BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL V ZR 288/03 Verk374ndet am: 30. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird gegen374ber dem Kl344ger als Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. Bau GmbH & Co. KG. fortgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am 22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Be-klagten. 1 Am 7. Februar 2001 wurde 374ber das Verm366gen der Beklagten, am 1. Juni 2004 wurde auch 374ber das Verm366gen der urspr374nglichen Kl344gerin (Schuldnerin) das Insolvenzverfahren er366ffnet. In diesem Verfahren wurde W. S. (Kl344ger) zum Verwalter bestellt. 2 Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel- 3 - 3 - lung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen den Kl344ger erfolglos zur Auf-nahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kl344ger zur Auf-nahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden. Entscheidungsgr374nde: 1. Der Rechtsstreit wird gegen374ber dem Kl344ger als Verwalter im Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin fortgesetzt. 4 Der Rechtsstreit wurde durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Beklagten gem344337 247 240 ZPO unterbrochen. Die Ein-stellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil w344hrend der Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der Beklagten auch 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insolvenz-verfahren er366ffnet wurde. 5 Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem handelt es sich f374r die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von 247 85 Abs. 1 InsO. Zur Begr374ndung wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2004 verwiesen. 334ber die Frage der Aufnahme hat gem344337 247 85 Abs.1 Satz 1 InsO zun344chst der Kl344ger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit der Er366ffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestritte-ne erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der Kenntnis des Kl344gers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von 247 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO verz366gert. 6 - 4 - Gem344337 247 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, 247 239 Abs. 4 ZPO ist daher 374ber die Fortsetzung des Rechtsstreits gegen374ber dem Kl344ger durch den Senat zu entscheiden. Das f374hrt zu dem erkannten Tenor. 7 Dass die Schuldnerin schon vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsb374rgschaft in Anspruch genommen hat, f374hrt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Er-gebnis, weil die Beklagte die streitgegenst344ndliche Kaufpreisforderung in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zur Tabelle angemel-det und der Kl344ger die Forderung bestritten hat. W344re der Rechtsstreit, wie der Kl344ger meint, aufgrund der Zahlung der B374rgin als Schuldenmassestreit anzu-sehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gem344337 247 180 Abs. 2 InsO den angek374ndigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kl344ger fortzuset-zen. 8 2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet einstweilen aus. 9 Die m374ndliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach 247 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisions-verfahren Anwendung. Nach 247 554b ZPO a.F. ist vor der m374ndlichen Verhand-lung 374ber die Revision 374ber deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- 10 - 5 - schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung 374ber die Aufnahme des Rechtsstreits beschr344nkt geblieben. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -
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