BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 288/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2004) 247 4 Abs. 2 Satz 1 und 2; 247 13; ZPO 247 259 Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit 247 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes. Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfer-tig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzul344ssige Klage auf zuk374nftige Leistung nach 247 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485). Einspeisewilliger im Sinne des 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG (2004) ist derjenige, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber (247 3 Abs. 3 EEG (2004)) eine Anlage zur Erzeu-gung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, insbeson-dere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das gilt auch f374r denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, nament-lich einer noch zu gr374ndenden Gesellschaft 374berlassen will, wenn er bereits im Besitz ei-ner Baugenehmigung ist und sich das Grundst374ck f374r die Errichtung und den Betrieb der Anlage, sofern er nicht selbst dessen Eigent374mer ist, durch Vertrag mit dem Eigent374mer gesichert hat. - 2 - Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffen-den Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Ma337nahme des Netzausbaus im Sinne des 247 4 Abs. 2 EEG (2004), f374r die gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Ma337nahme des Netzanschlusses, f374r die ge-m344337 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05 - OLG Hamm LG M374nster - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns und den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Im Mai beziehungsweise Juni 2003 erteilte der B374rgermeister der Stadt C. der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin zu 1 sowie den Kl344gern zu 2 und 3 jeweils eine Baugenehmigung f374r die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs E. mit einer Nennleistung von 600 kW auf Grundst374-cken im S374dosten der Stadt. Die Beklagte betreibt im Gebiet der Stadt C. das 366rtliche Stromnetz. 1 Die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin zu 1 forderte die Beklagte nach er-gebnislosem Schriftwechsel mit Schreiben vom 30. Juni 2003 auf, bis zum 30. September 2003 ihr Stromnetz zum Zwecke des Anschlusses der geplanten 2 - 4 - Windenergieanlage auszubauen. Am 7. Juli 2003 schloss die Kl344gerin zu 1 mit dem Ehemann ihrer Rechtsvorg344ngerin einen Nutzungsvertrag 374ber das die-sem geh366rende Grundst374ck, auf dem nunmehr sie die Windenergieanlage er-richten will. Die Stadt C. erkl344rte sich am 7. November 2003 mit dem Bauherrenwechsel einverstanden. Der Betrieb der geplanten Anlage soll durch eine noch zu gr374ndende Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) erfolgen, deren Komplement344rin die Kl344gerin zu 1 werden soll. Mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2003 verlangte die Kl344gerin zu 1 von der Beklagten, bis zum 25. November 2003 mitzuteilen, dass die Anlage an einer n344her bezeichneten Trafostation an das Stromnetz angeschlossen werden k366nne. Die Kl344ger zu 2 und 3 forderten die Beklagte nach fruchtlosen Verhand-lungen mit einem gemeinsamen Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2003 unter Fristsetzung zum 31. Dezember 2003 auf anzuerkennen, dass die von ihnen projektierten Windenergieanlagen an einer bestimmten Trafo- bezie-hungsweise Maststation an das Stromnetz angeschlossen werden k366nnten. 3 Das 10 kV-Stromnetz der Beklagten ist im Bereich der betreffenden Sta-tionen, die jeweils in unmittelbarer N344he der geplanten Windenergieanlagen liegen, ohne kostenaufwendigen Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen technisch nicht geeignet. Deswegen bot die Beklagte den Kl344gern im Verlauf der Verhandlungen an, die Anlagen an das - jeweils etwa zehn Kilome-ter entfernte - Schalthaus Nord anzuschlie337en, das hierf374r ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Dies lehnten die Kl344ger wegen der erheblich h366heren Anschlusskosten ab und forderten die Beklagte auf, ihrerseits eine neue Leitung von den genannten Stationen zu dem Schalthaus Nord zu errichten. 