ECLI:DE:BGH:2018:220818BVIIIZR287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 287/17 vom 2 2 . August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Sch neider, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einsti m- migen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Der Vater der Klägerin war seit dem 1. Oktober 2010 Mieter einer öffen t- lich gefördert en Wohnung der Beklagten in Berlin , welche bei Übergabe u n- renoviert war . In einem vo n ihm am Tag vor der Unterzeichnung des Mietve r- trags gegengezeichneten Schreiben der Beklagte n ist folgendes ausgeführt: " Sie haben sich bereit erklärt, in der oben genannt en Wohnung die Schönheitsreparaturen und Säuberungsarbeiten selbst auszuführen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Arbeiten: Streichen der Decken (in) allen Räumen, Streichen der Oberwände in Küche + Bad, T apezieren der Wände in allen Räumen. Als Aus gleich für die Durchführung dieser Arbeiten schreiben wir Ihrem Mieterkonto die Nettokaltmiete für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 gut. Dies entspricht einem finanziellen Ausgleich in Höhe von 317 , ab dem 01.11.2010 ein. Vom Inhalt des obigen Schreibens haben wir Kenntnis genommen und verpflichten uns hiermit , die Schönheitsreparaturen bis zum regulären Mietzahlungsbeginn durchzuführen. (Unterschrift Mieter). " Die laufenden Schönheitsreparaturen wurde n hingegen nicht auf den Mieter übertragen. Nach der Anlage 1 zu § 4 des Mietvertrages waren neben 1 2 - 3 - der Nettokaltmiete Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizkosten, War m- wasser und Aufzug zu zahlen ; ein Zuschlag für die Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung ( II. BV ) war nicht vorgesehen. Der Vater der Klägerin ließ durch eine von ihm beauftragte Malerf irma Arbeiten in der Wohnung Rechnung gestellt wurde . Die von der Kl ägerin als Alleinerbin ihres Vaters erhobene Klage auf Za h lung dieses Betrag es hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht ist von einer A n- wendbarkeit des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) aus gegangen, hat aber die Voraussetzungen des § 9 WoBindG verneint. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl ä- gerin ihr Klagebegehren weiter. II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) l iegen nicht vor. a ) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begrü n- det, die Frage, ob auch ohne klauselmäßige Überbürdung der Schönheitsrep a- raturen auf den Mieter bei preisgebundenem Wohnraum eine entgeltliche Ve r- einbarung über die Übern ahme anfänglicher Dekorationsarbeiten durch den Mieter wirksam sei, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden . Wegen der Vertragsgestaltung nicht nur im preisgebundenen Wohnraum sei die se Recht s- frage von allgemeiner Bedeutung und diene eine Entscheidung des Revision s- gericht s letztlich auch der Fortbildung des Rechts. 3 4 5 6 7 - 4 - b ) Diese Erwägungen tragen keinen der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO g e- nannten Revisionsz ulassungsgründe. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass zu der Frage, ob die Übernahme e ine r Anfangsrenovierung durch den Mieter gegen § 9 Abs. 1 WoBindG verstoße, eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt, weder eine Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ein Erfordernis einer höchstrichterlichen Recht s- fortbil dung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) . D ie Frage der Wirk samkeit einer individualvertraglichen Ü bertragung e i- ner An f angsrenovierung auf den Mieter im preisgebundenen Wohnraum spielt weder in der instanz gericht lichen Rechtsprechung noch in der mietr echtlichen Literatur eine Rolle und wird insbesondere nicht kontrovers diskutiert . D er Kl ä- rung der genannten Frage kommt daher eine maßgebliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hin aus