BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-landesgerichts K366ln vom 7. November 2006 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 958.507,99 200 Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 1 I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach 247 597 Abs. 1 ZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen Verfah-rensvoraussetzungen des 247 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an. 2 - 3 - 3 Eine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar. Der nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung ein-gegangene Schriftsatz der Kl344gerin vom 29. September 2006 zeigt, dass seitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (247 139 Abs. 1 ZPO) gegeben worden sind, auf die die Kl344gerin mit entsprechendem Vortrag reagiert hat, den das Berufungsgericht ber374cksichtigt, indes als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtli-chen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - gepr374ft und als nicht durchgreifend erachtet. II. Auch im 334brigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts ist durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofs gekl344rt. Die Gesellschafter der beschr344nkt rechtsf344higen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts haften kraft Gesetzes f374r die Verbind-lichkeiten der Gesellschaft auch pers366nlich und mit ihrem gesamten Pri-vatverm366gen (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Aus-schluss oder eine einseitige Beschr344nkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch wenn damit eine entsprechende Beschr344nkung der Vertretungsmacht des Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrers verbunden sein soll - grunds344tzlich aus-geschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdr374cklichen individualvertragli-chen Vereinbarung mit dem Gl344ubiger (BGHZ 150, 1, 3; 142 aaO, 319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der Anscheins- oder Dul-dungsvollmacht stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter B. in Aus374bung seiner organschaftlichen (Allein-)Vertretungsmacht gehandelt hat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der Gesellschafter entsprechend 247 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind 4 - 4 - die Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, deren Grunds344tze auch f374r die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. nur PWW/Frensch, BGB 2. Aufl. 247 164 Rdn. 68). Da der f374r die Zedentin handelnde Gesch344ftsf374hrer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertra-ges und insbesondere die Regelungen unter 247 8 kannte, waren ihm - ebenso wie dem f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts handelnden Gesellschafter B. - die f374r das Innenverh344ltnis geltenden Einschr344n-kungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den Ab-schluss des Darlehensvertrages, ohne zugleich eine Beschr344nkung der Haftung auf das Gesellschaftsverm366gen herbeizuf374hren, mithin evident. III. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderli-che Genehmigung des schwebend unwirksamen Gesch344ftes (247 177 Abs. 1 BGB; BGHZ 141, 357, 364) beinhalten k366nnte, ist nicht vorgetra-gen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Kl344gerin, der Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung ei-nes ausdr374cklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstan-tiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang ger374gte Verletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag dargetan wird, den die Kl344gerin auf einen unterstellten gerichtli-chen Hinweis hin nachgeschoben h344tte. Eine konkludente Billigung durch den Beklagten ist schlie337lich nicht in der Unterzeichnung der Jahresab-schl374sse der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der Zedentin gegen die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ausgewiesen sind, aber nicht als (umgewandelte) Darlehensverbindlichkeiten erkennbar werden. Die Kl344gerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte habe die Gesch344fte 374ber Jahre "laufen lassen" und alles dem Gesell-schafter B. 374berantwortet. Das bedeutet zwar, dass der Beklagte sei- 5 - 5 - ne Alleinvertretungsbefugnis, wie sie f374r ihn gem344337 247 8 des Gesell-schaftsvertrages bestand, nicht ausge374bt hat, l344sst aber nicht zugleich den Schluss zu, der Beklagte habe sich der in 247 8 enthaltenen, f374r das Innenverh344ltnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen. Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vor-trag der Kl344gerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatz-weise nachvollziehen l344sst. Er erlaubt keine Feststellungen dar374ber, der Beklagte habe dem Gesellschafter B. - in einer die Evidenz des Voll-machtsmissbrauchs ausr344umenden Weise - zugestanden, 374ber die aus 247 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschr344nkungen hinaus Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und - vor allem - zu Lasten seines privaten Verm366gens zu begr374nden. 6 IV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem darin, das Berufungsgericht habe sich "in unhaltbarer Weise" einer Pr374-fung bereicherungsrechtlicher Anspr374che entzogen. Das streitbefangene Darlehen ist der Kl344gerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung be-stehender Verbindlichkeiten gem344337 den 247247 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. Ist die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten Verbindlich-keiten wieder auf. Das Vorbringen der Kl344gerin unterstellt, resultieren diese aus "Finanzspritzen" und Abl366sungen anderweit bestehender Ver-bindlichkeiten. Im Innenverh344ltnis der Zedentin zur Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts liegt dem ein Auftrag oder eine Gesch344ftsbesorgung zu-grunde, denn die Kl344gerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich unge-fragt in Angelegenheiten der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gemischt. Die daraus folgenden Aufwendungsersatzanspr374che k366nnten nur Erfolg haben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den "Finanzspritzen" bzw. den 7 - 6 - abgel366sten Verbindlichkeiten vorl344ge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - nicht auszugehen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 31.03.2006 - 16 O 772/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.11.2006 - 15 U 70/06 -
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