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbinals auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeitvgl. MünchKomm/Brandner § 2222 Rdn. 1), wird der Testamentsvoll-strecker mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124BGB Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993- IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter II 2). Auf dieser Grundlage wirddas Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob ein Leerstehenlassen - 8 -bestimmter Wohnungen über mehrere Jahre hinweg etwa wegen zu ho-her, den Beteiligten hier nicht zumutbarer Renovierungskosten gerecht-fertigt war, wie der Beklagte geltend gemacht hat.Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgericht nicht zu bean-standen, soweit sich die streitigen Wohnungen in älteren Häusern mit ei-nem Reparaturstau befunden hätten, sei es Sache des Klägers, alsGrundlage für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses zunächstden Zustand der Wohnungen im einzelnen darzulegen und zu beweisen(zur Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 -ZEV 2001, 358 unter 3).Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Full & Egal Universal Law Academy