BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 2 87 / 12 Verkündet am: 5. Juni 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n ein BGHR: ja BGB § 536 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 a) Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parte i abreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschul det. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10). b) Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes verei nbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt - und Luftschallschutz anschließend den höheren A n forderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN - Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her m it einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. O k- tober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12). c) Zu der Frage, ob eine erhebliche Minderung der Ta uglichkeit der Mietsache zum ve r- tragsgemäßen Gebrauch vorliegt, wenn der Tritt - oder Luftschallschutz einer Mietwo h- nung die Mindestwerte der anzuwendenden DIN - Normen um nicht mehr als ein Dezibel unterschreitet. BGH, Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/ 12 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen B e- trag von 1. 084,81 s zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Dezember 2010 teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.169,62 nebst Zinsen verur teilt worden ist. Im ü brigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger ist seit dem Jahre 19 85 Mieter einer Wohnung der Beklagten in M . . Die Bruttomiete betrug bis einschließlich September 2007 982,40 Das Mehrfamilienhaus , in dem sich die Wo h- nung befindet, war durch Kriegseinwirkung en während des Z weiten Weltkriegs beschädigt und im Jahre 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahre 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers gelegenen , bereits seit mehreren Jahrzehnten als Wohnung genutzten Dachg e- schosswohnung Bauarbeiten durchführen, durch die statt dieser Wohnung nunmehr zwei Wohnungen e ntstanden. Nach den Feststellungen des Ber u- 1 2 - 3 - fungsgerichts wurde hierbei in einer dieser beiden Wohnungen der Estrich im Bereich Bad, Waschküche und Küche auf einer Fläche von insgesamt 21 m² dies sind 12 % der im Rahmen der Bauarbeiten im Dachgeschoss insgesamt bearbeiteten Boden fläche - entfernt und erneuert ; d arunter wurden sogenan nte L . - Schwalbenschwanzplatten in den Boden eingebracht, in deren Profilve r- tiefungen der Estrich gegossen wurde. Darüber hinaus wurde a uf einer Fläche von 96 m² d ieser Wohnung und auf einer Fläche von 59 m² der zweiten Dac h- geschosswohnung der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt , um durch eine Begradigung die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermögl i- chen. Im Jahre 2006 fand in einer der Dachgeschosswohnung en ein Miete r- wechsel statt. Mit Schreiben vom 28. August 2007 beanstandete der Kl äger unter anderem eine unzureichende Schalli solierung seiner Wohnung zu den Dachgeschossw ohnungen und behielt sich eine Mietminderung in Höhe von insgesamt 25 % v or. In der Folgezeit zahlte er die Miete mit einem entspr e- chenden Minderungsvorbehalt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung von 25 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete b e- gehrt , insgesamt einen Betrag von Die vorgenannte Minderungsquote setzt sich zusammen aus einer Minderung von 20 % wegen nicht ausreichenden Schallschutzes und einer Minderung von 5 % wegen weit e- rer Mängel, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Das Amt sg e- richt hat der Klage nach Einholung zweier Sachverständigengutachten stattg e- geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Mietmi n- derung wegen unzureichenden Schallschutzes - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang der Zulassung weiter . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausge führt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsan spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, da der von ihm zurückverlangte Teil seiner Mie t- zahlung ohne Rechtsgrund geleist et worden sei. Die Miete sei im streitgege n- ständlichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB w egen unzureichenden Schal l- schutzes um 20 % gemindert gewesen. Für die Frage, ob ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift vorliege, komme es in erster Linie auf die vertrag lichen Abr e- den der Parteien an. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die B e- klagte ihm gegenüber nicht vertraglich dazu verpflichtet, bei den Umbauma ß- nahmen den Lärm - und Schallschutzstandard des Jahres 2003 herzustellen. Mangels vertraglicher Abre den zur konkreten Beschaffenheit der Mietsache sei jedenfalls die Einhaltung der maßgeblich en technischen Norm en geschuldet. Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Sachve r- ständigen Dr. G . sei davon auszugehen, dass die zum Zeitpunk t der Erric h- tung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Gebäudes im Jahre 1952 ge l- tenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschall schutz eingehalten worden seien, diejenigen für den Luftschallschutz jedoch um ein Dezibel ( dB ) verfehlt w ürden . Ob e ine so geringfügige Überschreitung - was von einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung verneint werde - einen Mietmangel darstelle, könne dahinstehen, da hier der im Jahre 2003 gültige technische 5 6 7 8 - 5 - Mindeststandard des Luft - und Trittschallschutzes anzuwenden und dieser deu t lich unterschritten sei. D i e sich hieraus ergebende n Mindest anforderungen an den Tritt - und den Luft schallschutz sei en mit den vom Sachverständigen gemessenen Werten nicht erreicht . Im Falle der Durchführung erhebliche r bauliche r Maßnahmen an einem alten Gebäude schulde der Vermieter bezüglich der neuen Gebäudeteile die Einhaltung der zur Zeit der Umbaumaßnahmen maßgeblichen technischen Normen. Daher sei anerkannt, dass im Falle des erstmaligen Ausbaus eines Dachgeschosses an der Mietwohnung, die zuvor das oberste Stockwerk gew e- sen sei, ein Mangel entstehe, wenn die Trittscha l ldämmung der darüber erric h- teten Wohnung nicht den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Baumaßna h- men geltenden DIN - Norm bezüglich des Trittschallschutzes genü ge. Gleiches solle aber nicht gelten, wenn nur ein Fußbodenbelag in der Oberwohnung g e- tauscht wer de. Denn der damit verbundene Eingriff in die Gebäudesubstanz sei - anders als ein erstmaliger Ausbau des Dachgeschosses zur Wohnnutzung - mit einem Neubau ode r einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne deshalb nicht verlangen, dass höhere Lär m- schutzwerte eingehalten würden , als sie bisher für das Gebäude gegolten hä t- ten. Dies gelte jedenfalls dann , wenn nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen werde. Denn mit derartigen Arbe i- ten gehe keine Veränderung oder Moderni sierung des Gebäudes als solchen einher. Bei den Baumaßnahmen der Beklagten im Jahre 2003 handele es sich jedenfall s nicht um eine Aufstockung, denn das Dachgeschoss des Hauses sei schon seit mehreren Jahrzehnten als Wohngeschoss genutzt worden. Alle r- dings sei auch nicht lediglich der Fußbodenbelag ersetzt worden. Insofern liege der Streitfall zwischen diesen beiden Fa llgestaltungen. 9 10 - 6 - Nicht jeder Eingriff in den Estrich müsse dazu führen , dass der Vermieter die gesamte Wohnung an die aktuellen technischen Bestimmungen an zu pa s- sen habe . So werde eine bloße Begradigung oder ein Aus gleich des Estrichs, um hierauf einen ne uen Fußbodenbelag auf zu bringen, nach dem Gewicht des Eingriffs noch nicht als derartig grav i erend betrachtet werden können, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergehe. Dies würde eine Überforderung des Vermieter s darstellen, der G e- fahr liefe, bereits im Rahmen von Belagserneuerungen zur Totalerneuerung des Bodens verpflichtet zu werden, wenn der Austausch kleinere Ausb esserungen am Estrich erfordere. Eine andere Lage bestehe jedoch dort, wo der Estrich und - w ie vorli e- gend - auch der weiter darunter befindliche Bodenaufbau v eränder t w ürden . Solche Arbeiten erfolgten nicht zur bloßen Instandhaltung der Wohnungsau s- stattung, wie sie von Zeit zu Zeit immer wieder erforderlich sei, sondern stellten grundlegende Umba uarbeiten dar, die es rechtfertigten, den zum Zeitpunkt di e- ser Baumaßnahmen geltenden Mindesttritt - und - luftschallschutz zugrunde zu legen. Vorliegend sei eine solche Veränderung auf 21 m² vorgenommen wo r- den. Dies entspreche annähernd 12 % der erneuerten Gesamtfläche. Damit seien die Veränderungen nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ erhe b- lich. Da sich der Schall durch die gesamte Konstruktion ausbreiten könne, sei auch keine klare Abgrenzung der Bereiche der Wohnungen möglich , in denen der Minde stschallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung beziehungsweise des Wiederaufbaus des Hauses oder derjenige zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen geschuldet sei. Der Standard müsse in einem solchen Fall einheitlich gelten. Soweit die Beklagte einwende, dass mit der v orhandenen Deckenkonstruktion der für den Zeitpunkt der Baumaßnahmen geltende Schallschutz nicht erreicht werden könne, sei damit nicht vorgetragen, dass die Herstellung eines Z u- stands, der den Mindeststandard gewährleiste, unmöglich sei. Soweit die B e- 11 12 - 7 - klag te behaupte, die zumutbare Opfergrenze sei überschritten, wenn eine Ei n- haltung dieses Standards verlangt werde, habe sie die zu erwartenden Kosten nicht substantiiert vorgetragen. Die vom Amtsgericht angenommene Mind e- rungsquote von 20 % sei mit Blick auf d ie deutliche Überschreitung des Mi n- destschallschutzes angemessen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zulassung