4 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl344ger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass ein Anschluss der 5 - 5 - projektierten Windenergieanlagen an die 10 kV-Maststation "P. - G. " (Kl344ger zu 1 und 3) beziehungsweise an die 10 kV-Trafostation "L. - B. " (Kl344ger zu 2) m366glich ist, und die Anlagen an diese Netz-stationen anzuschlie337en, sobald sie errichtet sind. Weiter haben die Kl344ger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte der Kl344gerin zu 1 ab dem 1. Oktober 2003 und den Kl344gern zu 2 und 3 ab dem 11. M344rz 2004 dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass die Be-klagte den Anschluss der projektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten Netzstationen verweigert habe. Das Landgericht (LG M374nster ZNER 2004, 403) hat der Klage mit diesen Antr344gen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Ver-lauf des Berufungsverfahrens hat der Kl344ger zu 2 seine Rechte aus der Bauge-nehmigung an die 326. GmbH & Co. KG abgetreten und dieser durch Nutzungsvertrag das Recht einger344umt, auf dem ihm geh366renden Grundst374ck eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Nach dem Ver-trag sind sich die Beteiligten "einig, dass vor Baubeginn ein Investor in das Pro-jekt eintritt, auf den dann s344mtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag 374bergehen werden". Die Kl344ger haben wegen dieser Entwicklung beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Verurtei-lung der Beklagten zum Netzausbau und zum Netzanschluss sowie die Fest-stellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mehr gegen374ber dem Kl344ger zu 2, sondern gegen374ber der 326. GmbH & Co. KG bestehe. Die Beklagte hat angeboten, die geplanten Windenergieanlagen an das diesen wesentlich n344her als das Schalthaus Nord gelegene Schalthaus S374d anzuschlie337en, dessen Ausbau sie zwecks Anbindung eines 374berregiona-len 334bertragungsnetzes beabsichtigt. Im Hinblick hierauf haben die Kl344ger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Netz so auszubauen, dass ein Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an das Schalthaus S374d 6 - 6 - m366glich ist, und die Anlagen an dieses Schalthaus anzuschlie337en, sobald sie errichtet sind. 7 Das Berufungsgericht (OLG Hamm ZNER 2005, 325) hat die Berufung der Beklagten gem344337 dem Hauptantrag der Kl344ger sowie mit der weiteren Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatz-pflicht der Beklagten nicht auf die Verweigerung des Netzanschlusses der pro-jektierten Windenergieanlagen, sondern auf die Verweigerung des Netzausbaus bezieht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbe-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 9 Die bez374glich des Kl344gers zu 2 erfolgte Umstellung der Klageantr344ge sei gem344337 247 265 ZPO zul344ssig. 10 Den Kl344gern zu 1 und 3 sowie der 326. GmbH & Co. KG stehe gegen die Beklagte gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG jeweils ein Anspruch auf einen Ausbau ihres Netzes zu, durch den ein Anschluss der projektierten Anlagen an die genannten 10 kV-Stationen erm366glicht werde. Die in 247 4 Abs. 2 Satz 3 EEG vorausgesetzten Genehmigungen l344gen vor. S344mtli-che Kl344ger seien als Einspeisewillige im Sinne des 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG anzusehen. Das gelte auch f374r die Kl344gerin zu 1 und die 326. 11 - 7 - GmbH & Co. KG, da auch f374r deren Anlagen eine Inbetriebnahme an-gestrebt sei. Die 10 kV-Stationen, bei denen es sich um die n344chstgelegenen Netzverkn374pfungspunkte handele, seien zur Aufnahme des Stroms aus den projektierten Anlagen zwar nicht unmittelbar, jedoch insoweit technisch geeig-net, als der Strom von dort 374ber das daf374r auszubauende Leitungsnetz an das Schalthaus S374d oder 374ber ein neu zu verlegendes Kabel an das Schalthaus Nord weitergeleitet werden k366nne. Die letztgenannte Ma337nahme, die als eine solche des Netzausbaus anzusehen sei, erfordere nach dem Vortrag der Be-klagten einen Aufwand von 320.000 200, der deutlich unter der Zumutbarkeits-grenze von 25% der Kosten f374r die Errichtung der Windenergieanlagen liege. F374r die Frage, ob abweichend von den n344chstgelegenen Netzverkn374pfungs-punkten ausnahmsweise auf andere, technisch und wirtschaftlich g374nstigere M366glichkeiten zur374ckzugreifen sei, sei eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrach-tung des Kostenaufwandes anzustellen. Der von der Beklagten behauptete Kostenaufwand