BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/04 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. November 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 136.902,71 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach 247 4 Ziff. 5 AVB wegen Schadenstiftung durch eine wissentliche Pflichtverlet-zung des Kl344gers von der Leistungspflicht frei, ist weder willk374rlich noch beruht sie auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r. 1 1. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f., NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur 2 - 3 - festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausf374hrungen der Prozessbe-teiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tz-lich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen ha-ben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Ein Ver-sto337 gegen das Willk374rverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Ber374cksich-tigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-st344ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sach-fremden Erw344gungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279). 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur wissentlichen Pflichtverletzung sind zwar unangemessen kurz, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil l344sst vor dem Hintergrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess noch hin-reichend erkennen, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Kl344-gers zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Grundlage der Verurteilung im Haftpflichtprozess war, dass im Au337enverh344ltnis zur K344uferin allein der Kl344ger einen Provisionsanspruch hatte und er ver-pflichtet war, die H344lfte davon an die I. GmbH auszukehren, und dass er den im Rahmen des Gemeinschaftsgesch344fts vereinbarten Provisions-satz ohne Zustimmung der I. GmbH pflichtwidrig durch eine Verst344ndi-gung mit der K344uferin herabgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat diese Pflichten des Kl344gers nicht etwa aus allgemeinen Grunds344tzen des 3 - 4 - Gemeinschaftsgesch344fts abgeleitet, sondern aus einer konkreten Ver-einbarung mit der I. GmbH. Da eine solche Vereinbarung 374bereinstim-mende Willenserkl344rungen voraussetzt, ist auszuschlie337en, dass der Kl344ger sich dieser Pflichten nicht bewusst war. Das Haftpflichturteil hat die Einwendungen des Kl344gers, er sei von einem h344lftigen Direktan-spruch der I. GmbH gegen die K344uferin ausgegangen und habe ange-nommen, das Gemeinschaftsgesch344ft sei nach der Unterbrechung der Kaufvertragsverhandlungen erledigt gewesen, mit eingehender Begr374n-dung verworfen. Soweit die Ausf374hrungen zum subjektiven Tatbestand f374r den Deckungsprozess nicht bindend sind, sind sie jedenfalls 374ber-zeugend. Dass der I. GmbH nach Behauptung des Kl344gers ein Direkt-anspruch auf die H344lfte der Provision zugestanden habe, kann ihm schon deshalb nicht abgenommen werden, weil er f374r seine H344lfte dann eine deutlich h366here Provision durchgesetzt h344tte, obwohl die K344uferin eine Reduzierung der Provision erstrebte. W344re der Kl344ger von einem Direkt-anspruch der I. GmbH ausgegangen, w344re es unverst344ndlich, dass er diese nicht vom Abschluss des Kaufvertrages unterrichtet hat. Gleiches gilt, wenn man annehmen w374rde, der Kl344ger habe das Gemeinschaftsge-sch344ft als erledigt angesehen. Ein redlicher Vertragspartner h344tte dies der anderen Seite mitgeteilt, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Kl344ger hat der I. GmbH nicht einmal nachtr344glich eine auch nur andeutungsweise plausible Erkl344rung f374r sein Verhalten gege-ben. Nach allem dr344ngt es sich auf, dass der Kl344ger als auch in Gemein-schaftsgesch344ften erfahrener Gro337makler seine Vertragspflichten wis-sentlich verletzt hat. - 5 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.03.2004 - 16 O 31/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 U 63/04 -
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