der Revision i n dem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. D ie Revision rügt mit Recht, dass d em Kläger entgege n der Auffa s- sung des Berufungsgerichts in Bezug auf den Schallschutz kein Anspruch auf Rückzahlung von 20 % (= 4 der im Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete zu steht ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ). De nn die Mietzahlung i st insoweit mit Rechtsgrund erfolgt, da die Wohnung des Klägers hinsichtlich des Schallschutz es zu den Dachge schosswohnungen k e i- n en Mangel aufweist und d eshalb die Miete diesbezüglich nicht gemindert war . Der vertraglich geschuldete Tritt - und Lufts challschutz der Wohnung des Kl ä- gers ist unter Heranziehung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes - hier in G estalt des Wiederaufbaus im Jahre 1952 - geltenden technischen No r- men zu beurteilen. Hiervon ausgehend ist der Schallschutz unter Zugrundel e- gung der Feststellungen des Berufungsgerichts (noch) ausreichend und damit vertragsgemäß . a) Gemäß § 536 Abs. 1 B GB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit en t- steht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand 13 14 15 - 8 - der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht (Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN ) . Ma ß- geblich sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Ve r- einbarungen der Parteien und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen jedoch , wie hier nach den rechtsfehlerfreien Fes t- stellungen des Berufungsgerichts der Fall, Par teiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/0 3 , NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9 f.; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12 f.; jeweils mwN ; BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 BGB Rn. 20, 241 mwN ; BeckOK - BGB/Ehlert, Stand 1. August 2012, § 536 Rn. 27; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 536 Rn. 6; Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl., § 536 BGB unter 1 ). Da das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, im Jahre 1952 nach vorheriger Krieg s- beschädigung wiederaufgebaut wurde, kommt es hier auf den zu diesem Zei t- punkt geltenden Maßstab an. b) Hiervon geht im Ansat z zutreffend auch d as Berufungsgericht aus . A nder s als die Revisionserwiderung meint, ist es in r evisionsrechtlich nicht zu beanstanden der tatrichterlicher Würdigung zu der Beurteilung gelangt, d ass den im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Baumaßnahmen abg e- gebenen Erklärungen der Beklagten kein e vertragliche Verpflichtung zur He r- stellung des Schallschutzstandards des Jahres 2003 zu entnehmen ist . Die ta t- richterliche Auslegung von Individualerklärung en - wie hier - kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur ei ng e- schränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte 16 - 9 - Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder w e- sentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VII I ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 11 mwN). Solche Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge nicht auf. Das Berufungsgericht meint jedoch, wegen der im Jahre 2003 durchg e- führten Baumaßnahmen in de m über der Wohnung des Klägers gelegene n Wohn geschoss habe sich der Luft - und Trittschallschutz insoweit nunmehr nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Normen zu richten , die n ach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des sachverstä n- dig beratenen Berufungsger ichts nicht erfüll t sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierin indes kein Mangel der Mietsache zu sehen. Denn anders als das Berufungsgericht meint, kommt es im Streitfall auf den zum Zeitpunkt des Wiederaufbau s des Gebäudes im Jahre 19 52 und nicht auf den im Jahre 2003 geltenden Maßstab an . De m Berufungsgericht kann nicht darin bei ge pflichte t werden , dass die nach seinen F est stellungen durchgeführten Baumaßnahmen zu einer baulichen Veränderung solchen Ausmaß es geführt h ätt en, dass desha lb die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten geltenden Ausgabe der DIN 4109 als maßgeblich anzusehen wäre. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anford erungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN - Normen genügen, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, die ( im Zusa m- menhang mit einer damit einhergehenden Nutzungsänderung ) zu Lärmimmiss i- onen führen können (Senats urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03 , aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 11 ; ebenso Schmidt - Futterer/ Eisenschmid, aaO Rn. 28). Der Sena t hat dies in einem Fall entsch i e den, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachgeschos s zunächst nur 17 18 - 10 - als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit von dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt w ur de , womit eine erhebliche Änderung der Nutzungsgewohnheiten einherging (Senatsur teil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03 , aaO). bb ) In Abgrenzung hierzu hat der Senat im Urteil vom 17. Juni 2009 (VIII ZR 131/08, aaO) entschieden, dass der Mieter bei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung - ohne Veränderung des darunter liege n- den Estrichs und der Gesc hossdecke - nicht erwarten kann, dass die Maßna h- me so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN - Normen genügt (ebenso BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 1 1) . Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in d i e Gebäudesubstanz her - anders als der erstmalige Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnu t- zung - mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebä u- des nicht vergleichbar (Se natsurteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 11 f.) ; s ie hat vielmehr keine nachhaltige Auswirkung auf die Gebäudesu b- stanz (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO) . 19 - 11 - cc ) D as Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zwar diese Maßstäbe zugrunde gelegt . Bei deren Anwendung auf den Streitfall hat es jedoch die Schwelle, ab der der Mieter erwarten kann, dass Lärmschutzmaßnahmen g e- troffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN - Normen genügen, zu niedrig angesetz t und ist deshalb zu Unrecht zu einer A n- wendung der im Jahre 2003 geltenden DIN - Normen gelangt . Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats finden, wenn der Vermieter bauliche Veränderungen in einem älteren Gebäude vornimmt, nur dann die zur Zeit d er Durchführung dieser Maßnahmen geltenden , den Tritt - und Luftschallschutz betreffenden DIN - Normen und nicht die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe Anwendung , wenn die Maßnahmen - wie hier nicht der Fall - von der Intensität des Eingriffs in d ie Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder e i- ner grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind. Für Ma ß- nahmen, die diese Schwelle nicht erreichen, bleibt es hingegen bei dem Grun d- satz der Anwendung der bei Errichtung des Gebäudes geltenden Maß stäbe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass etwa auch erforderliche Erhaltung s- maßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen seitens des Vermieters unte r- bleiben könnten, um die mit einer Anpassung der Mietsache an die zur Zeit der baulichen Veränderung geltenden DIN - Normen verbundenen Kosten zu ve r- meiden. (1) Z utreffen d hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Begr a- digung oder ein Ausgleich des Estrichs, um hierauf einen neuen Fußbodenb e- lag aufbringen zu können, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Geb äudesu b- stanz nicht als derartig gravierend angesehen werden kann, dass hiermit eine Änderung der maßgeblichen Schallschutzmindestanforderungen einhergeh t . Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Ber u- 20 21 - 12 - fungsgerichts sind solche Arbe iten in dem über der Wohnung des Klägers gel e- genen Wohngeschoss auf insgesamt 155 m² der bearbeiteten Bodenfläche von 176 m ² vorgenommen worden. Auf einer Fläche von 21 m² erfolgten eine En t- fernung und eine - mit der Einbringung sogenannter L . - Schwalbe nschwanz - platten verbundene - Erneuerung des Estrichs. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese Arbe i- ten ein en im Sinne der Rechtsprechung des Senats mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar e n Eingriff in die Gebäudesubstanz darstell en , der es erforder t , den Tritt - und Luftschallschutz der Geschossdecke insgesamt durch Lärmschutzmaßnahmen den Anforderu n- gen de r zur Zeit des Umbaus geltenden DIN - Normen anzupassen. Deshalb vermag auch der vom Be rufungsgericht angeführte Gesichtspunkt eines mö g- lichst einheitlichen Standards für die gesamte Bodenfläche das vom Berufung s- gericht gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Auffassung des Ber u- fungsgerichts liefe im vorliegenden Fall im Ergebnis auf eine Modernisierung s- pflicht des Vermieters hinsichtlich der Geschossdecke hinaus. Nach der Rech t- sprechung des Senats ist der Verm ieter jedoch - sofern die Parteien keine a b- weichende Vereinbarung getroffen haben - grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderun gen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet (Senatsurteil vom 14. September 2011 - VIII ZR 10/11, NJW - RR 2012, 262 Rn. 10 mwN). (2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge u n- ter Bezugnahme auf Vortrag des Klägers in den Tats acheninstanzen geltend, mit den von der Beklagten vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien Ei n- griffe in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen, die weitreichender als im Berufungsurteil aufgezeigt gewesen und mit einer Veränderung und Modern i- sierung der Dach geschosswohnung einhergegangen seien . Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Dachgeschosswohnung in zwei Wohnungen seien zwei 22 23 - 13 - Wände entfernt und zwei neue Wände eingezogen worden , was einen Eingriff (auch) in die Deckenkonstruktion darstelle . Es seien ein neuer Küchenbereich und ein weiteres Bad geschaffen sowie Wasser - und Gasleitungen neu verlegt worden. Dieses Vorbringen ändert an der oben dargestellten Beurteilung nichts. Denn s elbst wenn die i m Dach geschoss durchgeführten baulichen Maßnahmen auch di e vorbezeichneten Veränderungen, zu denen das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, umfasst h ab en , l iegt hierin noch kein mit einem Neubau oder einer grun d- legenden Veränderung des Gebäudes ver gleichbarer Eingriff in die Gebäude - substanz. 2 . Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig ( § 561 ZPO) . Unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Wiederaufbaus des Hauses im Jahre 1952 geltenden te chn i- schen Normen ist der Tritt - und Luftschallschutz der Wohnung des Klägers zu den Dachgeschosswohnungen als (noch) ausreichend und damit als vertrag s- gemäß zu bewerten . Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, nach dem Sachverstä n- digengutachte n sei davon auszugehen, dass zwar die zum Zeitpunkt der Erric h- tung des Gebäudes beziehungsweise des Wiederaufbaus im Jahre 1952 ge l- tenden technischen Mindestanforderungen an den Trittschallschutz eingeha l- ten, jedoch diejenigen für den Luftschallschutz um e in Dezibel verfehlt würden. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Wohnung des Klägers - wie für eine Mietminderung erforderlich - insoweit einen Mangel aufweist, der ihre Tauglic h- keit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest (erheblich) mi n- d ert. Denn die festgestellte Unterschreitung der DIN 4109, Ausgabe 1944, b e- 24 25 26 - 14 - trifft nur einen Teilbereich des Schallschutzes, nämlich den Luftschallschutz , und unterschreitet zudem die für diesen geltenden technischen Anforderungen lediglich um ein Dezibel . E ine so geringfügige Unter schreitung des Schal l- schutz grenz wertes stellt , wie die Revision mit Recht geltend macht, noch keine rechtlich beachtliche , erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar. Nach der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung ein hellig vertretene n Auffassung kommt einer Überschreitung eines Schallschutz grenz wertes um ein Dezibel im Regelfall schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil nach allg e- meinen Erkenntnissen der Akustik eine Änderung des Schallpegels in dieser Größ enordnung für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist ( BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 12; LG Berlin , WuM 2007, 384; BVerwG, NVwZ 1997, 394, 395 mwN; OVG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE, juris Rn. 3 0; HessVGH , ESVGH 62, 43 , 51 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 32/07, juris Rn. 43 ; vgl. auch Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift z um Bundes - Immissionsschutzgesetz [ Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm ] vom 26. August 1998 , GMBl . 1998, 503 ) . III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben , soweit über den Betrag von (Mietminde rung in Höhe von 5 % wegen optischer Beeinträchtigungen an den Fensterscheiben) hinaus , der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist ; es ist auf die Revision der Beklagten daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann lediglich hinsichtlich des über einen Betrag von in der Sache selbst entscheiden , da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache 27 - 15 - insoweit zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO ). In diesem Umfang ist die Klage unter Abänderung de s erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, da d er Kläger hinsichtlich de s Schallschutzes nicht zu einer Minderung der Miete b e- rechtigt war , seine Mietzahlung daher diesbezüglich nicht ohne Rechtsgrund erfolgte und ihm insoweit der gelten d gemachte Rückzahlungsa nspruch nicht zusteht ; eine vollständige Abweisung d es auf den Schallschutz bezogenen Teils des Rückzahlungsanspruchs kommt indes nicht in Betracht, d a der Kläger se i- nen Rückzahlungsanspruch auch auf einen weiteren , von ihm mit 5 % b eme s- senen Minderungsgru nd betreffend behauptete Mängel der Badezimmerve r- fliesung gestützt hat, zu dem das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstan d- punkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen getroffen hat. Insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Ko s- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 22.12.2010 - 17 C 256/09 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 S 15/11 -
Full & Egal Universal Law Academy