BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 287/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AMG 247 84, ZPO 247 286 A, ZPO 247 402 Zur Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer gem344337 247 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Scha-densersatz in Anspruch nimmt. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 - VI ZR 287/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 86.000 200 Gr374nde: 1. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmit-tel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden m366glicher erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichts-punkt der Arzneimittelhaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Scha-dens, hilfsweise auf Auskunft 374ber bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen in Anspruch. Das Landgericht, dessen Urteil in NJW 2007, 3582 ver366ffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 1 - 3 - Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie m366chte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. 2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungs-gericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die Kl344gerin ihrer Darle-gungslast zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach 247 84 AMG nicht in ausreichendem Ma337e nachgekommen sei. a) Nach 247 84 Abs. 2 Satz 1 AMG besteht die Vermutung, dass der Scha-den durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arz-neimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich gem344337 247 84 Abs. 2 Satz 2 AMG nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arz-neimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgem344337en Anwendung, nach dem zeitlichen Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Ge-sch344digten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall f374r oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Kl344-gerin hat dazu vorgetragen, im Rahmen der Behandlung der rheumatischen Erkrankung, die sich zunehmend verschlechtert habe, sei ihr das Arzneimittel "VIOXX" 25 mg in Tablettenform verschrieben worden, und zwar durchgehend vom 17. Februar 2000 bis September 2004. Die Dosierung sei in einem Umfang von 25 mg pro Tag erfolgt, wobei im Mai 2000 und September 2003 die Dosie-rung kurzfristig auf 2 x 25 mg pro Tag erh366ht worden sei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch das Zeugnis der Fach344rztin f374r Innere Medizin und Rheumatologie K.-S.. Weiter hat sie vorgetragen, dass sich am 16. August 3 - 4 - 2004 bei ihr akute Anzeichen einer Tachyarhythmia absoluta mit den Zeichen einer kardialen Dekompensation eingestellt h344tten. Sie sei von ihrer Haus344rztin umgehend in das H. Klinikum 374berwiesen worden, wo sie noch am selben Tag station344r aufgenommen worden und bis zum 25. September 2004 verblieben sei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch die beantragte Beizie-hung der Behandlungsunterlagen von Frau Dr. K.-S.. Dieser Vortrag war entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend, denn an die Darle-gungslast des Patienten d374rfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschrif-ten 374ber die Haftung f374r Arzneimittelsch344den zu vermeiden, keine 374berh366hten Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 19. M344rz 1991 - VI ZR 248/90 - VersR 1991, 780 zu 247 84 AMG a.F.; vgl. auch Deutsch, NJW 2007, 3586 f. sowie Spickhoff, NJW 2008, 1636, 1639). Zumindest h344tte das Beru-fungsgericht, was die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls r374gt, dem Antrag auf Beiziehung der Krankenunterlagen stattgeben m374ssen. Ein solcher Antrag stellt grunds344tzlich keinen unzul344ssigen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. Se-natsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 - juris, Rn. 14, insoweit in BGHZ 106, 391 und VersR 1989, 514 nicht abgedruckt). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg dage-gen, dass das Berufungsgericht gemeint hat, ein Schmerzensgeldanspruch scheitere auch an vermeintlich unzureichenden Darlegungen der Kl344gerin zur Frage der Vertretbarkeit (247 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) der durch die Einnah-me von "VIOXX" ausgel366sten sch344dlichen (Neben-)Wirkungen. Das Berufungs-gericht hat nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 16. Okto-ber 2006 unter Vorlage eines Ausschnitts einer im Deutschen 304rzteblatt vom 13. September 2006 erschienenen Ver366ffentlichung ("Neue kardiovaskul344re Bedenken bei konventionellen NSIAD - durch "VIOXX" auch Nierensch344den und Arrythmie - Wie sicher ist Arcoxia?") vorgetragen und durch Sachverst344ndi-gengutachten unter Beweis gestellt hat, dass nach einer weiteren Meta-Analyse 4 - 5 - das Risiko, einen Herzanfall oder Schlaganfall zu erleiden, bereits im ersten Monat der Einnahme von "VIOXX" steige. In dem Artikel hei337t es u.a.: "Ein wei-teres potenzielles Risiko von COX-2-Inhibitoren sind Herzrhythmusst366rungen. Sie traten unter Rofecoxib fast dreimal h344ufiger auf (RR 2,90)." Damit hat die Kl344gerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch auf Herzrhyth-musst366rungen, die bei ihr konkret eingetreten sind, als m366gliche Nebenwirkun-gen von "VIOXX" hingewiesen. Die Beurteilung, ob die Einnahme des Medika-ments gleichwohl vertretbar war oder nicht, h344tte das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, nicht ohne sachverst344n-dige Beratung vornehmen d374rfen, zumal die Kl344gerin dazu ausdr374cklich die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens beantragt hatte. Eigene Sach-kunde hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Auch dieser Verfahrensfehler verletzt die Kl344gerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r. - 6 - 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. 5 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 O 102/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 10 U 262/06 -
Full & Egal Universal Law Academy