ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIZR287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 287/17 vom 15. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280, § 823 I; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlas s einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht au s- reicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum en t- scheidungserhebl i chen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen. b) Zur Verneinung eines Behandlungsfeh lers wegen Verweigerung der med i- zinisch gebotenen Maßnahmen durch den Patienten. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Ga lke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 65.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behan d- lung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der d a- mals 10 - jährige Kläger zog sich am 5. Oktober 2014 eine Fraktur des linken Schien - und Wadenbeins zu. Er wurde am selben Tag in dem von der Bekla g- ten z u 1 betriebenen Krankenhaus, in dem der Beklagte zu 2 als Chefarzt der chirurgischen Abteilung tätig ist, stationär aufgenommen. Es wurden Röntge n- aufnahmen in zwei Ebenen gefertigt. Ausweislich des schriftlichen Befundes der 1 - 3 - radiologischen Abteilung zeigte sich eine komplette Unterschenkelfraktur im mittleren Schaftdrittel mit Dislokation des distalen Tibiafragmentes um circa 8 mm und des distalen Fibulafragmentes u m die Schaftbreite nach lateral . Der behandelnde Arzt veranlasste eine Ruhigstellung des Bein s durch Anlage einer Oberschenkelgipsschiene. Am 8. Oktober 2014 führte der Assistenzarzt Dr. M . mit der alleinsorgeberechtigten Mutter des Klägers ein Gespräch, in dem er e i- ne operative Versorgung des Bruchs empfahl. Die Mutter des Klägers lehnte einen op erativen Eingriff ab. Daraufhin erfolgte am 9. Oktober 2014 lediglich eine geschlossene Reposition mit Anlage eines Oberschenkelgipsverbandes. Der Kläger wurde am 10. Oktober 2014 entlassen. Nach einer Wiederaufnahme des Klägers am 11. Oktober 2014 wegen e ines Dekubitus an der Ferse und einer Spaltung des Gipses stellte sich der Kläger zuletzt am 16. Oktober 2014 in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Kran kenhaus vor. Am 20. Oktober 2014 begab er sich wegen anhaltender Schmerzen i n das DRK - Krankenhaus in Hachenburg und wurde dort röntgenologisch untersucht. Wegen einer Ve r- schiebung der Tibia um Schaftbreite sowie einer Zunahme der Schaftverkü r- zung wurde er in die Kinderklinik in Siegen verlegt, wo die Unterschenkelfraktur operativ versorgt wurde (geschlos sene Reposition und Osteosynthese der Tibia, offene Reposition der Fibula). Der Kläger macht geltend, dass seine Mutter die operative Versorgung der Fraktur nur deshalb abgelehnt habe, weil der als Chefarzt tätige Beklagte zu 2 ihr am 6. oder 7. Oktober 2014 mitgeteilt habe, dass die Brüche konserv a- tiv behandelt werden müssten. Sie habe ihm mehr vertraut als dem Assisten z- arzt, der ihr gesagt habe, dass die Fraktur operativ versorgt werden solle. Die konservative Versorgung des Bruchs sei behandlungsfehle rhaft gewesen. Hie r- durch habe sich der Heilungsprozess verzögert und sei schlechter abgelaufen. Er leide immer noch unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, nach einer Ruhigstellung des Beins 2 - 4 - bis zum Abschwell en der Unfallregion sei für den 9. Oktober 2014 eine offene Operation geplant gewesen. Diese sei nur aufgrund der Verweigerung durch die Mutter des Klägers nicht durchgeführt worden. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständige n- guta chtens des Facharztes für Ortho pädie und Unfallchirurgie Dr. P . und Anh ö- rung des Sachverständigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit 15 - seitige m Beschluss vom 6. Juni 2017, dem Klägervertreter zugestellt am 8. Juni 2017, darauf hingewiese n, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Darin hat es u.a. ausgeführt, die Entsche i- dung der Beklagten, eine konservative Behandlung einzuleiten, sei nicht vo r- werfbar. Es könne offen bleiben, ob die konservative Behandlu ng kontraindiziert gewesen sei. Eine Versorgung der Fraktur im Wege einer offenen Operation sei den Beklagten nicht eröffnet gewesen, da die Mutter des Klägers einen solchen Eingriff abgelehnt habe. Der Einwand des Klägers, seine Mutter habe den op e- rativen Eingriff nur deshalb abgelehnt, weil ihr der Beklagte zu 2 zwei Tage z u- vor eine konservative Behandlung als richtig dargestellt habe, rechtfertige keine andere Sichtweise. Denn allein entscheidend sei, dass dem Kläger in dem sp ä- teren Gespräch vom 8. Oktob er eine operative Versorgung der Fraktur vorg e- schlagen worden sei. Unabhängig davon könne in der Einleitung einer konse r- vativen Behandlung aber auch deshalb kein Behandlungsfehler gesehen we r- den, weil sich diese nach den Ausführungen des Sachverständigen, des Fac h- arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P., als relativ indiziert darstelle. Einer Heranziehung eine s kinderchirurgischen Sachverständigen habe es nicht bedurft, da die Behandlung in der unfallchirurgischen Abteilung des Kranke n- hauses der Bek lagten zu 1 erfolgt sei. 3 - 5 - Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bis 2 9 . Juni 2017 gesetzt. Unter Ziffer III des Beschlusses hat es ausgeführt, dass die übliche Frist zur Stellungnahme gemäß §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen betrage, der Senat die Frist aber von vornherein großzügiger bemessen habe, um der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist zu gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig zu machen. Fris t- verlängerungen seien deshalb auf abso lute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien. Nicht prüffähige, pa u- schale Behauptungen genügten für eine Fristverlängerung nicht. