BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 287/13 Verkündet am: 1 8 . Ju l i 201 4 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 307; EGZPO § 15a Abs.1 D em Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines oblig a- torischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 287/13 - LG München I AG Starnberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 1 8 . Ju l i 2013 durch d ie Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I 1. Zivilkammer vom 23. September 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückge w iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent ü m er gemeinschaft. D er Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äuß erungen i n A n- spruch, die in eine m an die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Schre i- ben enthalten sind. I n der vo n dem Amtsgericht durchgeführten Güteverhandlung hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte nach eingehender Erörterung der Sach - und Rechtslage d en Klageanspruch aner kannt, woraufhin ein Anerkenn tnisurteil erging. D as Landgericht hat d ie Berufung des Beklagten, mit der er geltend g e- macht hat, d ie Klage sei wegen des vor Klageerhebung nicht durchgeführten Schlichtungsverf ahrens unzulässig gewesen, z urückgewiesen. Mit der vo n de m 1 2 - 3 - Land gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d er Kläger bea n- tragt, will der Beklagte die Klageabweisung erreichen . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht mein t, die Verurteilung des Beklagte n gemäß se i- nem A nerkenntnis sei nicht zu beanstanden . Zwar hätte nach § 15a EGZPO i . V . m . Art. 1 Nr. 2 BaySchlG vor Erhebung der Klage ein Streitschlichtungsve r- fahren durch geführt werden müssen, woran es fehle. Gleichwohl sei die Klage nicht als unzulässig abzuweisen gewes en. Jedenfalls wenn nach einer ausfüh r- lichen Erörterung der streitgegenständlichen Punkte in der obligatorischen G ü- teverhandlung eine gütliche Streitbeilegung durch ein umfassendes prozessu a- les Aner kenntnis erreicht werde, stell e das Erfordernis der vorger ichtlichen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO ausnahmsweise eine verzichtbare Pr o- zessvoraussetzung für den Erlass eines Anerkenntnisurteils dar. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das vorliege n- de Verfahren in den Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG fällt. D a- nach kann eine Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigke i- ten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist , erst erhoben werden , wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben , die Streitigkeit in einem Schlic h- tungsverfahren gütlich beizulegen. Das Landesrecht macht damit von der Öf f- nungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO Gebrauch. Es enthält eine 3 4 5 - 4 - von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013 VI ZR 151/12, VersR 2014, 601 Rn. 4 mw N ). 2. F rei von Rechtsfehler n nimmt das Berufungsgericht an, das Amtsg e- richt habe ein Anerkenntn isurteil erlassen können, obwohl der Klage k ein Schlicht ungsverfahren vorausgegangen ist . a) Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich - rechtlichen Anspruch disponie ren. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess - und Rechtsmittel voraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Fall eines Anerkenntnisses vo n de m Gericht zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 IX ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rn. 7; Beschluss vom 10. November 2009 XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 15). Allerdings kann ein Anerkenntnisurteil ausnahmsweise dann ergehen, wenn eine fehlende Prozessvo raussetzung ihm nach dem Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Revisionsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger se i- ne Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten anerkennen kann , obwohl vor dem Bundesg e- richtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein qualifizierter Anwaltszwang besteht (Urteil vom 6. Mai 2014 X ZR 11/14, NJWRR 2014, 831 Rn. 7, 8). Ebenso kann der Beklagte den Klageanspruch in nerhalb laufender Be rufungsbe grü n- dungs frist wirksam an erkenn en, auch wenn die Berufung nicht mehr begründet und das Rechtsmittel damit unzulässig wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 IX ZB 41/12 , WM 2013, 1827 Rn. 8 ). Darüber hinaus findet § 307 ZPO en t- sprechende Anwendung, wenn ein Anerke nntnis im Verfahren über die B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird. Dass es in di e- 6 7 8 - 5 - sem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, so n- dern allein um die Frage geht, ob die Revision zuzulassen ist, steht der Wir k- samkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Trotz des fehlenden Devolutive f- fekts hin sichtlich der Hauptsache kann ein Anerkenntnisurteil ergehen (BGH, Urteil vom 4. März 2010 XI ZR 228/09, NJW - RR 2010, 783 Rn. 2). Tragend für diese Entscheidungen ist die Funktion des § 307 ZPO. