BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 288/02Verkündet am: 27. November 2003Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja HOAI § 8 Abs. 1a)Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angabenenthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unver-zichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zuermöglichen.b)Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffä-higkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren An-gaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.c)Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegendie Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens in-nerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.d)In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt dieZahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Vor-aus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.e)Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einerprüffähigen Schlußrechnung. - 2 -f)Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil dieRechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjäh-rung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.g)Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestütztenForderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohnedaß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorge-bracht hat.h)Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorar-schlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigenSchlußrechnung.BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLGDüsseldorfLGDüsseldorf - 3 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkafür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats desOberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83 (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Um-satzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede derVerjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweisemit einer Widerklage verteidigt.Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a.für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger ver-wendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nachBeendigung des Vertrages: - 4 -"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragli-che Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherrim Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wirddieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachtenLeistungen vereinbart."Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung desVorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortset-zung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars an-gesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft undbemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen ab-gerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Be-klagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 auswichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Klägerwies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, son-dern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zu-gestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Be-klagte Widerspruch eingelegt hat.Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderungabgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Re-vision des Klägers, die der Senat zugelassen hat. - 5 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltendenGesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei imJahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damitim Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 ver-jährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Lei-stungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffä-higkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und ledig-lich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte dieRechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von derUnwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auchden pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungennicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nichtauf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben. - 6 -II.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährunggrundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung einesArchitekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn die-ser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertrags-verhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999- VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202).2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rech-nung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggebernicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kon-troll- und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähig-keit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sin-ne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nachdem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um diesachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble,BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig fürdie materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvorausset-zung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welcheAnforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durch-setzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens imVersäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch dergesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher.Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer- - 7 -den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001,251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnendeArchitektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen An-gaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu be-rechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in derFassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Ob-jekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, derdas Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berech-neten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anfor-derungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung ge-nommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111,114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Be-schluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546).Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffä-higkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendi-gung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seineSchlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise auf-schlüsseln, daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche undrechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vor-zeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, ge-nügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzenim Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar- - 8 -chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Lei-stungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Lei-stungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungenan eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien indem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben,daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das ver-tragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieserAnspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Ein-zelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. DieseKlausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den an-derweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil derSchlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996,412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98,BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nichtprüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Rich-tigkeit des Anspruchs zu überprüfen.c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni1995 nicht prüffähig.Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. DieSchlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für einePrüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß dieRechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden - 9 -Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. DerKläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Lei-stungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI be-rechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagtenhandelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAIberechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Klägerdas für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem derHOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagenerfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen undführt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nichtprüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigenAngaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkanntund gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diePrüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf derenFehlen zu verstehen.III.Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auchdann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist,sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjäh-rung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein der-artiger Fall liegt nicht vor. - 10 -1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfor-dernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren ver-traglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalbauf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kon-troll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rech-nung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sichauf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihmdurch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann derFall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit derSchlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, derAuftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97,BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihmdie Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteilvom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 =ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468= IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch dieFälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berech-nung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergän-zende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschlußder Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnungprüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu undGlauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diesedamit zu bejahen ist. - 11 -2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zuder Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufenkann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wennder Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er istdann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforde-rung fällig wird.a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wiesie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestelltwerden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmenzu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigungder geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffä-higen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnetdem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zuprüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährungder Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber unge-achtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht,die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihrenthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmenund zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er nochweitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung als-bald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen diePrüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nachErbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperati-onsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung derPrüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen.Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck,das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. - 12 -BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits dieKontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeitenthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftrag-nehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderungeine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mitdiesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge derfehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällenbeobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werk-lohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nachTreu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen diePrüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäßeAbrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmerdas Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrech-nung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr inFrage stellen will.b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung derPrüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenner seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Fristerhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßigbelastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässigzu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nichtalsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichenEinwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage,die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mitden Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darle-gungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage ent-spricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilungeiner prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde- - 13 -rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. De-zember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dannrechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschul-den des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also so-wohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähig-keit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig eben-so wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber istnach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügungzu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmä-ßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeit-raum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierig-keitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, indem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfol-gen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisieren-den Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregeltenZeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftragge-ber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeitausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektivfehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit ge-richtete, sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mitdem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fällig-keit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erho-ben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüf-fähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird,soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf- - 14 -traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, sowird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und derAuftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu undGlauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei aller-dings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteilvom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß dieRüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungenan die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der dieTeile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassungdes Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen.3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein,wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten,die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zulassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im In-teresse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf an-kommen, wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auf-tragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschteAnknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dannwürde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außer-dem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationender Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulie-ren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auf-traggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein.Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenndie Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlendenPrüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und - 15 -dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeitzu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen derAuftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegendie Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnungmateriell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachTreu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen.In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sichnach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich abergleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeitberufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß ge-gen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Ar-chitekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalbdie Verjährung beginnt.4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nichtverjährt.a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zweiMonaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieserFehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit be-gründen würde, wäre die Forderung verjährt.b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monatenaus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrech-nungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schluß-rechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagenbeanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat dasBerufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auchnicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen - 16 -ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sichnach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf be-rufen, die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit dieursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlas-sung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit aus-nahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutref-fend abgerechnet sein sollten.c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist imJahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zu-stellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schlußdes Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbro-chen.5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeitnur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch aufAuszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- undAbschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch aufdie Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständigprüffähigen Rechnung.a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätz-lich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung even-tueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteilvom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Se-nat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewie-sen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abge-rechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch - 17 -hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneintwerden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachteLeistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Ge-schäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402,403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber keinschutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zumüssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähigabgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, istes dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuellbereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auchder Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber einunbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wennsich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion,15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glaubenab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat einanerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetzzur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) undin Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zah-lungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung desprüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlags-zahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fälli-ge Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforde-rung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fälligwird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitsterminewäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba- - 18 -ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werk-lohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichenTerminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme ver-einbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, denabgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien vonvornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es istdeshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Andersist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mitder eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlen-den Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähi-ger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlungeines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Fürbeide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, sodaß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähigist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architektengrundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abge-rechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auf-traggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treuund Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch indiesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eineinsgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Ver-jährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüchegrundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung einge-stellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970- VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67,NJW 1968, 1234, 1235).6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert,die nicht verjährte Forderung durchzusetzen. - 19 -a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Ho-norarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architektausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht ver-jährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000,172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwir-kung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftragge-ber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewis-sen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerich-tet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablaufmüssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umständehinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architektwerde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcherUmstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schluß-rechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegebensein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Hono-rarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kannbeispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architek-ten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu er-stellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeit-raum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung beru-fen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn erdie fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung er-stellt. - 20 -b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagtekonnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nichtinnerhalb der Verjährungsfrist geltend macht.7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nichtdeshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids undder Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjäh-rung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an dasLandgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95,NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintrittder Verjährung aufgenommen worden. - 21 -IV.Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. DasBerufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderungbesteht.DresslerHausmannWiebelKufferKniffka
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