BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/00 Verkündet am: 26. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 197 a.F., 218 a.F., 780 a.F., 781 a.F., 852 Fassung: 16. August 1977 a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Gesch ä - digten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird. b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte. c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. g ilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116). d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem E r - satzberechtigten. BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M. - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2000 aufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallsch a - dens fr das Jahr 1993 abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schweren Unfall, weshalb er die Beklagte u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallsch a - dens in Anspruch nimmt. Mit Datum vom 2./8. April 1968 schloû der Klger mit der Rechtsvorg n - gerin der Beklagten einen Vertrag ber deren Haftung. In § 1 des Vertrages ist festgehalten, daû der Klger am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim E i - - 4 - senbahnbetrieb in B. -L. Bahnhof schwer verletzt wurde und ihm hierbei beide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetscht worden sind. Die Rechtsvorgngerin der Beklagten erkennt in § 2 ihre Haftung fr diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes in Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des unfallbedingten Schadens werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungen zur prothetischen Versorgung sowie Kosten fr etwaige unfallbedingte Heil- und Krankenhausbehandlung bernommen. In § 4 verpflichtet sich die Recht s - vorgngerin der Klgerin, ber die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa knftig eintretende unfallbedingte Schden und Aufwendungen entsprechend den B e - stimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zu bernehmen. Bis zum 31. Mrz 1988 leistete die Beklagte auch Ersatz fr Verdiens t - ausfallschden des Klgers. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil sie davon ausging, daû der Klger wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb insoweit keinen erstattungsfhigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der Klger in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend g e - macht hatte, lehnte die Beklagte diese mit Schreiben vom 27. November 1992 "endgltig ab" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen. Auf ein Schreiben der damaligen Rechtsanwlte des Klgers vom 5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneter Verdienstausfallschden gefordert wurde, erklrte sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 "unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Ei n - wendungen" grundstzlich bereit, ber die Forderungen des Klgers ins G e - sprch zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom 26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des Klgers und seine Angaben zur Höhe der Einknfte aus Gewerbebetrieb. Der Klger ging in seinem da r - - 5 - auffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern e r - klrte lediglich, auûer den steuerlich angegebenen Einknften keine weiteren erzielt zu haben und setzte der Beklagten unter Klageandrohung eine Frist von drei Wochen, worauf die Beklagte zunchst nicht reagierte. Erst nach einer erneuten Aufforderung des Klgers mit Schreiben vom 2. Januar 1996 - wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestel l - ten sich fr die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 Rechtsanwlte, kndigten eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten fr den Februar an und erklrten, falls die Ve r - jhrung nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die Verjhrungsfrist fr die Zeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der angekndigten Ste l - lungnahme gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996, eingegangen bei den Rechtsanwlten des Klgers am 22. Januar 1996. Hierin wird "ausdrcklich" die Einrede der Verjhrung erhoben und gebeten, nun en d - gltig von einer weiteren Korrespondenz ber einen Verdienstausfall fr Ve r - gangenheit und Zukunft Abstand zu nehmen. Nachdem in der Folgezeit das Haftpflichtbro F. die Rentenangelege n - heit des Klgers vom frheren Regionalbro der Beklagten in K. bernommen hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezu g - nahme auf ein mit den Rechtsanwlten des Klgers unter gleichem Datum g e - fhrtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer auûergerichtl i - chen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des Klgera n - walts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. Mrz 1997 erfolgte dann mit Schreiben der Beklagten vom 25. Mrz 1997 ein Vergleic h - sangebot ber 250.000 DM. Nachdem der Rechtsanwalt des Klgers dieses Vergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklrte - 6 - die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Klger eingegangen am 18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen. Mit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. Januar 1999 zugestellten Klage hat der Klger seinen Verdienstausfall fr den Zei t - raum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines 65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjhrung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte fr den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den Klger verurteilt; im brigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen fr die Zeit ab dem 1. April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erac h - teten Verjhrungseinrede abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen den klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klgers z u - rckgewiesen und auf die Anschluûberufung der Beklagten die von ihr e r - brachten Leistungen wegen vermehrter Bedrfnisse des Klgers auf dessen Forderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls fr die Zeit ab dem 1. Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 HaftpflG a n - spruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des Klgers nur insoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls fr das Jahr 1993 abgewiesen worden ist. Entscheidungsgrnde: I. - 7 - Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht in der Verei n - barung der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. gesehen, so daû man nicht ber § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjhrigen Verjhrungsfrist des § 197 BGB a.F. fr wiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer auf Dauer angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haf t - pflichtgesetzes htten unterwerfen wollen, fnden gemû § 11 HaftpflG die fr die unerlaubten Handlungen geltenden Verjhrungsvorschriften des BGB, also die dreijhrige Verjhrungsfrist des § 852 BGB a.F., entsprechende Anwe n - dung. Diese Verjhrungsfrist habe jedenfalls mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 27. November 1992 bei dem Klger am 3. Dezember 1992 zu laufen begonnen, weil die Beklagte in diesem Schreiben Ansprche des Kl - gers auf Zahlung seines Verdienstausfalls "im Grunde und der Höhe nach en d - gltig" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien. Erst aufgrund des Schreibens des Klgers vom 5. September 1995, bei der Beklagten eingegangen am 11. September 1995, habe sich die Beklagte bereit erklrt, mit dem Klger ber seine Forderungen ins Gesprch zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der Beklagten vom 27. November 1992 die Verjhrung knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. Januar 1996, bei dem auûergerichtlichen Bevollmchtigten des Klgers am 22. Januar 1996 eingegangen, habe es die Beklagte erneut abgelehnt, Zahlung zu erbri n - gen, ausdrcklich die Einrede der Verjhrung erhoben und erklrt, man wolle nun endgltig von einer weiteren Korrespondenz ber einen Verdienstausfall fr Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzei t - lich nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmte Lauf der Verjhrung erneut in Gang gesetzt worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem auûergerich t - lichen Bevollmchtigten des Klgers und der Beklagten am 29. November 1996 - 8 - bereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 gegenber dem Klger erklrt habe, sie sei an einer a u - ûergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. Mrz 1997 ein Vergleic h - sangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die - ausdrcklich vorbehaltene - Einrede der Verjhrung zu berufen. II. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hlt - was Ansprche des Kl - gers wegen Verdienstausfalls fr das Jahr 1993 anbelangt - revisionsrechtl i - cher Nachprfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren solche Ansprche des Klgers zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjhrt. a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daû es sich bei der Vereinb a - rung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. handelt, ist allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von Rechtsfehlern. Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach stndiger Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier - auf den Schuldgrund, den Unfall aus dem Jahre 1940, und die Ha f - tung der Beklagten hierfr nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtg e - setzes ausdrcklich hingewiesen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575 sowie Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umstnde, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen knnten, zeigt die Revision nicht auf. - 9 - Das Berufungsgericht hat jedoch bersehen, daû nach der Rechtspr e - chung des Senats (vgl. Urteile vom 6. Mrz 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein deklaratorisches Anerkenntnis gemû § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjhr i - gen Verjhrungsfrist des § 197 BGB a.F. fhren kann, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Klger klaglos stellen und ein rechtskrftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197 BGB a.F. hier unmittelbar anwendbar ist. b) Mit Recht rgt die Revision, daû das Berufungsgericht hinsichtlich der streitgegenstndlichen Ansprche des Klgers von einer dreijhrigen Verj h - rungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen ist. Diese gilt nmlich nur fr das Stammrecht, d.h. fr den Anspruch auf Entschdigung nach dem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien auûer Streit steht und mit den laufenden Zahlungen der Beklagten fr vermehrte Bedrfnisse des Klgers auch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.F. anerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht flieûenden weiteren Ansprchen auf Ersatz des Verdienstausfallschadens um Ansprche auf wiederkehrende Leistungen, fr die die vierjhrige Verjhrungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - aaO m.w.N.). Dies bedeutet, daû die Ansprche des Klgers auf Ersatz seines Ve r - dienstausfallschadens gemû §§ 198, 201 BGB a.F. jeweils vier J ahre nach dem Schluû des Jahres verjhren, in dem sie entstanden, d.h. fllig geworden - 10 - sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Mrz 1990 - VI ZR 44/89 - aaO und BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/97 - NJW-RR 1989, 215, 216). c) Die demnach grundstzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene Verjhrung der entsprechenden Ansprche des Klgers aus dem Jahre 1993 ist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemû § 852 Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. ber einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 M o - naten gehemmt worden, so daû die am 29. Dezember 1998 eingereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjhrung gemû § 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. wrde auch nicht bei der oben in Erw - gung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F. von dessen Ve r - drngungswirkung erfaût (vgl. Senatsurteil vom 6. Mrz 1990 - VI ZR 44/89 - aaO, S. 756). Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Schreiben des Klgers vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschre i - ben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprchsbereit gezeigt und die im nachfo l - genden Schriftwechsel gefhrten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nach dem Schreiben des Klgers vom 5. September 1995 mit Schreiben vom 19. Januar 1996, eingegangen beim Klger am 22. Januar 1996, durch "en d - gltige" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz ber den Verdienstausfall des Klgers beendet. Eine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelauf e - nen Verjhrungsfrist ist eingetreten, als die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum gefhrtes Telefonat mit den Rechtsanwlten des Klgers mitteilte, man sei in dieser A n - gelegenheit an einer auûergerichtlichen Einigung interessiert. Eine Beend i - - 11 - gung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem der Rechtsanwalt des Klgers das Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. Mrz 1997 mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat u nd die Beklagte darau f - hin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Klger eingegangen am 18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklrte. Rechnet man (allein) die beiden Zeitrume vom 5. September 1995 bis 22. Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen, so reicht dies aus, um den Lauf der Verjhrungsfrist so lange nach § 852 Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. zu hemmen, daû die am 29. Dezember 1998 ei n - gereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjhrung gem û § 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unte r - brechen konnte. 2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent - keine Feststellungen zur Hhe des Verdienstausfallschadens des Klgers fr das Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Dr. Mller Dr. Dressler Wellner Diederichsen Sthr
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