f374r einen Ausbau des s374dlichen Netzes, der eine Aufnahme des Stroms von den 10 kV-Stationen aus erm366gliche, solle bei einem Vielfachen von 530.000 200 liegen. Hinzu k344men die Kosten der Kl344ger f374r den Anschluss ihrer Anlagen an die 10 kV-Stationen. Dem habe die Beklagte einen Kosten-aufwand von etwa 320.000 200 gegen374bergestellt, der den Kl344gern bei einem An-schluss der projektierten Anlagen 374ber ein Kabel an das Schalthaus Nord ent-stehe. Weiter komme die Verlegung eines geringf374gig k374rzeren Kabels von den betreffenden Stationen zum Schalthaus Nord in Betracht, wobei weiterhin der Aufwand der Kl344ger f374r den Anschluss ihrer Anlagen an die 10 kV-Stationen entstehe. Unter diesen Umst344nden w374rde eine Verweisung der Kl344ger auf den eigenen Anschluss an das Schalthaus Nord - trotz im unmittelbaren Nahbereich der Anlagen liegender m366glicher Netzverkn374pfungspunkte - dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gr374nden der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu f366rdern und die Stromversorgungsunternehmen - 8 - durch Abnahme-, Verg374tungs- und weitreichende Kostenpflichten zu belasten, widersprechen. Dar374ber hinaus erscheine die 334bernahme der 334berbr374ckung einer derart weiten Wegstrecke im Rahmen des Netzausbaus durch die Beklag-te gesamtwirtschaftlich betrachtet deshalb sinnvoll, weil diese bei der Gestal-tung der Leitungstrasse auch den Belangen sich zuk374nftig noch ansiedelnder Anbieter regenerativer Energien Rechnung tragen k366nne. Der Verurteilung der Beklagten zum Anschluss der projektierten Anlagen stehe nicht entgegen, dass diese noch nicht errichtet seien und bez374glich der Anlagen der Kl344gerin zu 1 und der 326. GmbH & Co. KG derzeit die genaue Rechtsperson des sp344teren Betreibers noch nicht bekannt und auch noch nicht einmal gegr374ndet sei. Insoweit sei den Besonderheiten des Betriebs solcher Anlagen Rechnung zu tragen. Angesichts des gro337en Finan-zierungsaufwandes zur Inbetriebnahme von Windenergieanlagen sei es f374r ei-nen privaten Grundst374ckseigent374mer kaum m366glich, ein solches Vorhaben al-lein zu verwirklichen. Die angestrebte Gestaltung des Betriebs in der Rechts-form einer Kommanditgesellschaft, die eine hinreichende Kapitalgewinnung er-warten lasse, sei im Windkraftbereich 374blich. Die noch fehlende Rechtsperson des sp344teren Betreibers stelle sich demnach als gew366hnliches Zwischenstadi-um, nicht hingegen als erheblich gesteigerte Unsicherheit gegen374ber F344llen dar, in denen derjenige, der die Anlage plane, diese sp344ter auch selbst betrei-ben wolle. 12 Der Feststellungsanspruch der Kl344ger sei im Hinblick auf die Schadens-ersatzpflicht der Beklagten wegen des verz366gerten Ausbaus des Netzes zul344s-sig und begr374ndet. Der Schadensersatzanspruch folge aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Da es dagegen an einem gegenw344rtigen Anspruch auf An-schluss an das Netz fehle, k366nne insoweit auch eine unberechtigte Verweige-rung beziehungsweise ein Verzug der Beklagten nicht vorgelegen haben. 13 - 9 - II. 14 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die hier in Rede stehenden Anspr374che der Kl344ger nach dem Gesetz f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Er-neuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), in-zwischen ge344ndert durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), beurteilen, das gem344337 Art. 4 des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 ohne 334bergangsregelung an die Stelle des noch bei Klageerhebung im vorliegenden Fall geltenden, gleichnamigen Gesetzes vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) getreten ist. 2. Dagegen hat das Berufungsgericht den von den Kl344gern gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG auf Ausbau ihres Netzes zum Zwecke des Anschlusses der geplanten Windener-gieanlagen an die n344her bezeichneten 10 kV-Stationen nach dem in der Revisi-onsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu Unrecht bejaht. 