BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 2 87 /10 Verkündet am: 8. Februar 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Berufsunfähigkeitsversicherung Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherungsnehmers auf seine neue b e rufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich kann auch der Erhalt von Arbeitslose n- geld I zu berücksichtigen sein. Welche Vergleichsmethode dem Maßstab der Gleichwertigkeit der Lebensverhältni s- se am besten gerecht wird (Netto - oder Bruttovergleich), entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10 - OLG München LG Passau - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt , Felsch , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Lehm ann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mün dliche Verhandlung vom 8 . Februar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25 . Zi - vilse nats des Oberlandesgerichts München vom 12 . No - vember 2010 aufgehoben. Die Berufun g des Klägers gegen das Urteil des Landg e- richts Passau vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Berufsunfähigkeitsvers i- che rungsvertrag auf Zahlung und Beitragsfreistellung in Anspruch. Er erlitt im Januar 2006 einen Skiunfall, der zur Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Maler führte. Die Beklagte erbrachte daraufhin Vers i- cherungsleistungen, stell te die Zahlungen jedoch zum 31. Januar 2009 mit der Begründung ein, der Kläger sei nicht länger berufsunfähig. Er 1 2 - 3 - hatte im März 2008 eine Tätigkeit als Kaufmann im Einzelhandel (Male r- bedarf) aufgenommen, auf welche die Beklagte ihn verweist. In den zugrundeliegenden Versich e rungsbedingungen (ABV) heißt es in § 1 unter Bezugnahme auf die B estimmungen zum Tarif BV 10 (TB) unter I . 2 . (2.1): Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise a) eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund se iner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsich t- lich Vergütung und sozialer Wertschätzung en t- spricht; In den drei zuvor genannten Fällen ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. " Zwischen den Parteien ist streitig, ob das jetzige Einkommen des Klägers 20% oder mehr unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausg e- übten Beruf liegt und ihm eine Verweisung nach I . 2. (2.1) TB zumutbar ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage im Wesentlichen stattgeg e- ben und die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Ber ufsunfähigkeit s- rente in Höhe von 525,96 e- 3 4 5 - 4 - gen wendet sie sich mit der Revision, mit der sie Klageabweisung e r- strebt. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenomme n, der Kläger habe gegen die Beklagte weiterhin Anspruch auf Leistungen, weil bei der gebotenen Vergleichsbetrachtung auf das jeweilige Bruttoeinkommen abzustellen sei. Der Begriff des "jährlichen Einkommens" in Ziffer I . 2. (2.1) TB sei nicht näher defini ert. N ach der Unklarheitenregel ung des § 305c Abs. 2 BGB gelte daher die für den Versicherungsnehmer günstigste Lösung, was hier das Bruttoeinkommen sei. Bei der Ermittlung des Bruttoei n- kommens des Klägers in den Jahren 2002 - 2005 sei auch das Arbeitsl o- seng eld einzubeziehen und dabei auf den Leistungssatz zuzüglich der bei der Berechnung des Leistungsentgelts vom Bemessungsentgelt vo r- genommenen Abzüge abzustellen. Bei einer danach vorgenommenen Berechnung betrage die Einkommensminderung pro Monat 22,35%. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte dürfe den Kläger nicht auf seine derzeit ko n- kret ausgeübte Tätigkeit verweisen, weil sein jetzi ges jährliches Einkom - men mehr als 20% unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf liege. 6 7 8 9 - 5 - Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht über § 305c Abs. 2 BGB einen Bruttovergleich vorgenommen und bei Einbeziehung des Arbeitsl o- sengeldes I die vom Bemessungsentgelt vorgenommenen Abzüge hinz u- gerechnet. Es hat dabei verkannt, dass es bei dem bedingungsgemäß vorzunehmenden Einkommensvergleich entscheidend auf die Sicherste l- lung der individuellen bisherigen Lebensumstände ankommt . Maßgeblich ist nic ht die Festlegung auf eine Berechnungsmethode , sondern nach welcher die zu vergleichenden Lebensstellungen in ihrer wirtschaftl i- chen/finanziellen Komponente zutreffend abgebildet werden . Dabei k ö n- n en die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und das d amit ei n- hergehende Günstigkeitsprinzip erst zur Anwendung ko mmen, wenn die jeder Kontrolle von A llgemeinen Versicherungsbedingungen vorauszug e- hen de Auslegung zu einem objektiv mehrdeutigen Ergebnis führt und mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich v ertretbar sind (S e- natsurteil vom 5. Juli 1995 IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 a m.w.N.). Diese Voraussetzung en sind hier nicht erfüllt . 