Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 287/08 vom 15. September 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 374bersteigt 20.000 200 nicht. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.500 200 festgesetzt. Gr374nde: Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgew344hrung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (ZPO 247 511a Abs. 1) oder der Beschwer (ZPO 247 546 Abs. 1) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGH, Gro337er Senat f374r Zivilsachen, BGHZ 128, 85). 1 Eine Gefahr, dass die Kl344gerin von ihr gegen374ber offenbarten Tatsachen 374ber den Rechtsstreit hinaus in einer entsprechenden Weise Gebrauch macht, ist nicht substantiiiert dargetan und wird insbesondere nicht hinreichend belegt durch das bisherige Medieninteresse, das der vorliegende Prozess gefunden hat. 2 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -
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