16 a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision freilich darauf, die Klage sei mit dem diesbez374glichen Antrag bereits unzul344ssig, weil sie insoweit auf eine k374nf-tige Leistung im Sinne des 247 259 ZPO gerichtet und die nach dieser Vorschrift erforderliche Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r eine Klage auf k374nftige Leistung, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; 147, 225, 231), nicht erf374llt sei. Richtig ist, dass der Anspruch des Anlagen-betreibers aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergiean- 17 - 10 - lage sowie auf Abnahme und 334bertragung des Stroms aus dieser Anlage erst entsteht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach 247 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der An-lage unzul344ssig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 unter II 1). Das gilt damit aber nicht zugleich f374r den hier in Rede stehenden Anspruch auf Netzausbau aus 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG und eine diesbez374gliche Klage. Entgegen der Ansicht der Revision folgt der An-spruch auf Netzausbau nicht dem Anspruch auf Netzanschluss der Anlage so-wie auf Abnahme und 334bertragung des Stroms aus der Anlage. Vielmehr sind beide Anspr374che nach 247 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 EEG in der Weise rechtlich verkn374pft, dass der erstgenannte Anspruch dazu dient, notfalls die ur-spr374nglich fehlende Voraussetzung des zweitgenannten Anspruches, dass das Netz technisch f374r den Anschluss der Anlage sowie die Abnahme und 334bertra-gung des Stroms aus der Anlage geeignet ist, erst herbeizuf374hren. Danach setzt gegebenenfalls der Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und 334bertragung des Stroms aus der Anlage den Anspruch auf Netz-ausbau voraus und nicht umgekehrt. Demgem344337 erfordert letzterer auch nicht notwendigerweise wie jener, dass die Windenergieanlage bereits anschlussfer-tig errichtet ist. Dagegen spricht im 334brigen, dass 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG als Anspruchsberechtigten nicht wie 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG den "Anlagenbetrei-ber", sondern den "Einspeisewilligen" anf374hrt. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich im Gegenteil, dass der Anspruchsberechtigte eine Anlage noch nicht betreiben und demgem344337 auch noch nicht errichtet haben muss, sondern hier-zu lediglich willens sein muss (vgl. dazu auch unten unter II 2 b aa). Das belegt schlie337lich auch die Gesetzesbegr374ndung zu 247 4 Abs. 2 Satz 3 EEG. Nach die-ser Vorschrift besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 in dem Fall, dass die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, 18 - 11 - nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Dazu hei337t es in der Gesetzesbegr374ndung, bei ge-nehmigungsfreien Anlagen richte sich die Ausbaupflicht danach, ob der Ausbau bereits zumutbar sei. Davon sei auszugehen, "wenn die Planung nicht mehr unverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde, z.B. Auftr344ge f374r Detail-planungen vergeben oder Vertr344ge zur Herstellung unterzeichnet wurden" (BT-Drs. 15/2864 S. 33). Daraus geht die Vorstellung des Gesetzgebers hervor, dass der Anspruch auf Netzausbau schon vor Errichtung der Anlage besteht. b) Die mithin zul344ssige Klage auf Netzausbau ist jedoch, wie die Revision insoweit zu Recht weiter geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht begr374ndet, weil da-nach die Voraussetzungen des 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit 247 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG nicht vorliegen. 19 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kl344gerin zu 1, die im Laufe des Berufungsverfahrens an die Stelle des Kl344gers zu 2 getretene 326. GmbH & Co. KG und der Kl344-ger zu 3 jeweils Einspeisewillige im Sinne des 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG sind. Der Begriff des Einspeisewilligen ist, anders als der des Anlagenbetreibers in 247 3 Abs. 3 EEG, gesetzlich nicht definiert, erkl344rt sich indessen aus der Ab-grenzung zum Begriff des Anlagenbetreibers. Er erfasst, wie bereits oben (unter II 2 a) ausgef374hrt, denjenigen, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, namentlich Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das trifft unmittelbar auf den Kl344ger zu 3 zu, der die projektierte Windanlage selbst errichten und betreiben will. Es gilt aber auch f374r die Kl344gerin zu 1, die den Betrieb der von ihr selbst zu errichtenden Windenergieanlage ei-ner noch zu gr374ndenden Gesellschaft 374berlassen will, und f374r die 326. 