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 hat der Klägervertreter die Verlängerung d er Frist zur Ste l- lungnahme beantragt, da er als alleiniger Sachbear beiter in der Zeit vom 9. bis einschließlich 26. Juni 2017 urlaubsbedingt abwesend sei und eine notwendige Besprechung mit dem Kläger erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgen könne. Diese n Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2017 unter Hinweis auf seine Ausführungen in Ziff er III des Hinw eisbeschlusses zurückgewiesen. Nachdem eine Stellungnahme des Klägers bis zum 29. Juni 2017 nicht eingegangen war, hat das Oberl andesgericht die Berufung des Klägers mit B e- schluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit se iner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtss treits an das Berufungsgericht . Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 4 5 6 - 6 - Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es dessen Antrag , die Frist zur S tellungna h- me auf den 15 - seitigen Hinweisbeschluss zu verlängern, ohne konkrete Befa s- sung mit dem geltend gemachten Verlängerungsgrund abgelehnt und die Ber u- fung unmittelbar nach Ablauf der bis zum 29. Juni 2017 gesetzten Frist zur Ste l- lungnahme mit Beschlu ss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen hat . Durch diese Verfahrens gestaltung hat es dem Kläger die Möglichkeit, sich sachlich fundiert zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, in unzumutbarer Weise e r- schwert. 1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgesta l- tung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines wirkung s- vollen Rechtsschutzes auch in Verfahren nach der Zivilprozessordnung gerecht w ird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2013 2 BvR 2918/12, juris Rn. 21). Der Einzelne soll nicht bloßes O b- jekt des Verfahrens sein, sond ern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Er muss Gelege n- heit haben, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensb ildung des G e- richts zu beeinflussen ( vgl. BVerfGE 22, 114, 119; 49, 212 , 215 ; BVerfG, B e- schluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/ 14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äu ßerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (BVerfGE 12, 110 , 113), so n- 7 8 - 7 - dern auch dann, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingeh en kann (vgl . BVerfGE 4, 190 , 1 92; 6, 12 , 15; 8, 89 , 91; 12, 6 , 9; 17, 191 , 193). Gleiches gilt , wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Ä u- ßerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu er b ring en (vgl. BVerfGE 49, 212, 215 ; 60, 175, 211; 64, 203, 206; BVerfG NVwZ 2003, 859 Rn. 28; Maunz/ Dürig/Remmert, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 75, 99 [ Stand: September 2017] ; BeckOK - GG/Radtke/Hagemeier, Art. 103 Rn. 12 [Stand: 1. März 2015] ). 2. Mit diesen G rundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hatte der Kläger vertreter mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017, in dem er unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit vom 9. J uni bis einschließlich 26. Juni 2017 , d i e Notwendigkeit, ein weiteres Gespräch mit dem Kläger zu führen , und de n Umstand, dass er der alleinige Sachbearbeiter der Angelegenheit sei , um Fristverlängerung bis 31. Juli 2017 gebeten hatte, klar zum Ausdruck ge bracht, dass d er Kläger innerhalb der gesetzten Frist zu einer sachgerechten Stellun g- nahme auf den 15 - seitigen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nicht in der Lage war. Mit diesen konkret vorgetragenen und im Rahmen der Entsche i- dung über die Fristverlä ngerung (§ 224 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich erheblichen Gründen hat sich das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2017, mit dem es den Fristverlängerungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat, in keiner Weise befass t. Es hat lediglich pauschal auf seine allgemeinen Ausführungen unter Ziffer III . des Hinweisbeschlusses verwiesen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, gehen s eine dort niedergelegten Erwägungen, wonach Fristverlängerungen auf absolute Ausnahmefälle b e- schränkt seien, weil si e in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien, und nicht prüffähige, pauschale Behauptungen nicht genügten, am Fall vorbei. 9 - 8 - D as Berufungsgericht konnte d ie urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Kläge r- vertreters in der Zeit vom 9. Juni bis einschl ießlich 26. Juni 2017 bei der Fris t- setzung noch nicht berücksichtigen, weil es hierauf erst durch den Antrag vom 9. Juni 2017 hingewiesen worden war. Wie bereits ausgeführt hatte d er Kläge r- vertreter seinen Verlängerungsantrag auch konkret und nicht ledigli ch mit " pa u- schalen Behauptungen " begründet. Sollte das Berufungsgericht die geltend gemachten Verlängerungsgründe für nicht hinreichend glaubhaft gemacht g e- halten haben, hätte es dies offenlegen und dem Klägervertreter die Gelegenheit geben müssen , die Gla ubhaftmachung nachzuholen. Dadurch dass das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag des Klägers ohne eine nähere und auf den Fall bezogene Befassung mit dess e n im Grundsatz berechtigten Anliegen abgelehnt und die Berufung unmittelbar nach Ablauf d er bis zum 29. Juni 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme mit B e- schluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen hat , hat es dem Kläger das rechtl i- che Gehör in unzumutbarer Weise erschwert. Es hat seine Möglichkeit, die Wi l- lensbildung des Gerichts in dem nicht ei nfach gelagerten Arzthaftungsprozess durch sachlich fundierten Vortrag zur Sach - und Rechtslage zu beeinflussen, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unangemessen verkürzt . 3. Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlo ssen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurte i- lung gelangt wäre , wenn es dem Kläger eine angemessene Frist zur Stellun g- nahme auf den umfassend begründeten Hinweisbeschluss eingeräumt hätte . a) Nach den schlüssigen Darleg ungen der Nicht zulassungsbeschwerde hätte der Kläger die Beurteilung des Berufungsgerichts in Frage gestellt , den Beklagten sei ein - in der Einleitung der konservativen Versorgung der Fraktur möglicherweise liegender - Behandlungsfehler deshalb nicht vorzuwerfen, weil 10 11 12 - 9 - d ie Mutter des Klägers die Versorgung der Fraktur im Wege einer offenen Op e- ration abgelehnt habe. Er hätte sich insbesondere gegen die Erwägung g e- wandt, dass es für die Würdigung des Verhaltens der Mutter allein darauf a n- komme, dass ihr die operative Versor gung der Fraktur im G espräch vom 8. Oktober 2014 vorgeschlagen worden sei, und es unerheblich sei, ob der als Chefarzt tätige Beklagte zu 2 der Mutter des Klägers zwei Tage zuvor eine ko n- servative Behandlung des Bruchs als richtig dargestellt habe. Der Klä ger hätte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Mutter über die m e- dizinisch gebotenen Maßnahmen widersprüchlich informiert worden sei und sie der Beurteilung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1 ein höheres Gewicht beigemessen habe als derjenigen des Assistenzarztes. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter ausführt, hätte der Kläger auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts beanstandet, wonach die "interne Motivation" der Mutter des Klägers zur Verweigerung der Einwilligungserklärung von der Behandlungsseite nach dem G espräch vom 8. Oktober 2014 nicht mehr habe erforscht werden müssen. Der Kläger habe insoweit auf die Widersprüc h- lichkeit der bislang gegebenen Informationen, die höhere Qualifikation des Chefa rztes und den Umstand hingewiesen, dass seine Mutter den Assisten z- arzt in dem mit ihm geführten G espräch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte zu 2 zuvor ein konservatives Vorgehen als geboten anges e- hen und die Notwendigkeit einer offenen operativen Versorgung des Bruchs nicht einmal angesprochen habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht au f- grund dieser Ausführungen zu einer anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre. Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend angenommen, dass ei n Behandlungsfehler zu verneinen sein kann , wenn der Patient die mediz i- nisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 14). Eine solche Würdigung setzt a l- 13 - 10 - lerdin gs voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267; Bes chluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, VersR 2014, 261 Rn. 15). Machen der Chefarzt einerseits und der Assistenzarzt and e- rerseits dem Patienten gegenüber widersprechende Angaben über die mediz i- nisch gebotenen Maßnahmen, so kann ein in der Wahl der vom Che farzt vo r- geschlagenen Behandlungsweise liegender Behandlungsfehler - den das Ber u- fungsgericht ins oweit für möglich gehalten hat - nicht unter Hinweis darauf ve r- neint werden, der Patient habe die vom Assistenzarzt zutreffend angeratene Maßnahme abgelehnt. b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig aufzeigt, hätte sich der Kläger darüber hinaus gegen die selbständig tragende Beurteilung des Ber u- fungsgerichts gewandt, ein in der Einleitung der konservativen Therapie lie ge n- de r Behandlungsfehler müsse auc h deshalb verneint werden, weil diese Ther a- pie relativ indiziert gewesen sei. Er hätte darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl des Sachverständigen nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzuste llen ist, dem die Beklagtenseite angehör t , sondern in das der durchzuführende Eingriff bzw. die zu beurteilende medizinische Frage fällt (vgl. Senatsurteil vom 18. Nove m- ber 2008 - VI ZR 198/07, VersR 2009, 257 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 13). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht au f- grund entsprechender Ausführungen des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre. N ach der Senatsrechtsprechung kann z ur Ermittlung d es betroffenen medizinischen Fachgebiets auf die fachärztlichen Weiterbi l- dungsordnungen ab ge stell t werden (Senatsurteil vom 18. November 2008 1 4 15 - 11 - - VI ZR 198/07, aaO). Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärzteka m- mer differenziert zwischen dem Facharzt f ür Kinderchirurgie einerseits und dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie andererseits . Dem entspricht es, dass es sowohl eine Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie als auch eine solche für Kinderchirurgie gibt. Beide Gesellschaf ten geben e i- genständige Leitli nien heraus (vgl. ). Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 O 253/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 200/17 -
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