BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/05 Verk374ndet am: 10. Mai 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 125, 247 242 Bb , 247247 133 B , 157 Ga; HOAI 247 4 a) Enth344lt ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Erg344nzungen und 304nderungen der Schriftform bed374rfen, so gilt das auch f374r die nach dem Vertrag zu treffende Einigung 374ber eine zus344tzliche Verg374-tung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverz366gerung. b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zus344tzliche Verg374tung f374r die Mehr-aufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bau-zeitverz366gerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehr-aufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt. c) Enth344lt der Vertrag die Regelung, dass der Architekt f374r nachweisbare Mehrauf-wendungen eine zus344tzliche Verg374tung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar 374bersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben. d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehr-aufwendungen f374r den Einsatz von Bauleitern w344hrend der verl344ngerten Bauzeit. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber einen Anspruch der Kl344gerin auf zus344tzliche Verg374tung von Architektenleistungen w344hrend einer verl344ngerten Bauzeit. 1 Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Kl344gerin 1996 unter anderem mit der 334berwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. 247 6.3 des Vertrages lautet: 2 3 "Verz366gert sich die Bauzeit um Umst344nde, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist f374r die Mehraufwendungen eine zus344tzliche Verg374tung zu vereinbaren. Eine - 3 - 334berschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausf374hrungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten." 4 Nach 247 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwal-tung des Bundes f374r die Durchf374hrung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beach-ten. Diese sehen unter 247 2.8 zur verl344ngerten Objekt374berwachung eine 344hnliche Regelung wie 247 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt: 5 "F374r den daran anschlie337enden Zeitraum soll der Auftragnehmer f374r die nachweislich gegen374ber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zus344tzliche Verg374tung bis zum H366chstbetrag der Verg374tung je Monat erhalten, die er als Anteil der Verg374tung f374r die Objekt374berwachung je Monat der vereinbarten Ausf374hrungszeit erhalten hat." Die nach 247 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allge-meinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter 247 14 vor, dass 304nderungen und Erg344nzungen des Vertrages der Schriftform bed374rfen. 6 Die Kl344gerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verl344ngert worden. Unter Ber374cksichtigung eines Abzugs von etwas mehr als 20 % beansprucht sie eine zus344tzliche Verg374tung f374r den Zeitraum verl344ngerter Bau374berwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit dem bevollm344chtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter m374ndlich auf eine zus344tz-liche Verg374tung f374r 8 Monate in H366he von 1/24 des Nettohonorars monatlich geeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfs-weise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen f374r zwei Bauleiter in H366he von insgesamt 188.200 DM gest374tzt. Sie habe den st344ndigen, freiberuflichen Bauleiter V. w344hrend der gesamten Bauzeitverl344ngerung von M344rz bis Oktober 1998 eingesetzt und mit 115.000 DM verg374tet. Den bei ihr angestellten Baulei-ter L. habe sie zus344tzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von M344rz bis Oktober 1998 eingesetzt. Unter Ber374cksichtigung der Arbeitgeberleistungen 7 - 4 - und der anteiligen B374robelastung ergebe sich f374r ihn eine Verg374tung von 73.200 DM. 8 Die Kl344gerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrech-nung eingestellt und unter Ber374cksichtigung von Abschlagszahlungen noch 61.822,39 DM (= 31.609,29 200) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 10 I. Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Kl344gerin aus der behaupteten m374ndlichen Einigung 374ber ein zus344tzliches Honorar. Ob eine solche Einigung zustande gekommen sei, k366nne dahin gestellt bleiben. Die Ei-nigung sei unwirksam, weil es an der gem344337 247 4 HOAI bzw. 247 14 AVB erforder- 11 - 5 - lichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit sei nicht treuwidrig. 12 247 6.3 des Vertrages sei f374r sich genommenen keine taugliche An-spruchsgrundlage f374r die Zusatzverg374tung wegen Bauzeitverl344ngerung. Diese Regelung k366nne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung zu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit 247 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den H366chstbetrag der zu vereinbarenden Verg374tung fest. Ein deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben. Selbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines Zusatzhonorars wegen Bauzeitverl344ngerung dem Grunde nach ausginge, be-st374nde der Anspruch nicht, weil die Kl344gerin Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die tats344chlichen Aufwendungen f374r die gesamte Ausf374hrungszeit dem Vertragsho-norar f374r die Leistungsphase "Objekt374berwachung" gegen374ber zu stellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt m374sse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mit-arbeiter er entweder ausschlie337lich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang - und f374r welche Zeitr344ume f374r die 334berwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die L366hne und Geh344lter der Mitarbeiter einschlie337lich eines Gemein-kostenzuschlags die Geb374hr f374r die Leistungsphase 374bertroffen h344tten. Die be-haupteten T344tigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und T344tigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendun-gen k366nne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Auf-wendungen die Geb374hr 374bersteigen, also auch den Gewinn aufzehren w374rden. Diesen Anforderungen gen374ge der Vortrag der Kl344gerin nicht. Die blo337e Anga-be von w344hrend der Bauzeitverl344ngerung get344tigten Zusatzaufwendungen (f374r 13 - 6 - Personal und B374ro) gen374ge nicht. Nicht ber374cksichtigt werde n344mlich, dass die Kl344gerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde. II. 14 Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zus344tzliche Verg374tung in H366he von jeweils 18.960,36 DM f374r 8 Monate aus einer von ihr behaupteten Einigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, h344lt das Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 1. Unzutreffend ist allerdings die nicht n344her begr374ndete Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einigung bed374rfe gem344337 247 4 HOAI der Schriftform. Es kann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung zweifelhafte Auffassung zutr344fe, wenn die Einigung der Parteien das von 247 4 HOAI erfasste Honorar des Architekten betr344fe. Denn die behauptete Vereinba-rung betrifft dieses Honorar nicht. 