20 - 12 - GmbH & Co. KG, die gem344337 dem Vertrag mit dem Kl344ger zu 2 so-wohl die Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Inves-tor 374bertragen will. Bei einem anderen Verst344ndnis des Begriffs des Einspeise-willigen w374rde die Errichtung dieser Anlagen entgegen dem Zweck des Geset-zes, im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu f366rdern und zu erh366hen (247 1 EEG), unn366-tig erschwert. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen festgestellt hat, ist die von der Kl344gerin zu 1 und der 326. GmbH & Co. KG geplante Verfahrensweise, den Betrieb und - im Fall der Kl344-gerin zu 1 - schon die Errichtung der projektierten Windenergieanlage einer noch zu gr374ndenden Gesellschaft zu 374berlassen, wegen des gro337en Finanzie-rungsaufwandes 374blich und f374r den Netzbetreiber nicht mit wesentlich gr366337eren Unsicherheiten belastet, als wenn Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage durch ein und dieselbe Person erfolgen. Letzteres trifft zumindest dann zu, wenn derjenige, der zwecks Anschlusses der geplanten Anlage den Netzaus-bau verlangt, - wie hier die Kl344gerin zu 1 und die 326. GmbH & Co. KG - bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das Grundst374ck f374r die Errichtung und den Betrieb der Anlage durch einen Vertrag mit dem Eigent374mer gesichert hat. 21 Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angenommen, dass der Kl344ger zu 2 gem344337 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Gel-tendmachung des Anspruchs auf Netzausbau im eigenen Namen befugt geblieben ist, nachdem er im Verlauf des Berufungsverfahrens die zur Errich-tung und zum Betrieb der Windkraftanlage notwendigen rechtlichen Befugnisse auf die 326. mbH & Co. KG 374bertragen hat (vgl. Senatsur-teil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I, insoweit 22 - 13 - in ZNER 2003, 234 nicht vollst344ndig abgedruckt, zu der 344hnlichen Problematik beim Anspruch auf Netzanschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Verg374-tung des Stroms aus der Anlage). Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-wendungen. 23 bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen nach den bisher getrof-fenen Feststellungen davon ausgegangen, dass die nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG f374r den Anspruch auf Netzausbau erforderlichen Voraussetzun-gen des 247 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG erf374llt sind (1) Nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung zum Netzan-schluss der Anlage sowie zur Abnahme und 334bertragung des Stroms aus der Anlage (247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) den Betreiber des Netzes, das zum einen die k374rzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das zum anderen tech-nisch f374r die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. F374r beide Vor-aussetzungen gelten indessen Besonderheiten: 24 Auf die k374rzeste Entfernung kommt es ausnahmsweise nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz (so ausdr374cklich die Gesetzesbegr374ndung in BT-Drs. 15/2864 S. 33; vgl. auch 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG) einen technisch und wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). Das beruht auf dem Gedanken, die gesamtwirtschaftlichen Kosten zu minimieren. Zu diesem Zweck ist ein Kostenvergleich durchzuf374hren, bei dem, losgel366st von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinan-der zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausf374hrungsm366glichkeiten f374r den Anschluss der betreffenden Anlage sowie f374r den Netzausbau anfallen (Gesetzesbegr374ndung, aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt 25 - 14 - der Zumutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, zu 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme ("wenn nicht") hat gegebenenfalls der hierdurch beg374nstigte Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen (Gesetzesbe-gr374ndung, aaO; vgl. auch bereits BGHZ 155, 141, 148 zu 247 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). In Erweiterung von 247 4 Abs. 2 Satz 1 EEG gilt ein Netz nach Satz 2 Halbs. 