BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/07 vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 16. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 28.754,61 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 Die von der Beschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagen-ten zu erf374llende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen An-schlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen, 2 - 3 - wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht 344u337ert sich dazu weder ausdr374cklich noch konkludent. Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der Vermittlung und Betreuung der Vertr344ge mit der P. Versicherung lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung ausl366sendes Schuld-verh344ltnis begr374ndet worden ist. Die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts dazu, dass die Voraussetzungen f374r eine Eigenhaftung des Agen-ten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 6. Juni 1997 (NJW-RR 1998, 395). Dieses entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverh344ltnis. Davon ab-gesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt, dass die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grunds344tzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umst344nden auch den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - VersR 1991, 1052 unter 2 m.w.N.; Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 43 Rdn. 42 ff.). Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklerver-trag scheitert daran, dass nach dem 374bereinstimmenden Parteivortrag ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich im 334brigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete Maklert344tigkeit des Streithelfers nicht nach 247 278 BGB zurechnen lassen m374sste. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird im Hinblick auf die Beschwer-deerwiderungen abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 8/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -
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