15 Grundlage f374r die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung der Parteien in 247 6.3 des Vertrages in Verbindung mit 247 2.8 RBBau. 16 Der Senat hat zu einer 344hnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Re-gelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage vereinbart werden k366nne. Eine derartige Klausel sei mit dem Preisrecht der Honorarordnung f374r Architekten und Ingenieure verein-bar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung f374hre, dass die Parteien dem Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde legten (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt f374r die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entschei- 17 - 7 - den muss, ob diese Klausel dar374ber hinaus auch eine Regelung f374r den Ent-sch344digungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadenser-satzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers treffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraranspr374che, die dem Preisrecht der Honorarordnung f374r Architekten und Ingenieure unterfallen. Glei-ches gilt f374r die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhalts-punkte daf374r, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von 24 Monaten unrealistisch w344re, sind nicht ersichtlich. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Eini-gung f374r unwirksam gehalten, weil die in 247 14 AVB geforderte Schriftform nicht eingehalten worden ist, 247 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsge-richt davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvorausset-zung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht. 18 a) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schrift-formklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit h344ngt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine m374ndliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grunds344tzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488; Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82, BauR 1983, 363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Vertr344gen, die in Vertretung des Bundes, der L344nder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer K366rperschaften geschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualverein-barungen auszuschlie337en. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schlie-337en sich an die Formvorschriften f374r 366ffentlich-rechtliche Vertr344ge an. 19 - 8 - b) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob 247 14 AVB auch auf die F344lle anwendbar ist, in denen nach 247 6.3 des Vertrages in Verbindung mit 247 2.8 RBBau eine Ver-einbarung 374ber die zus344tzliche Verg374tung getroffen wird. Das bedarf einer Aus-legung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Aus-legung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar. 20 aa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Ma337gabe von 247 6.3 in Ver-bindung mit 247 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine 304nderung oder Er-g344nzung des Vertrages im Sinne des 247 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu be-reits im Vertrag geregelt sei. 21 Das trifft nicht zu. Erg344nzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind jedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zus344tz-lichen Verg374tung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Kl344gerin behaup-tet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM monatlich f374r acht Monate verl344ngerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte aufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung 374ber eine zus344tzliche Verg374tung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgese-hene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zus344tzlichen Verg374tung kann nicht mit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft einen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen ausl366st als ledig-lich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen Regelung zu schlie337en. 22 bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in 247 6.3 in Verbindung mit 247 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die 23 - 9 - Schriftformklausel sei f374r die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen Vereinbarungen nicht anwendbar. 24 247 6.3 des Vertrages und 247 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in der die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stel-lung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des 247 14 AVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch her-vorgehoben, dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des 247 2.1 er-w344hnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel l344sst keine Ausnahme f374r die nach 247 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, wor-auf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem 366ffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu erm366glichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zus344tzli-chen Verg374tung f374r Bauzeitverl344ngerungen erlischt nicht dadurch, dass die Verpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist. c) Ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform abbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmona-tigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und darauf erst zur374ckgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei. 25 Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Kl344gerin in dem Rechtsstreit eine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet h344tte. Der von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht kei-ne Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu pr374fen. Allein der Umstand, dass die Verhandlungspartner f374r den 366ffentlichen Auftraggeber in 26 - 10 - den Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst sp344-ter aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform r374gen, rechtfertigt nicht die Annahme, diese h344tten f374r die vertretene K366rperschaft eine Einigung erzielen wollen, die ohne Schriftform g374ltig sein solle. 