1 auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes m366glich wird. Nach der detaillierten Gesetzesbegr374ndung (aaO S. 34) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die Kosten hierf374r 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht 374berschreiten. In diesem Fall hat der Einspeisewillige (zu diesem Begriff bereits vorstehend unter II 2 b aa) nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG den hier in Rede stehenden Anspruch auf Netz-ausbau. 26 Dieser Anspruch hat demgem344337 seinerseits zur Voraussetzung, dass das Netz, dessen Ausbau begehrt wird, an dem gew374nschten Verkn374pfungs-punkt die k374rzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist. Selbst wenn diese Voraussetzungen erf374llt sind, besteht der Anspruch gleichwohl nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist. Ist das nicht der Fall, setzt der An-spruch aus 247 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG weiter voraus, dass der Ausbau des Netzes dessen Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist. 27 - 15 - (2) Hier hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass das Netz der Beklagten an den von den Kl344gern gew374nschten Verkn374pfungspunk-ten, der 10 kV-Maststation "P. - G. " (Kl344ger zu 1 und 3) be-ziehungsweise der 10 kV-Trafostation "L. - B. " (Kl344ger zu 2), die k374rzeste Entfernung zum Standort der geplanten Windenergieanlagen aufweist und dass es dort ohne einen Ausbau technisch nicht zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen geeignet ist. Mangels ausreichender Feststellungen des Beru-fungsgerichts kann jedoch nicht ausgeschlossenen werden, dass das Netz der Beklagten - ein anderes Netz kommt nach den ebenfalls unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht - mit dem Schalthaus Nord oder dem Schalthaus S374d einen wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist als die beiden vorgenannten 10 kV-Stationen (dazu nachstehend unter (a)). Weiter kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschlie-337end beurteilt werden, ob der Beklagten der gegebenenfalls erforderliche Netz-ausbau zumutbar ist (dazu anschlie337end unter (b)). 28 (a) Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist das Schalthaus Nord ohne Ausbau technisch zur Aufnahme des Stroms aus den projektierten Windener-gieanlagen geeignet. Das gilt auch f374r das Schalthaus S374d, dessen Ausbau die Beklagte unabh344ngig von den projektierten Anlagen schon aus einem anderen Grund, n344mlich zum Zwecke der Anbindung eines 374berregionalen 334bertra-gungsnetzes, alsbald beabsichtigt. Daher stellt sich die Frage, ob das Schalt-haus Nord oder insbesondere das im Vergleich dazu den geplanten Anlagen deutlich n344her gelegene Schalthaus S374d einen wirtschaftlich g374nstigeren Ver-kn374pfungspunkt mit dem Netz der Beklagten darstellen als die beiden 10 kV-Stationen. Diese Frage l344sst sich nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten. Es fehlt der gesamtwirtschaftliche Kostenvergleich, bei dem, losgel366st von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen 29 - 16 - Ausf374hrungsm366glichkeiten f374r den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie f374r den Netzausbau anfallen (vgl. vorstehend unter II 2 b bb (1)). 30 M366gliche L366sungen sind hier der Anschluss der projektierten Windener-gieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und der Ausbau des "s374dlichen Net-zes" in Form der Verst344rkung der bestehenden Leitungen zwecks Weiterleitung des Stroms an das Schalthaus S374d (erste L366sung), der Anschluss der projek-tierten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord (zweite L366-sung), der Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus S374d (dritte L366sung), die Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord (vierte L366sung) und die Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Wind-energieanlagen unmittelbar zum Schalthaus S374d (f374nfte L366sung). Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich gem344337 den Angaben der Be-klagten unterstellt, dass der Aufwand f374r einen "Ausbau des s374dlichen Netzes" bei einem "Vielfachen von 530.000 200" liege, wozu die - nicht bezifferten - Kos-ten f374r den Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die 10 kV-Stationen hinzutr344ten, w344hrend die Verlegung einer neuen Leitung von diesen Anlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord 320.000 200 koste. Was den An-schluss der geplanten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und die Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord anbetrifft, hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschr344nkt, dass die neue Leitung geringf374gig k374rzer sei als die von den Anlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord. 31 - 17 - Danach mag zwar die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt sein, dass der Anschluss der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und der "Ausbau des s374dlichen Netzes" (erste L366sung) gegen-374ber dem Anschluss der geplanten Anlagen an die beiden 10 kV-Stationen und der Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus Nord (zweite L366sung) sowie gegen374ber der Errichtung einer neuen Leitung von den projektierten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus Nord (vierte L366-sung) aus Kostengr374nden ausscheidet. Dagegen entbehrt jedoch bereits die Ansicht des Berufungsgerichts, die zweite L366sung sei der vierten vorzuziehen, unter dem ma337geblichen Gesichtspunkt eines Kostenvergleichs einer tats344chli-chen Grundlage. Vielmehr spricht viel daf374r, dass die zweite L366sung ungeachtet der geringf374gig k374rzeren Leitung zum Schalthaus Nord wegen der dabei zus344tz-lich anfallenden Kosten f374r den Anschluss der Windenergieanlagen an die bei-den 10 kV-Stationen h366here Kosten verursacht als die vierte L366sung. Dar374ber hinaus ber374cksichtigt das Berufungsgericht von vorneherein nicht die M366glich-keiten des Anschlusses der projektierten Windenergieanlagen an die beiden 10 kV-Stationen und der Errichtung einer neuen Leitung von diesen Stationen zum Schalthaus S374d (dritte L366sung) und der Errichtung einer neuen Leitung von den geplanten Windenergieanlagen unmittelbar zum Schalthaus S374d (f374nfte L366sung). Dabei d374rften diese beiden L366sungen vermutlich schon wegen der in jedem Fall k374rzeren Strecke f374r die neue Leitung jeweils geringere Gesamtkos-ten verursachen als die zweite und die vierte L366sung. Ob wiederum im Ver-gleich untereinander die dritte oder die f374nfte L366sung kosteng374nstiger ist und demgem344337 das Netz der Beklagten mit dem Schalthaus S374d einen wirtschaft-lich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist als die von den Kl344gern bezeich-neten 10 kV-Stationen, l344sst sich nach alledem mangels Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu erst recht nicht beurteilen. 32 - 18 - (b) Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen offen, ob das Netz der Beklagten mit dem Schalthaus Nord oder namentlich dem Schalthaus S374d einen wirtschaftlich g374nstigeren Netzverkn374pfungspunkt aufweist als die beiden 10 kV-Stationen, kann auch noch nicht beurteilt werden, ob ein Netz-ausbau erforderlich und dieser gegebenenfalls der Beklagten zumutbar ist. 33 34 Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-Stationen zum Schalthaus Nord eine Ma337nahme des Netzausbaus ist, f374r die gem344337 247 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht eine Ma337nahme des Netzanschlusses, f374r die gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 1 EEG der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist. Vergeblich macht die Revision demgegen374ber geltend, dass die Verpflichtung zum Netzausbau nur f374r das vorhandene Netz bestehe, dagegen nicht die Erweiterung des Netzes durch die Errichtung einer neuen Leitung umfasse. Das k366nnte, ohne dass dies hier einer Entscheidung bedarf, der Annahme eines Netzausbaus dann entgegenstehen, wenn die Errichtung der neuen Leitung unmittelbar dem Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage dient, mit anderen Worten die Anlage 374ber die neue Leitung an das Netz angeschlossen wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b). Darum geht es im vorlie-genden Zusammenhang aber nicht. Bei der hier in Rede stehenden Ausf374hrung werden die projektierten Windenergieanlagen gerade nicht 374ber die neu zu er-richtende Leitung am Schalthaus Nord an das Netz der Beklagten angeschlos-sen; vielmehr erfolgt der Netzanschluss an die beiden 10 kV-Stationen und dient die neu zu errichtende Leitung der Weiterleitung des Stroms zum Schalt-haus Nord. Damit handelt es sich bei der insoweit in Rede stehenden Errich-tung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-Stationen zum Schalthaus Nord um eine rein netzinterne Ma337nahme und deswegen um einen Netzausbau. F374r - 19 - die Errichtung einer neuen Leitung von den beiden 10 kV-Stationen zum Schalthaus S374d gilt nichts anderes. 