BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 287 /11 Verkündet am: 25. September 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Zoll und Wellner und die Richterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 18 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 2 . September 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger verlang t von de r in der Türkei ansässigen Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2 und 3, gegen die der Rechtsstreit inzwischen rechtskräftig beendet ist, Schadensersatz w e- gen des Erwerbs von Beteiligungen an der K. Holding S.A . 1929 . Nach Eingang der Klage am 28. August 200 9 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Lan dgerichts d urch Verfügung vom 30 . September 200 9 in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO ang e- ordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorve r- fahren eine Notfrist von zw ei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitsch aft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bene n- nen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Auf gabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten 1 2 - 3 - hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Ver fügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 18 . Februar 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Sch riftstücke im Au s- land in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nachdem der Kläger auf rechtlichen Hinweis des Gerichts seinen Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der näher bezeichneten Aktien geändert hat, hat das Landgericht durch Urteil vom 22. Juli 2010 die Klage insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt . Die Be rufungsbe gründungsschrift ist am 20. O k- tober 2010 zum Zwecke der Zustellung an die Beklagte zur Post im Inland au f- gegeben worden. Die Ladung zu r mündlichen Verhandlung am 10. März 2011 ist am 18. Januar 2011 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben wor den. Die Beklagte war im Termin nicht vertreten. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht a m 17 . März 2011 Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts gesamtschuldn e- risch haftend mit dem Beklagten zu 2 zur antragsgemäßen Zahlung an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe im Einzelnen genannte r Aktien verurteilt worden ist . Das Versäumnisurteil ist am 17. März 2011 im Inland unter der A n- schrift der Beklagten z ur Post aufgegeben worden. A m 1 7 . Juni 201 1 erfolgte die erneute Zustellung an die Beklagte im förmlich en Rechtshilfeweg . D ie B e- klagte hat am 28. Juni 2011 Einspruch eingelegt. Mit U rteil vom 2 2 . September 201 1 hat das Berufungsgericht den Einspruch verworfen und die Revision zug e- lassen. D ie Bekla gte begehrt mit ihrem Rechtsmittel d ie Aufhebung der Urteile des Berufungsgerichts vom 22. September 2011 und die Wiederherstellung des k la g abweisen den Urteils des Landgerichts , hilfsweise, die Zurückverweisung des Rechtsstreit s zur neuen Verhandlung und E ntscheidung an das Berufung s- gericht. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, de r Einspruch am 28. Juni 2011 gegen das Versäumnisurteil vom 17. März 2011 sei , weil nicht fristgemäß, g e- mäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu ver w e rfen . Die zweiwöchige Einspruchsfrist sei am 14. April 2011 abgelaufen, weil das Versäumnisurteil zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post am 17. März 2011, also am 31 . März 20 11 als zugestellt gelte . Gegen die Bestimmung des § 184 ZPO bestünden keine verfa ssungsrechtlichen Bedenken. Auch verletze ihre Anwendung nicht das HZÜ . Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Be nennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt w orden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren rec h- nen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Anordnung na ch § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eine s Gerichtsbeschluss es. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist , h abe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht e r- kennen. Da d er Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruc h- körper entscheiden müsse. Auch wenn die Anordnung fehlerhaft wäre, weil sie 3 4 - 5 - mangels einer Begründung nicht erkennen lass e , weshalb das Gericht sein E r- messen durch die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, ausgeübt habe, wiege der Fehler nicht so schwer, dass dies zur Nichtigkeit der Anordnung führe. Die Ausführung der Zustellung durch Aufga be zur Post sei ordnungsgemäß in die Wege geleitet und aktenmäßig dokumentiert worden. D ie nochmalige Zustellung des Versäumnisurteils am 17. Juni 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen kö n- nen. Ein formell rechtskräf tiges Urteil könne durch eine erneute Zustellung se i- ne formelle Rechtskraft nicht verlieren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die Beklagte h abe infolge der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung des Vorsitzenden, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt. Dies sei bei der Frage des Verschuldens an der Fristversäumnis zu berücksic h- tigen. II. Diese Ausführungen halten revisi onsrechtlicher Überprüfung stand. 1. D as Berufungsgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen F orm und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 539 Abs. 3, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zusta n- dekommen des Versäumnisurteils verw orfen werden (BGH, Beschluss vom 5 6 7 - 6 - 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). 2 . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächtigten zu benennen, d urch den Vorsitze nden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der A n- schrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsb e- reichs der Verord nung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und a u- ßergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mitgliedsta a- ten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Z u- stellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Ve r- einbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der B e- klag ten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat, obwohl der Vorsi t- zende und nicht der Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer, die Anor d- nung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, getroffen hat. Zur Fr a- ge, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchk örper die A n- ordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erkennende S e- nat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geä u- ßert (vgl. Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227 /11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11). Insoweit wird auf die entspreche n- den Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 27 8 - 7 - und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen. 3 . Die erneute förmliche Zustellung v ermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneute n Zus tellung lä ss t die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setz t eine bereits abgelaufene Frist nicht nochmals in Lauf ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 20 06 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11 , NJW - RR 2012, 62, 64). 4 . Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- dende n Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert , dass alle Tatsachen, die fü r die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vor g e- tragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9 10 - 8 - 19. A pril 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Fristgerechten Vortrag zeigt auch die Revision nicht auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2010 - 22 O 470/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.09.2 011 - 18 U 144/10 -
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