BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 287/09 vom 2. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Kl344gers durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (247 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die grunds344tzliche Bedeu-tung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass aufgrund der Verwendung ei-nes Formularvertrags die hier ma337geblichen Klauseln 2 "Ausschluss der Sachm344ngelhaftung: Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachm344ngelhaftung ver-kauft, soweit der Verk344ufer nicht nachstehend eine Garantie oder Er-kl344rung abgibt. Der Ausschluss der Sachm344ngelhaftung besteht nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrl344ssigkeit sowie bei Verlet-zung von Leben, K366rper und Gesundheit. - 3 - Garantien und Erkl344rungen des Verk344ufers: Gesamtfahrleistung Der Verk344ufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug eine Gesamtfahrleis-tung von 70.400 km hat. 205 Vorbesitzer Der Verk344ufer erkl344rt, dass das Kraftfahrzeug - soweit ihm bekannt - 1 (Anzahl) Vorbesitzer (Personen, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen war) hatte." bei einer Vielzahl von Pkw-Kaufvertr344gen eine Rolle spielten. 334berdies erforder-ten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, damit dieser gegebenen-falls seine Rechtsprechung, die sich im Senatsurteil vom 12. M344rz 2008 (VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 ff.) auf die Wiedergabe von Inhalten des Fahrzeug-briefs bzw. Kenntnissen des Vorbesitzers durch den Verk344ufer bezogen habe, auch im Hinblick auf die Wiedergabe nicht n344her konkretisierter Kenntnisse des Verk344ufers sowie im Hinblick auf die hier verwendete Klausel zum Gew344hrleis-tungsausschluss weiter pr344zisieren und fortentwickeln k366nne. Diese Erw344gungen tragen indes keinen der genannten Revisionszulas-sungsgr374nde. Die Ma337st344be f374r die Beantwortung der vom Berufungsgericht zum Anlass der Zulassung genommenen Frage sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend gekl344rt. 3 4 Der Senat hat in seinem oben erw344hnten Urteil vom 12. M344rz 2008 (VIII ZR 253/05, aaO Rn. 12 ff., 16) entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verk344ufers, wonach Unfallsch344den laut Vorbesitzer nicht vorl344gen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserkl344rung oder - besser - Wis- - 4 - sensmitteilung handele, mit der der Verk344ufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe. Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Zusatz "laut Fahr-zeugbrief" als einen der vorstehend genannten einschr344nkenden Formulierung vergleichbaren Zusatz angef374hrt. Damit und mit der im genannten Senatsurteil erfolgten abschlie337enden Beurteilung, dass nach der Schuldrechtsmodernisie-rung die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr "im Zwei-fel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht komme (Senats-urteil vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 253/05, aaO Rn. 13), hat der Senat die Ma337-st344be gekl344rt, nach denen k374nftig das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinba-rung bei Angaben mit einschr344nkenden Zus344tzen, die die Eigenschaften des Fahrzeugs betreffen und zu denen auch der hier streitgegenst344ndliche ein-schr344nkende Zusatz "soweit ihm bekannt" geh366rt, zu beurteilen ist. Der vorlie-gende Fall gibt keine Veranlassung f374r eine weitergehende h366chstrichterliche Leitentscheidung. Die Ma337st344be f374r die rechtliche Bewertung sind vielmehr h366chstrichterlich so weitgehend gekl344rt, dass hierdurch die rechtliche Beurtei-lung der Zulassungsfrage vorgezeichnet ist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass von den Parteien aufgrund des einschr344nkenden Zu-satzes "soweit bekannt" keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der An-zahl der Vorbesitzer des verkauften Gebrauchtwagens getroffen worden ist und dem Kl344ger kein Recht auf Minderung des Kaufpreises zusteht, h344lt revisions-rechtlicher Pr374fung stand. 5 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Ver-neinung einer Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerhaft nicht gew374rdigt, dass nach dem Vertrag nicht nur die Garantien, sondern auch die Erkl344rungen des Verk344ufers von dem vereinbarten Ausschluss der Sachm344ngelgew344hrleis-tung ausgenommen worden seien, wodurch sich der Streitfall von der dem oben 6 - 5 - genannten Senatsurteil zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheide und woraus folge, dass der Beklagte f374r seine Erkl344rung zur Anzahl der Vorbesitzer trotz des Zusatzes "soweit ihm bekannt" nach 247247 434 ff. BGB zu haften habe. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht in den Gr374nden seiner Entscheidung mit diesem Gesichtspunkt ausdr374cklich befasst. Es ist auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass vom Gew344hrleistungs-ausschluss neben Garantien auch die Erkl344rungen des Verk344ufers ausgenom-men seien, zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Vertrag angesichts des Zu-satzes "soweit bekannt" an der nach der Rechtsprechung des Senats f374r eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderlichen Eindeutigkeit fehle. Gegen diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe den Klageanspruch zu Unrecht nur unter dem Gesichtspunkt der Minderung gepr374ft, nicht aber die Frage aufgeworfen, ob die Klage (auch) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertrags-schluss (247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 BGB) begr374ndet sei. Zwar macht die Revision zutreffend geltend, dass der Umstand, dass der Kl344ger in den Tatsacheninstanzen sein Begehren nicht auf einen Schadensersatzan-spruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sondern ausschlie337lich auf Kaufpreisminderung gest374tzt hat, nichts daran 344ndert, dass das Berufungsge-richt gehalten gewesen ist, das Klagebegehren in den Grenzen des Klagean-trags unter jedem nach dem Vortrag des Kl344gers in Betracht kommenden recht-lichen Gesichtspunkt zu pr374fen. An der fehlenden Erfolgsaussicht der Revision 344ndert dies indes nichts. Denn auf der unterbliebenen Pr374fung eines m366glichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-gen beruht das Berufungsurteil nicht. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 7 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss hier bereits der grunds344tzliche Vorrang des Sachm344ngelgew344hrleistungsrechts entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20), auf das die Klage alleine gest374tzt worden ist und dessen Regelungsbereich hier, anders als die Revision meint, betroffen ist. Von einem arglistigen (vors344tzlichen) Verhalten des Beklagten, f374r das nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ausnahme vom Vorrang des Sachm344ngelgew344hrleis-tungsrechts gilt, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus-zugehen. Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte zu Fragen, deren Beantwor-tung erkennbar ma337gebliche Bedeutung f374r den Kl344ger hatte, ohne tats344chliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. Senatsurtei-le vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388), lassen sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen wie solche f374r eine vors344tzliche Aufkl344rungspflicht-verletzung seitens des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, aaO Rn. 21). 8 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 9 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 25.02.2009 - 15 C 35/09 - LG M374nster, Entscheidung vom 22.09.2009 - 3 S 48/09 -
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