35 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klage mit dem Antrag, die projektierten Windenergieanlagen nach ihrer Errich-tung an den bezeichneten 10 kV-Stationen an das Netz der Beklagten anzu-schlie337en, zul344ssig sei. a) Wie bereits oben (unter II 2 a) erw344hnt, hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass der Anspruch des Anlagenbetreibers aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss einer Windenergieanlage erst ent-steht, wenn die Anlage anschlussfertig errichtet ist, und dass deswegen eine entsprechende Klage nach 247 259 ZPO vor anschlussfertiger Errichtung der An-lage unzul344ssig ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO). 36 b) Der Senat hat aber weiter entschieden, dass eine solche Leistungs-klage ohne Versto337 gegen 247 308 ZPO in eine zul344ssige Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2006, aaO, unter II 3 a). Das kommt hier nicht nur in Bezug auf den Kl344ger zu 3 in Betracht, der die projektierte Windenergieanlage selbst errichten und betrei-ben will, sondern auch hinsichtlich der Kl344gerin zu 1, die den Betrieb der von ihr selbst zu errichtenden Anlage einer noch zu gr374ndenden Gesellschaft 374berlas-sen will, und hinsichtlich der im Laufe der Berufungsinstanz an die Stelle des Kl344gers zu 2 getretenen 326. GmbH & Co. KG, die sowohl die Errichtung als auch den Betrieb der projektierten Anlage einem Investor 374bertragen will. In Anbetracht der ihnen erteilten Baugenehmigungen, ihrer Ver-f374gung 374ber die zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen erforderli-chen Grundst374cke sowie des ihnen beziehungsweise ihren zu erwartenden Rechtsnachfolgern (vgl. oben unter II 2 b aa) bei Errichtung der Windenergiean- 37 - 20 - lagen zukommenden Anspruchs aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Netzanschluss besteht zwischen der Kl344gerin zu 1, der 326. GmbH & Co. KG und dem Kl344ger zu 3 einerseits und der Beklagten andererseits bereits vor der Errichtung der Anlagen jeweils ein Rechtsverh344ltnis, das eine ausreichende Grundlage f374r die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Ferner haben die Kl344gerin zu 1, die 326. GmbH & Co. KG und der Kl344ger zu 3 im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten, die sie beziehungsweise ihre zuk374nftigen Rechtsnachfolger aufbringen m374ssen, auch das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. Senatsur-teil, aaO, unter II 3 b). Ob die mithin jeweils zul344ssige Feststellungsklage auch begr374ndet und die Beklagte nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet ist, die geplanten Wind-energieanlagen nach deren Errichtung an den bezeichneten 10 kV-Stationen an ihr Netz anzuschlie337en, kann indessen derzeit noch nicht beurteilt werden, weil mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszu-schlie337en ist, dass das Netz der Beklagten mit dem Schalthaus Nord oder dem Schalthaus S374d einen wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist als die beiden 10 kV-Stationen (vgl. vorstehend unter II 2 b bb (2) (b)). 38 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht letztlich festgestellt, dass die Be-klagte der Kl344gerin zu 1, der an die Stelle des Kl344gers zu 2 getretenen 326. GmbH & Co. KG und dem Kl344ger zu 3 dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der sich daraus ergebe, dass die Beklagte den Ausbau ihres Netzes zur Erm366glichung des Anschlusses der projektierten Windkraftanlagen an den bezeichneten Netzstationen verweigert habe. Ob eine solche Schadensersatzpflicht aus 247 280 Abs. 2, 247 286 BGB be-steht, l344sst sich derzeit nicht abschlie337end beurteilen, da nach den bisher ge-troffenen Feststellungen noch nicht feststeht, ob die Beklagte der Kl344gerin zu 1, 39 - 21 - der 326. GmbH & Co. KG und dem Kl344ger zu 3 gegen374ber zum Netzausbau verpflichtet ist (vgl. oben unter II 2 b bb). III. 40 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsur-teil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch ist infolge Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen Ball Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 21.10.2004 - 2 O 60/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2005 - 22 U 195/04 -
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