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass soweit diese reicht in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenn t- nisurteil unmittelbar zu beenden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 I X ZB 41/12, WM 2013, 1827 Rn. 8 mwN). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und Verfahrens erleicht e- rung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abscha f- fung des Antragserfordernisses (BT - Drucks. 14/3750, S. 58 f.) und den genere l- len Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR - Drucks. 378/03, S. 8 f.; BT - Drucks. 15/3482, S. 17) zunehmend erleichtert hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 X ZR 11/14, NJWRR 2014, 831 Rn. 8 mw N). b) Für ein Anerkenntnis, da s auf eine ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erhobene Klage hin erklärt wurde, gilt nichts anderes. Dem beschriebenen Ziel des § 307 ZPO liefe es zuwider, wenn ein G e- richt bei einem wirksam erklä rten Anerkenntnis den Beklagten nicht durch ein Anerkenntnisurteil verurteilen könnte, sondern stattdessen die Klage durch ein streitiges Urteil als derzeit unzulässig abweisen und die Parteien auf ein z u- nächst erforderliches Streitschlichtungsverfahren ve rwei sen müsste. Für die Durchführung eines Streit schlichtungsverfahrens fehlt i n diesem Fall ein Bedürfnis, da der Streit durch die vollumfängliche Anerkennung des Klageanspruchs , mithin durch die Herstellung eines Konsenses der freiwilligen Aufgabe d er eigenen Rechtsposition zugunsten des Klägers gerade beigelegt 9 10 11 12 - 6 - wur de. Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächl i- chen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die vo n dem Kläger behaupte ten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er sein en Klage anspruch begründet. D as Gericht ist der Prüfung des ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoffes enthoben (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 X ZR 11/14, NJWRR 2014, 831 Rn. 6 ; Urteil vom 8. Oktober 1953 III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335). Insoweit ist die Sachlage mit jener ve r- gleichbar, in der ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Der Abschluss eines Prozessvergleichs setzt nicht voraus, dass das obligatorische Schlic h- tungsverfahren durchgeführ t wurde. Er ist vielmehr auch dann wirksam, wenn die Klage unzulässig war ( Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 794 Rn. 9). 3 . Soweit der Beklagte schließlich der Ansicht ist, sein Anerkenntnis sei deshalb nicht wirksam abgegeben worden, weil das K lageverfahren nicht habe durchgeführt werden dürfen, ist dies nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zutreffend. Gründe , aus denen die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses folgt, liegen nicht vor. Als Prozesserklärung ist das Anerkenntnis nur wirksam , wenn es wie hier unbedingt erklärt wird (BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 IVb ZR 38/84, NJW 1985, 2713, 2716) und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzu n- gen vor liegen . Der Erklärende muss also partei - , prozess - und postulationsfähig sein . Für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob ihm eine ( eingehende ) Erörterung der Sach - und Rechtslage vorausgegangen ist. Die materielle Rechtslage ist für d ie Wirksamkeit des Anerkenntnisses grunds ätzlich unerheblich . Ein Beklagte r , der sich einem hinreichend bestimmten Klageantrag ausgesetzt sieht, weiß, we l- cher Rechtsfolge er sich mit seinem Anerkenntnis unterwirft. Zudem obliegt dem Gericht die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein Anerk enntni s- urteil nicht ergehen darf, wenn mit ihm ein unmöglicher oder ein gesetzlich ve r- 13 14 - 7 - botener Anspruch zugesprochen w ürde (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 III ZR 206/51 , BGHZ 10, 333, 335). Das gewährleistet einen ausreichenden Schutz des Anerkennenden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 01.03.2013 - 3 C 1797/12 WEG - LG München I, Entscheidung vom 23.09.2013 - 1 S 6955/13 WEG - 15
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