nicht zu. Soweit das Berufungsge richt die vorbezeichnete Frage auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung außerhalb preisgebundenen Wohnraums für klärung s- bedürftig hält, vermag dies eine Revisionszulassung schon deshalb nicht zu begründen, weil ein solcher Fall hier nicht zu beurteilen ist und es somit bereits an der E ntscheidungserheblichkeit dieser Frage fehlt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. D er Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der für die Einzugsrenovierung entstandenen Kosten w e- der aus § 9 Abs. 1, 7 WoBindG noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Nach § 9 Abs. 1 WoBindG ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 des § 9 WoBindG , unwirk sam. Soweit eine solche unwirksame Vereinbarung vorliegt , ist die Leistung gemäß § 9 Abs. 7 WoBindG zurückzuerstatten und vom Em p- 8 9 10 11 12 - 5 - fang an zu verzinsen. Die se Regelung hat den Zweck, der Umgehung zwinge n- der Mietpreisvorschriften nach dem Wohnungsbindungsgese tz vorzubeugen . Sie soll verhindern, dass der Mieter im Wege eine r Einmal leistung für die A n- mietung der Wohnung einen (Kosten)Aufwand erbringen muss, der über die höchstzulässige (Kosten - ) Miete hinausgeh t (vgl. BT - Drucks. 4/2891, S. 30; BT - Drucks. 3/1234, S. 83; dazu auch Roquette, Bundesmietengesetze, 3. Auflage § 29a Erstes BMietG, Rn. 8; Hollenberg/Bender, Das neue Recht für Mieter und Vermieter, 1960, S. 145 f.). Der Wohnberechtigte soll mithin nicht unter dem Druck, ein Mietvertrag werde sonst nicht geschlossen, eine Wohnung nur unter wirtschaftlichen Bela s- tungen anmieten müssen, die aus einer missbräuchlichen Verknüpfung mit e i- ner anderweitigen Leistung entstehen können (vgl. BVerwG, NZM 1998, 885 unter 2; Bellinger in: Fischer - Dieskau/Pergande/Schw ender, Wohnungsba u- recht, Band 5, Stand: Januar 2006, § 9 WoBindG, Anm. 2.2). Auch bei der Kostenmiete im preisgebundene n Wohnraum ist es dem Vermieter aber gestattet, die Schönheitsreparaturen dem Mieter aufzuerlegen oder alternativ nach § 28 Abs. 4 Sa tz 2 II. BV einen Zuschlag für die Kosten der vo n ihm zu tragend en Schönheitsreparaturen zu nehmen , der sich auf bis zu je qm Wohnfläche im Jahr). Da E ntsprechendes weder vorgetragen noch ersich t- lich ist , s ind dem Vater der Klägerin bei der gebotenen wirtschaftlichen G e- samtb etrach tung mit der Übernahme der Anfangsrenovierung keine Leistungen auferlegt worden , die , verbunden mit seinen sonstigen Pflichten, den Rahmen der Kostenmiete über steigen . Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte dem Vater de r Klägerin für die Übernahme der - hier letztlich ihm selbst im Rahmen der Nutzung der Wohnung zuguteko m- 13 14 - 6 - menden - Anfangsrenovierung einen Geldbetrag in Höhe einer (Netto - ) Monatsmiete gutgeschrieben hat. Die Vorinstan zen haben daher rechtsfehlerfrei an genommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der durch die Anfangsrenovierung en t- standenen Kosten aus § 9 Abs. 1 , 7 Wo B indG nicht zusteht. Die weitere Frage, ob einem Anspruch auch der Umstand entgegen stehen könnte, dass die Dek o- ration während der fünfjährigen Mietzeit des Vaters weitgehend " abgewohnt " sein dürfte, bedarf deshalb keiner näheren Erörterung . b) Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB kommt nicht in Betracht , da eine etwaige Leistung jedenfalls nicht ohne Recht s- grund erfolgt ist . Wie ausgeführt, verstößt die Vereinbarung nicht gegen § 9 Abs. 1 WoBindG. Da es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen um eine Individualvereinbarung handelt, scheidet eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB von vornherein aus. 15 16 - 7 - 3 . Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 01.02.2017 - 7 C 95/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2017 - 63 S 69/17 - 17
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