BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 287/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 500 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbe-sitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 ver-storbenen Gro337mutter des Kl344gers und Mutter des Beklagten insgesamt abgewiesen, weil der Kl344ger nicht wie behauptet Erbe geworden sei. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Aus-kunft 374ber den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschafts-gegenst344nde zu erteilen. Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen Nachlasswert auf 300.000 200 festgesetzt. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 4 Wird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Beru-fungsgericht zur Auskunft verurteilt und die Sache im 334brigen wegen der weiteren Stufen an das Landgericht zur374ckverwiesen, richtet sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert einer gegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der Be-schwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst dann, wenn das Landgericht die Stufenklage urspr374nglich insgesamt ab-gewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - NJW 2002, 3477 f.; BGH, Beschluss vom 23. M344rz 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083). 5 Das Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitslei-stung zur Abwendung der (vorl344ufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist, den f374r die Beschwer des Beklagten ma337geblichen mit der Auskunft ver-bundenen Aufwand mit 500 200 bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass die-se Wertfestsetzung damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in 6 - 4 - Wahrheit gar den gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerde-wert von 20.000 200 erreichen k366nnte. III. Die Beschwerde h344tte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise 374ber die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testa-mentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des Kl344gers durch seine Gro337mutter 374berzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzuset-zen, worauf die Zulassung der Revision gest374tzt werden k366nnte. Insoweit 7 - 5 - kann auf die 374berzeugenden Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwide-rung verwiesen werden. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 O 571/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 U 48/06 -
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