27 d) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die feh-lende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, l344sst seine W374rdigung revisions-rechtlich 374berpr374fbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erw344gun-gen des Berufungsgerichts, die Kl344gerin h344tte auf einer Vereinbarung bereits w344hrend der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag k374ndi-gen m374ssen, sind nicht tragend. 3. Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Be-klagte nicht gepr374ft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe. 28 Die Verhandlungspartner der Kl344gerin waren nicht verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht schriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze zur Verpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzun-gen f374r eine wirksame Vertretung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen darauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein B374rgermeister, hinsichtlich der 366ffent-lich-rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissens-vorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirk-samkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver-trag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem 29 - 11 - Vertragspartner grunds344tzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in dem gleichwohl eine Aufkl344rungspflicht bestehen k366nnte, hat die Kl344gerin nicht dargelegt. III. 30 Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen An-spruch der Kl344gerin auf eine zus344tzliche Verg374tung aus 247 6.3 des Vertrages. Zu Unrecht unterl344sst das Berufungsgericht eine Pr374fung, ob der Kl344gerin dem Grunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Dar374ber hinaus stellt es verfehlte Erw344gungen zur H366he eines m366glichen Anspruchs an. 1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher Anspruch auf eine zus344tzliche Verg374tung lasse sich nur begr374nden, wenn eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es pr374ft einen Anspruch lediglich mit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt. Damit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. 31 247 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch dar-auf, dass der Auftraggeber mit ihm 374ber eine zus344tzliche Verg374tung verhandelt. Dieser Anspruch begr374ndet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzu-nehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendun-gen berechnete Verg374tung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Verg374tung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch 32 - 12 - h344ngt grunds344tzlich nicht davon ab, dass er noch w344hrend der Durchf374hrung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift f374r Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschr344nkung enth344lt die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht kl344ren, ob die Regelung in 247 6.3 des Vertrages in Verbindung mit 247 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand h344lt. Denn die Kl344gerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Be-tracht, weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344gerin habe die H366he des Anspruchs nicht schl374ssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft. 33 a) Nach 247 6.3 des Vertrages k366nnen die Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verz366gerung der Bauzeit ent-standen sind. Von dieser Klausel sind s344mtliche Mehraufwendungen des Auf-tragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in 247 2.8 RBBau entnommen werden. Diese korrekturbed374rftige Regelung ist missver-st344ndlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche Aufwendungen geh366ren, die ohnehin f374r die vertragliche Leistung im vorgese-henen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen w344ren (vgl. Wer-ner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b). 34 b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer k366nne Mehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwen-dungen die gesamte Geb374hr 374bersteigen w374rden, also auch den Gewinn auf-gezehrt h344tten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwen-dungen f374r das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz 35 - 13 - der Mehraufwendungen besteht unabh344ngig davon, inwieweit die Gesamtauf-wendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind. 36 aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht und ein Teil der Literatur (Osenbr374ck, RBBau, Erl344uterungen der Richtlinien und Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich T344tigen am Beispiel des Ver-tragsmusters Technische Ausr374stung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Fest-schrift f374r Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs zur Auslegung des 247 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar 1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Ge-b374hr f374r die 366rtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgeb374hr, jedoch nicht weni-ger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. H366here Aufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders nachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwen-dungen nach 247 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden m374ssen, wenn und soweit die Aufwendungen die Geb374hr 374bersteigen, also der "Gewinn" aufgezehrt ist. Schon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Geb374hr derart in Be-ziehung, durchgreifende Gr374nde, die eine vom Wortlaut abweichende Ausle-gung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein ver-bindlichen Geb374hrenordnung sei es unvereinbar, wenn die H366he