1. Nach § 1 ABV i . V . m . I. 2. (2.1) Satz 3 a) TB liegt Berufsunfähi g- keit dann nicht vor , wenn der Versicher te in zumutbarer Weise eine a n- dere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfa h- rung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hi n- sichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspric ht. Zur Verg ü- tung legt Satz 4 k onk retisierend fest , dass es nicht zumutbar ist, wenn das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im z u- letzt ausgeübten Beruf liegt. a) Bei der Auslegung ist vom Wortlaut auszugehen. Danach ergibt § 1 ABV i.V.m. I. 2. (2.1) Satz 4 TB aus S icht eines durchschnittlichen, 10 11 12 - 6 - um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers zunächst zwar nicht zweifelsfrei , ob zum "Einkommen" auch Arbeitslosengeld zählt und ob das Netto - oder das Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist. Der Begriff "Einkommen" ist inso weit offen. Eine nähere Bestimmung folgt abe r aus dem Zusammenhang mit der Regelung in Satz 3 a) , dass die konkret ausgeübte neue Tätigkeit der " bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung " entsprechen muss. Der Vers i- cherung snehmer kann daraus entnehmen, dass der Begriff des Einko m- mens abhängig ist von seiner bisherigen Lebenssituation. Bereits das legt ihm nahe, dass maßgeblich nicht nur das im bisher ausgeübten B e- ruf gezahlte Entgelt ist, sondern weitere Umstände bedeutsam sein kö n- nen, die seine Lebensstellung prägen. In der Instanzrechtsprechung wird daher zutreffend zugrunde gelegt, dass nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab bildet, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft hat oder verschaffen kann (Saa r- ländisches OLG , OLGR Saarbrücken 2006, 902 , 903; VersR 2004, 54 ). b) Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Berufsunfähig keitsversicherung und der Regelung des § 1 ABV in Verbindung mit den Tarifbestimmungen lässt ihn zu d er Einsicht ko m- men, dass wie das Berufungsgericht noch zu treffend angenommen hat bei seinen Einkünften d a s saisonal bedingt regelmäßig gezahlte A r- beits losengeld i n de n Einkommensvergleich einzubeziehen ist. Das sogenannte Arbeitslosengeld I ist a nders als das Arbeitsl o- sengeld II kein Transfereinkommen , sondern eine Versicherungsleistung, die abhängig von den konkreten Umständen bei der Berechnung d es Einkommens mit zu berücksichtigen ist . Die Berufsunfähigkeitsversich e- 13 14 - 7 - rung soll für den Versicherten erkennbar s einen individuellen und sozi a- len Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern (Kirsch in Verantw ortlichkeit im Wirtschaftsrecht S . 95, 99). Die Regelung des § 1 ABV i . V . m . I . 2. (2.1) Satz 4 TB dient dazu, insoweit eine Vergleichba r- keit herzustellen, und zwar der Lebensstellung sowie der Einkommen s- möglichkeiten nicht aber der bloßen Einkünfte , die er durch seine berufl i- che Tätigkeit erzielt . Maßgeblich ist mithin nach den Versicherungsb e- dingungen nicht die reine Differenz der im Beruf erzielten Einkommen s- beträge , sondern die über das erreichte Einkommen hinausgehend zu berücksichtigende Gleichwertigkeit der Lebensstellung. Dies e Lebensstellung wird durch den jetzt vom Kläger ausgeübten Beruf mit seinen saisonabhängigen wiederkehrenden Zeiten der Arbeit s- losigkeit mitgeprägt. Es versteht sich daher, dass auch das in diesen Ze i- ten gezahlte Arbeitslosengeld, mit dem de r Lebensunterh alt bestri t ten werden kann , in den Vergleich der Lebensverhältnisse einbezogen wird, weil nur so auch die Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher/finanzieller Sicht hergestellt wird. c) W elche Vergleichs methode de s so zu berücksichtigenden Ei n- kommen s de m Maßstab der Gleichwertigkeit am besten gerecht wird, kann nicht generell nach einer bestimmten Methode festgelegt werden, sondern muss stets im Einzelfall entschieden werden . Der Senat hat d a- her beim Einkommen im Grundsatz einen Vergleich nach der Brutto - wie nach der Nettomethode gebilligt, wenn darüber die tatsächlichen Lebens - stellungen zutreffend abgebildet werden. Bei Berücksichtigung aller rel e- vanten Umstände dürften die beiden Methoden ohnehin nicht zu unte r- schiedlichen Ergebnissen kommen (Senatsur teil vom 22. Oktober 1997 IV ZR 259/96, VersR 1998 unter 4 b im Anschluss an BGHZ 127, 391, 15 16 - 8 - 395 f. ; vgl. ferner Senatsurteil vom 17. Juni 1998 IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3 ; Brandenburgisches OLG Urteil vom 7. September 2006 12 U 265/03, juris Rn. 28 ; Saarländisches OLG aaO ). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Berechnung des Berufungsgerichts, insbesondere seine fiktive Ermittlung des Bruttoa r- beitslosengeld es rechtsfehlerhaft. Für die Lebensstellung des Klägers in seinem bisher ausgeübten Beruf war entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Dies waren nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen vor allem sein Nettogehalt und das saisonal regelm äßig gezahlte Arbeit slosengeld I . Danach ergi b t sich eine Einkommens einbuße von weniger als 20 %, die bedingungsgemäß vom Versicherten hinzunehmen ist . Der Senat stimmt weiterhin mit dem Landgericht überein, dass auch die übrigen Vorau s- setzungen der Verweisbarkeit gegeben sind . 17 - 9 - III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 30.10.2009 - 4 O 697/09 - OLG München, Entscheidung vom 12.11.2010 - 25 U 5408/09 - 18
Full & Egal Universal Law Academy