ECLI:DE:BGH:2016:010316BVIIIZR287.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 287 /15 vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 101 Abs. 1, § 319 Abs. 1, § 321 Abs. 1 Hat das Gericht eine gemäß § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Koste n des Streithelfers versehentlich nicht getroffen, kommt eine Nachh o lung dieser Entscheidung im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO - an Stelle einer Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO - nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Z u sammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres e r kennbar ist; die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung genügt insoweit nicht (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2 ff.; vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2 f., und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 f.; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13 , NJW 2014, 3101 Rn. 7, 10 f.). BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin nen Dr. Hes sel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruch s dahin ergänz t , dass die Kläg e- rin auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu trag en hat. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2016 die Nichtzulassung s- beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerd e- verfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Ko s- ten der Streithelferi n der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 27. Januar 2016 zugestellt worden. Mit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemä ß § 321 ZPO d a- hin zu ergänzen oder, wenn dies möglich sei, nach § 319 ZPO dahin zu beric h- tigen, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen habe. II. Auf den zulässigen, insbesondere frist gerecht gestellten Antrag der Streithelferin ist der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 entsprechend 1 2 - 3 - § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin nach § 101 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. 1. Eine Beri chtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO k ommt hier nicht in B e- tracht. Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglic h (siehe nur BGH, B e- schl ü ss e vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, juris Rn. 2; vom 10. April 2014 - V ZR 268/12, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7 f f.) . Erforderlich hierfür ist, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und dies e Abweichung " offenbar " ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumi n- dest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch fü r Dritte ohne Weiteres er kennbar ist (BGH, B e- schlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2, und II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 7 ; jeweils mwN) . An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar wollte der Senat bei dem Erlass des Beschlusses vom 20. Januar 2016 der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegen und ist dies ledi g- lich versehentlich nicht im Tenor ausgesprochen worden. Dieses Versehen ist jedoch nicht " offenbar " im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da weder die Gründe des Beschlusses Ausführungen zu den Kosten der Streithelferin enthalten noch im Beschluss die die Kosten des Streithelfers regelnde Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO genannt wird noch etwa jeglic he Entscheidung über die Kosten fehlte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO Rn. 3 , und II ZR 297/11, aaO Rn. 3 ; vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10 f.) und auch sonst hinreichende , nach auße n ohne W eiteres erkennbare An haltspunkte für ein offenkundiges Versehen nicht vorliegen. Die bloße E r- 3 4 - 4 - wähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, aaO , und II ZR 297/11, aaO; vom 8. J uli 2014 - XI ZB 7/13, aaO Rn. 10). 2. Bei dieser Sachlage kann eine Korrektur indes durch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgen, der auf Beschlüsse en t- sprechend anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2013 - IX ZR 26/1 3, juris Rn. 1 mwN). Da die Streithelferin auch dies - innerhalb der von § 321 Abs. 2 ZPO hierfür vorgesehenen Frist durch Schriftsatz ihres beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - beantragt hat, ist der Besch luss des Senats vom 20. Januar 2016 a n- tragsgemäß dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die Kosten der Strei t- helferin der Beklagten zu tragen hat. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 24. 08.2012 - 4 O 260/10 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2015 - 8 U 153/12 - 5
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