der Bauaus-f374hrungsgeb374hr von der mehr oder minder zuf344lligen Gewinn- und Kostenstruk-tur des jeweiligen Architektenb374ros abh344ngig w344re. bb) Diese in der Entscheidung zu 247 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten Grunds344tze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Re-gelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht h344tte 247 6.3 in Verbindung mit 247 2.8 RBBau auslegen m374ssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begren-zungen, wie sie aus 247 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits der Wortlaut von 247 6.3 gibt nichts daf374r her, dass ein Anspruch auf eine an den 37 - 14 - Mehraufwendungen orientierte zus344tzliche Verg374tung dann nicht gegeben sein soll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht 374berschreiten (Lauer/Steingr366ver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschr344nkung des Anspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusam-menhang. Denn nach 247 6.3 soll eine 334berschreitung bis zu 20 v.H. der festge-legten Ausf374hrungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegol-ten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zus344tzliche Begrenzung f374r die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu ber374cksichtigenden Zeit-raum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht be-reits fr374her vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass die zu 247 10 Abs. 5 GOA entwickelten 334berlegungen unkritisch 374bernommen w374rden, wenn man sie auf die Regelung in 247 6.3 des Vertrages anwenden w374r-de (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im 334brigen verbietet es eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der Vertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverz366gerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall w344re, wird zutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift f374r Jagenburg, S. 616). Geb374hrenrechtliche 334berlegungen, wie sie der Senat zu 247 10 Abs. 5 GOA an-gestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preis-recht nicht ber374hrt. c) Das Berufungsgericht fordert, dass die T344tigkeit des Architekten f374r die gesamte Ausf374hrungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen und T344tigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die blo337e Angabe von w344hrend der Bauzeitverl344ngerung get344tigten Zusatzaufwendungen (f374r Personal und B374ro) gen374ge nicht. Es werde u.a. nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart haben werde. 38 - 15 - Auch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern beeinflusst. 39 40 Ein Kl344ger gen374gt den Anforderungen an die Substantiierung eines An-spruchs, wenn er Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Per-son entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftrag-nehmer vortr344gt, welche durch die Bauzeitverz366gerung bedingten Mehraufwen-dungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auf-tragnehmer f374r die geschuldete Leistung tats344chlich hatte und die er ohne die Bauzeitverz366gerung nicht gehabt h344tte. Dazu hat die Kl344gerin ausreichend vor-getragen. Die Kl344gerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Verg374tung und L366hne f374r zwei Bauleiter w344hrend der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei w344hrend der gesamten Bauzeit einschlie337lich der Verl344ngerung mit seiner gesamten Arbeitskraft t344tig gewesen. Damit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Be-hauptung in der verl344ngerten Bauzeit zus344tzlich eingesetzt worden. Dieser Vor-trag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverz366ge-rung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters ohne die Bauzeitverz366gerung nicht notwendig geworden w344re. Damit ist auch insoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Be-rufungsgericht zum verl344ngerten und zus344tzlichen Einsatz eines Bauleiters ver-langt, sind grunds344tzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert meint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiie-rungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu k366nnen (Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil 41 - 16 - zugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die Darlegungslast aus den besonderen Umst344nden des Falles. Der Auftraggeber hatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Verg374-tung als Aufwendungen f374r einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden war, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und f374r andere Bau-projekte eingesetzt worden. Diese oder 344hnliche Voraussetzungen f374r eine qua-lifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jeden-falls zu dem nach dem Vertrag zu ber374cksichtigenden Verl344ngerungszeitraum von 8 Monaten aus der Best344tigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344gerin dazu ein Be-weiserleichterungen begr374ndendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. da-zu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil vom 13. M344rz 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsge-richt zu pr374fen haben. Schlie337lich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der der Kl344gerin Veranlassung geben m374sste, zu infolge der Bauzeitverz366gerung ersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge der Bauzeitverz366gerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehrauf-wendungen zu ber374cksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar, wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der fest-gestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Kl344gerin hat zwar von einem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des Bauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durch-gehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen Baustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Kl344- 42 - 17 - gerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass der Auftragnehmer durch die Verz366gerung m366glicherweise ineffizient arbeitet, verringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO). Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 50/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 11 U 6/05 -
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