BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 287/03 vom9. März 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die RichterDr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom5. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daßdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Berufungsgericht ist mit ausreichender Begründung im Anschlußan das Gutachten Prof. Dr. T. davon ausgegangen, daß einePessar-Behandlung im konkreten Fall aus medizinischer Sicht nichtindiziert und daher nicht als Behandlungsalternative aufklärungspflichtigwar (vgl. Berufungsurteil S. 7 Abs. 4). Von einer weiteren Begründungwird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 54.000 GreinerWellnerPaugeStöhrZoll
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